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Kirchengesetz über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 9) , zuletzt geändert am 25.05.2023

(GVBl. 29. Band, S. 78)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz neu gefasst und beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Pfarrfondsvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer eingesetzt.
( 2 ) Zum Pfarrvermögen gehört das dem Pfarrfonds gewidmete Grund- und Kapitalvermögen. Diese Widmung erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die aus Mitteln des Pfarrfonds zukünftig erlangt werden. Bei diesem Vermögen handelt es sich in der Hauptsache um ehemals von den Kirchengemeinden für die Versorgung ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer eingesetzte Grundstücke und Ländereien.
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§ 2
Pfarrfondsverwaltung

( 1 ) Das Pfarrfondsvermögen verwaltet der Oberkirchenrat als zweckgebundenes Sondervermögen (Pfarrfondsverwaltung).
( 2 ) Die Pfarrfondsverwaltung hat die Aufgabe, das Pfarrfondsvermögen nach Möglichkeit zu erhalten und zu mehren und wenn nötig zu verwenden.
( 3 ) Die Erträge sind für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu verwenden. Von den Erträgen sind daneben nur die Kosten der Verwaltung Erhaltung und Verbesserung des Pfarrfondsvermögens sowie die Abgaben und Lasten zu bestreiten.
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§ 3
Bestandsverzeichnis

( 1 ) Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte. Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung der Vermögenswerte nachvollziehbar darlegen. Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Die im Bestandsverzeichnis geführten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind ausschließlich im Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu bilanzieren oder zu entwidmen.
( 3 ) Die Entwidmung eines bebauten, noch oder ehemals im Haushalt der Kirchengemeinde ganz oder teilweise bilanzierten Grundstückes oder grundstückgleichen Rechtes hat auf Antrag der Kirchengemeinde zu erfolgen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Drittan belastet sind gelten als unbebaute Grundstücke.
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§ 4
Widmung/Entwidmung

( 1 ) Die Widmung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erfolgt durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis.
( 2 ) Die Entwidmung erfolgt durch Austragung aus dem Bestandsverzeichnis. Die Austragung ist zu dokumentieren.
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§ 5
Verkaufserlöse

( 1 ) Verkaufserlöse sollen in Ersatzländereien angelegt werden, soweit der Erwerb von Ersatzländereien wirtschaftlich vertretbar ist. Ansonsten ist der Verkaufserlös dem Kapitalvermögen des Pfarrfonds zuzuführen.
( 2 ) Was die Pfarrfondsverwaltung aus Mitteln des Pfarrfondsvermögens erwirbt, wird Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
( 3 ) Veräußert eine Kirchengemeinde ein entwidmetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht ist der hälftige Verkaufserlös dem Kapitalvermögen des Pfarrfonds zuzuführen. Von dieser Aufteilung kann abgewichen werden, wenn darin eine unbillige Härte liegt.
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§ 6
Eigentums- und Nutzungsverhältnisse

( 1 ) Die gegenwärtigen Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse werden durch dieses Kirchengesetz nicht verändert. Diese sind jedoch durch den Widmungszweck eingeschränkt.
( 2 ) Die Pfarrfondsverwaltung vertritt die Eigentümer im Rechtsverkehr.
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§ 7
Beteiligung der Kirchengemeinden

( 1 ) Vor dem Verkauf oder dem Tausch von Grundstücken, der Vergabe und Übertragung von Erbbaurechten, der Vermietung oder Verpachtung von bebauten oder unbebauten Grundstücken gibt die Pfarrfondsverwaltung den Kirchengemeinden, die als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sind, Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 2 ) Die Stellungnahme soll innerhalb eines Monats abgegeben werden und insbesondere die Art der Nutzung sowie die Mieter- oder Pächterauswahl berücksichtigen. Dabei ist der Widmungszweck zu berücksichtigen.
( 3 ) Bei Entscheidungen, deren zeitliche Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde, genügt zur ordnungsmäßigen Beteiligung der Kirchengemeinde die Absprache der Pfarrfondsverwaltung mit der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates.
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§ 8
Kreislandkommission

Die Kreislandkommission (Gesetz betreffend die Dienstländereien der Kirchenbeamten vom 6. November 1920 – GVBI. 1X. Bd. S. 240 - in der jeweils geltenden Fassung) fördert beratend die Arbeit der Pfarrfondsverwaltung und entwickelt mit ihr gemeinsame Arbeitsschwerpunkte.
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§ 9
Delegation

Die Pfarrfondsverwaltung kann sach- und fachkundige Dritte mit der Verwaltung von Liegenschaften beauftragen.
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§ 10
Öffnungsklausel

Eine Übertragung der Verwaltung auch für nicht zum Pfarrfonds gehörenden Liegenschaften auf die Pfarrfondsverwaltung ist möglich.
Das Kirchengesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
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