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Kirchengesetz über die Zuweisung von Anteilen aus dem Landeskirchensteueraufkommen an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise (Zuweisungsgesetz – ZuwG)

Vom 2. Juni 1972

(GVBl. 17. Band, S. 196), geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 93), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. November 2020 (GVBl. 28. Band, S. 254)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Kirchengesetz was folgt:
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§ 1 - Kirchensteuereinnahme

( 1 ) Die Kirchengemeinden, deren Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ganz oder teilweise ruht, sind durch Zuweisung von Anteilen aus dem Landeskirchensteueraufkommen, das gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nr. 3 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 vom Oberkirchenrat als Treuhänder der Kirchengemeinden verwaltet wird, nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsplanes in den Stand zu setzen, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen.
( 2 ) Sind Kirchengemeinden durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zu einem Gemeindeverband, der die gesamte Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden übernommen hat, zusammengeschlossen, sind die Anteile der beteiligten Kirchengemeinden dem Gemeindeverband zuzuweisen.
( 3 ) Auch Kirchenkreise können zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zuweisung erhalten
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§ 2 - Kirchensteuerbeirat

( 1 ) Die Synode bildet einen Kirchensteuerbeirat, der die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben frei von Weisungen wahrnimmt.
( 2 ) Der Kirchensteuerbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Synode aus ihrer Mitte gewählt werden und von denen nicht mehr als fünf Pfarrerinnen und Pfarrer sein sollen.
( 3 ) Jeder Kirchenkreis muss im Kirchensteuerbeirat mit zwei Mitgliedern vertreten sein.
( 4 ) Für den Kirchensteuerbeirat gilt die Geschäftsordnung für die Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg entsprechend.
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§ 3 - Kirchensteuerzuweisung

( 1 ) Der Haushaltsplan weist den Gesamtbetrag der Zuweisungen aus. Die Synode kann Zuweisungsrichtlinien festlegen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat schlägt dem Kirchensteuerbeirat die Aufteilung des Gesamtbetrages vor.
( 3 ) Der Kirchensteuerbeirat beschließt die Zuweisungen oder ihren Rahmen an die einzelnen Kirchengemeinden und Kirchenkreise..
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§ 4 - Eigene Einnahmen

Durch Beschluss des Kirchensteuerbeirates können auf die Zuweisungen nach diesem Kirchengesetz eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften zur Förderung eines zwischengemeindlichen Finanzausgleichs generell oder im Einzelfall ganz oder teilweise angerechnet werden. Einnahmen aus kirchlichen Abgaben (Kirchgeld oder anstelle eines Kirchgeldes erhobene Beiträge) und aus freiwilligen Gaben werden nicht angerechnet.
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§ 5 - Weitere Aufgaben

( 1 ) Der Kirchensteuerbeirat verwaltet die im Haushaltsplan zur Bauunterhaltung für die Kirchengemeinden eingestellten Mittel.
( 2 ) Dem Kirchensteuerbeirat kann durch die Synode auf Vorschlag des Oberkirchenrates die Verwaltung weiterer Mittel übertragen werden, die für Zwecke der Kirchengemeinden bzw. Gemeindeverbände und Kirchenkreise bestimmt sind.
( 3 ) Der Oberkirchenrat schlägt dem Kirchensteuerbeirat die Aufteilung dieser Mittel maßnahmebezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzkraft der antragstellenden kirchlichen Körperschaft vor.
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§ 6 - Verwaltungsverfahren

Der Oberkirchenrat führt die Beschlüsse des Kirchensteuerbeirates aus. Er weist die Beträge zu und fordert überzahlte Beträge zurück. Der Oberkirchenrat hat dem Kirchensteuerbeirat über die zugewiesenen und zurückgeforderten Beträge Rechnung zu legen.
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§ 7 - Rechtsmittel

Beschwerden gegen die Ausführung der Beschlüsse des Kirchensteuerbeirates sind Beschwerden gegen den Oberkirchenrat im Sinne der Kirchenordnung. Soll einer Beschwerde abgeholfen werden, ist die Zustimmung des Kirchensteuerbeirates einzuholen.
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§ 8 - Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 in Kraft.
(2) Die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Kirchensteuerbeirates.