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Gesetz betreffend die Regelung der kirchlichen Einrichtungen in den evangelischen Gemeinden
des Amts Kniphausen und deren Verhältniß
zur evangelisch=lutherischen Kirche
des Herzogthums Oldenburg

Vom 22. Februar 1856

Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübek und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc.
Thun kund hiemit:
Nachdem durch Patent vom 1. August 1854 die Herrschaft Kniphausen für einen integrirenden Theil des Herzogthums Oldenburg erklärt und damit das Staatsgrundgesetz vom 22. November 1852 auch für die Herrschaft Kniphausen anwendbar geworden ist, demnach in Gemäßheit Artikels 78. §. 2. des Staatsgrundgesetzes auch der evangelischen Kirche jener Herrschaft eine Presbyterial = und Synodalverfassung gewährleistet ist und die dieserhalb nothwendigen Aenderungen durch den Großherzog unter Zuziehung der kirchlichen Organe zu treffen sind, ferner im Artikel 17. des Gesetzes vom 27. December 1854, betreffend die Organisation der Herrschaft Kniphausen, nur bis zu der nach Artikel 78. des Staatsgrundgesetzes vorbehaltenen Regelung eine provisorische Einrichtung rücksichtlich der evangelischen kirchlichen Verhältnisse in der Herrschaft Kniphausen angeordnet ist, — finden Wir Uns veranlaßt, nunmehr, nach eingezogener gutachtlicher Aeußerung der für die Herrschaft Kniphausen bestehenden kirchlichen Organe und in Uebereinstimmung mit der Landessynode der evangelisch = lutherischen Kirche des Herzogthums Oldenburg zu verordnen, was folgt:
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Art. 1.

Die evangelischen Kirchspiele der ehemaligen Herrschaft (jetzt Amts) Kniphausen werden in ihrem dermaligen Umfange als Theile der evangelischen Kirche des Herzogthums Oldenburg anerkannt und finden die Bestimmungen des Kirchenverfassungsgesetzes vom 11. April 1853, sowie alle seit dem 15. August 1849 für die evangelische Kirche des Herzogthums Oldenburg erlassene allgemeinen Gesetze und Verordnungen auch auf diese Kirchspiele Anwendung, vorbehältlich der Bestimmung der folgenden Artikel.
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Art. 2

Die allgemeine Anwendung der in der evangelischen Kirche des Herzogthums Oldenburg geltenden Gesetze und Verordnungen auf die evangelischen Kirchengemeinden des Amts Kniphausen (Art. 1.) unterliegt folgenden Beschränkungen:
1)
die bestehenden confessionellen Verhältnisse in der zur Kirche zu Akkum sich haltenden reformirten Kirchengemeinde (Z. 4.) werden in jeder Beziehung aufrecht erhalten und soll in diesen Verhältnissen durch Gesetze, durch Verordnungen oder durch Verfügungen der oberen Kirchenbehörde nichts gegen den Willen der gedachten Gemeinde geändert werden können.
2)
Das Pfarramt zu Akkum soll stets mit Geistlichen der reformirten Confession besetzt werden.
3)
Die nach dem Kirchenverfassungsgesetze vom 11. April 1853 eintretenden Kirchenräthe und Kirchenausschüsse sollen so zusammengesetzt werden, daß in dem Kirchspiele Akkum stets zwei Kirchenälteste und zwei Ausschußmänner der reformirten, zwei Kirchenälteste und zwei Ausschußmänner aber der lutherischen Confession; im Kirchspiel Fedderwarden stets zwei Kirchenälteste und zwei Ausschußmänner der reformirten, vier Kirchenälteste und vier Ausschußmänner aber der lutherischen Confession angehören.
4)
Die Eingesessenen reformirter Confession im ganzen Amte Kniphausen sind und bleiben in Beziehung auf Katechismus oder Kinderlehre, Confirmandenunterricht, Confirmation, Vorbereitung zum Heiligen Abendmahl und Theilnahme am Sakramente des Altars, der reformirten Kirche zu Akkum beziehungsweise dem an derselben angestellten reformirten Prediger zugewiesen und bedürfen in dieser Hinsicht keiner Dimissorialen der lutherischen Geistlichen, der Pfarreien, innerhalb deren Sprengel sie wohnen.
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Art. 3

In Betreff der Theilnahme der evangelischen Kirchengemeinden des Amts Kniphausen an den Kreis = und Landessynoden wird Folgendes bestimmt:
1)
die Pfarrgemeinden des Amts Kniphausen gehören zur Kreisgemeinde und Kreissynode Jever.
2)
Von den zur Kreissynode zu sendenden Aeltesten muß aus den Pfarreien Akkum und Fedderwarden stets je einer der reformirten und einer der lutherischen Confession angehören.
3)
Die Synode des Kreises Jever wählt künftig neben der bisherigen Zahl von Abgeordneten noch einen 5. Abgeordneten, welcher stets der reformirten Confession angehören muß, aber geistlichen oder weltlichen Standes sein kann.
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Art. 4

Die evangelischen Eingesessenen der Burg Kniphausen gehören zur Pfarrei Fedderwarden.
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Art. 5

Dieses Gesetz tritt erst mit dem 1. Mai 1856 vollständig in Kraft und sind damit alle bisher geltenden entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Der Oberkirchenrath hat aber schon vorher das zur Einführung und Anwendung dieses Gesetzes Erforderliche anzuordnen, namentlich ist von ihm fordersamst für die Wahl der Kirchenältesten Sorge zu tragen, welche das erste Mal der betreffende Pfarrer jeder Gemeinde unter Zuziehung zweier ihm von der Gemeindeversammlung beigegebenen Vertrauensmänner zu leiten hat. — Bis zur Anstellung von Kirchenrechnungsführern behalten die bisherigen Juraten und Rechnungsführer die ihnen in Betreff der Rechnungsführung obliegenden Geschäfte.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens = Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 22. Februar 1856.
(L. S.)
Peter.
v. Rössing.
Mutzenbecher.