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Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung im kirchlichen Bereich

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1. Allgemeines

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1.1 Rechtsgrundlage

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Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sowie das nach § 15 SGB VII erlassene autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften und Gefahrtarif).
Bis zum 31. Dezember 1996 fand die Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung.
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1.2 Versicherungspflicht

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Die Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und eine gesetzliche Pflichtversicherung. Jeder „Unternehmer“ ist Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft. Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. sind auch Unternehmer im Sinne der einschlägigen Vorschriften (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Ablösung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherung ist nicht möglich. Die Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitarbeiterschaft.
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1.3 Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherung

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Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).
Die Aufgaben lassen sich gliedern in
Prävention
Rehabilitation
Entschädigung durch Geldleistungen
Leistungen der Unfallversicherung erhalten Versicherte und ihre Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalles, also nach einem Arbeits- / Wegunfall oder bei Vorliegen einer Berufskrankheit. Es werden Heilbehandlungen, Berufshilfe, Übergangsgeld und Renten gewährt.
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1.4 Zuständiger Unfallversicherungsträger

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Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen oder Unfallversicherungsverbände für einzelne Betriebe/Betriebsgruppen (§ 114 ff. SGB VII). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Sie sind jeweils für bestimmte Berufszweige und Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zuständig. Nach § 136 Abs. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Die Träger der Unfallversicherung verwalten sich selbst (Vertreterversammlung, Vorstand). Ihre Organe setzen sich je zur Hälfte aus Vertreter/innen der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII gehört ein „Unternehmen“, das verschiedenartige Bestandteile umfasst (wie z. B. eine Kirchengemeinde mit Küsterdienst), der Berufsgenossenschaft an, die für das Hauptunternehmen zuständig ist. Eine Ausnahme bilden nach Auffassung der Berufsgenossenschaft historisch gewachsene Zuordnungen, die diese untereinander anerkennen („Wahrung des Katasterfriedens“).
Für die kirchlichen Einrichtungen sind vornehmlich zwei Unfallversicherungsträger zuständig: Die
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Tel: 040/5146-0
Fax: 040/5146-2146
Call-Center 040/5146-2940
Internet: www.vbg.de und die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Tel: 040/20207-0
Fax: 040/20207-935
Internet: www.bgw-online.de
Hierbei ist die VGB Ansprechpartnerin für den sogenannten „verfasstkirchlichen“ und die BGW für den diakonischen Bereich sowie die Mitarbeiterschaft in Kindertagesstätten, Altenheimen etc. Folgende Tätigkeitsbereiche können beispielhaft den genannten Berufsgenossenschaften zugeordnet werden.
VGB
BGW
Verkündigungsdienst
Kindertagesstätte
Verwaltung, Technik (auch Küster/innen)
Altenheim
Akademie
Sozialstation, ambulante Krankheitsstation
Lehrwerkstatt, berufsbildende Schule
Fachhochschule für Sozialpädagogik
Krankenhaus
Für die Mitarbeiterschaft auf kirchlichen Friedhöfen kommt als weiterer Unfallversicherungsträger die Gartenbauberufsgenossenschaft hinzu. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für die Land- und Forstwirtschaft zuständig. Eine weitere Besonderheit ist die Zuordnung der nicht gewerbsmäßigen Neu- und Umbauarbeiten (in Eigenleistung) zur VBG.
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1.5 Meldepflicht

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Der Arbeitgeber hat Unfälle seiner Mitarbeiter/innen im Betrieb oder auf dem Weg dorthin dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder der Todesfall eingetreten ist (sog. „Unfallanzeige“ § 193 SGB VII). Als Wegeunfälle können nur solche Unfälle anerkannt werden, die auf dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstelle folgen. Unterbrechungen oder Umwege heben den Versicherungsschutz in der Regel auf. Es sind auch Unfälle versichert, die sich zwar nicht während der Arbeitszeit ereignet haben, wohl aber in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (z. B. Unfälle bei vom Arbeitgeber gebilligten und geförderten Betriebsveranstaltungen oder beim Betriebssport). Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er dies ebenfalls anzuzeigen. Die Meldungen lösen bei dem Unfallversicherungsträger ein Verfahren aus, in dem Art und Schwere der Schädigung festgestellt und gleichzeitig darüber befunden wird, mit welchen Maßnahmen und durch welche Leistungen die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen, so wird dieser von Amts wegen festgestellt. Eines Antrages der oder des Betroffenen oder ihrer/seiner Hinterbliebenen bedarf es nicht.
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2. Versicherte Mitarbeitergruppen

Die im Folgenden dargestellten Mitarbeitergruppen sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
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2.1 Entgeltlich Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)

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Alle in einem Arbeits-, Dienst-, BGB- oder Ausbildungsverhältnis gegen Vergütung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Unfallversicherungsschutz. Er liegt ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, die Höhe oder Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts und ohne Rücksicht darauf vor, ob die Beschäftigung ständig, nur vorübergehend oder aushilfsweise erfolgt. Ausgenommen sind die verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. Pfarrer/innen, Kirchenbeamten/innen), für die eigene Unfallvorsorgevorschriften gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Beispiele: Küster/in, Kirchenmusiker/in, Gemeindeschwester, Diakon/in, Kindergärtnerin, Verwaltungsangestellte/r, Pfarrsekretär/in, Raumpfleger/in, Gärtner/in, Auszubildende/r, zeitweise Aushilfe, Mitarbeiter/in im freiwilligen sozialen Jahr.
Versicherungsfreiheit besteht auch für Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).
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2.2 Ehrenamtliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)

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Die gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder die Diakonie ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht seit dem 1. 1. 2005 für alle, die für die Kirche und ihre Einrichtungen im Auftrag mit Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung ehrenamtlich tätig werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kirche. Mehrere Ehrenämter werden unfallversicherungsrechtlich wie ein Ehrenamt behandelt. Werden den ehrenamtlich Tätigen während ihrer Beschäftigung Mahlzeiten gewährt oder erforderliche Auslagen erstattet, hat dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Beispiele: Mitglieder des Gemeindekirchenrates, Mitglieder der Synode, Lektoren/innen, Leiter/innen von Bibel- und Gesprächskreisen, Gemeindebriefausträger/innen, Kollektensammler/innen, Ehrenamtliche in der Kirchenmusik, Helfer/innen beim Pfarr- bzw. Gemeindefest, Helfer/innen bei der Instandsetzung und Erhaltung kirchlicher Gebäude und Anlagen, Gruppenleiter/innen, die Freizeiten betreuen, Mitarbeiter/innen in der Seniorenbetreuung und in Jugendgruppen, Mitglieder im Posauen- und Kirchenchor.
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2.3 Arbeitnehmerähnlich Tätige (§ 2 Abs. 2 SGB VII)

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Der Unfallversicherung unterfallen auch Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt nach 2.1 stehen und kein Ehrenamt nach Nr. 2.2 ausüben, aber wie Versicherte tätig werden, indem sie eine dem Zweck des Betriebes dienende Tätigkeit ausüben. Als arbeitnehmerähnlich unentgeltliche Tätigkeiten werden Aufgaben angesehen, die üblicherweise von einer oder einem in einem Arbeitsverhältnis Stehenden verrichtet werden und eine gewissen „Wert auf dem Arbeitsmarkt“ hätten. Werden Eigenbauarbeiten durchgeführt, erfolgt eine Versicherung bei der VBG.
Beispiele: Gruppenleiter/in, Kassierer/in, Kindergottesdiensthelfer/in, Servicekraft im Gemeindecafe, Verkäufer/in im „Eine-Welt-Laden“, Helfer/in bei Eigenbauarbeiten, Freizeitbetreuer/in.
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2.4 Schüler und Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b und c SGB VII)

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Schüler/innen und Studenten/innen sind während ihrer Ausbildung in der Hochschule bzw. allgemein- oder berufsbildenden Schule unfallversichert. Von diesem Personenkreis zu unterscheiden sind die sogenannten Lernenden (Auszubildenden) während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben.
Beispiele: Schüler/in einer konfessionsgebundenen Schule, Student/in einer Hochschule für Kirchenmusik, Auszubildende/r in einer Lehrwerkstatt.
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2.5 Behinderte in anerkannten Werkstätten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)

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Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert.
Beispiel: Behinderte Mitarbeiter/in in einer Blindenwerkstatt.
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2.6 Kinder in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)

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Für alle Kinder, die eine Kindertagesstätte regelmäßig besuchen, besteht Versicherungsschutz. Das Alter oder die „Gruppenzugehörigkeit“ (z. B. zur Krabbel- / Kindergartengruppe/zum Hort) sind hierbei unbeachtlich. Unfallversicherungsträger ist der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV).
Beispiel: Kindergartenkind, Kleinkind in der Krabbelgruppe.
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2.7 Entwicklungshelfer (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII)

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Mitarbeiter/innen in der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf den Vorbereitungsdienst. Sonstige Mitarbeiter/innen oder Mitarbeiter, die ständig im Ausland beschäftigt werden, können freiwillig versichert werden.
Beispiel: Entwicklungshelfer/in im Ausland.
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3. Finanzierung und Verwaltung

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3.1 Finanzierungssystem

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Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Unfallversicherungsträger werden im Umlageverfahren ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen (§ 150 Abs. 1 SGB VII) aufgebracht. Mitarbeiter/innen zahlen keinen Beitrag. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf („Eigenbedarf“ der Berufsgenossenschaften), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, der Gefahrtarifstellen beinhaltet, in denen Mitgliedsbetriebe, die einer ähnlichen Gefährdung unterliegen, zusammengefasst werden. Den Gefahrtarifstellen werden Gefahrklassen zugeordnet, die sich aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
Es ergibt sich folgende Beitragsberechnungsformel (§ 167 SGB VII):
Beitrag:
Lohnsumme × Gefahrklasse × Beitragssatz
1000
Mit dem Beitragssatz – auch Beitragsfuß genannt – werden die Gemeinkosten der jeweiligen Berufsgenossenschaft auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt.
In bestimmten, vom Unfallaufkommen abhängigen Fällen, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, Beitragszuschläge oder -nachlasse festzulegen (§ 162 SGB VII). Gemäß § 164 Abs. 1 SGB VII können auch Beitragsvorschüsse erhoben werden.
Neben den eigentlichen Unfallversicherungsbeiträgen sind in eiligen Fällen auch Beiträge zum Gemeinsamen Ausgleich zwischen den Unfallversicherungsträgern und Konkursausfallgeld zu zahlen. Diese Kosten werden auch im Beitragsbescheid festgesetzt. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VII bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser, vergleichbare gemeinnützige Anstalten sowie gemeinnützige Unternehmen beim Gemeinsamen Ausgleich außer Betracht. Kirchliche Einrichtungen, die öffentlich-rechtlich verfasst sind sowie diakonische Einrichtungen im engeren Sinne sind somit von der Zahlungspflicht befreit. Bei sonstigen Einrichtungen sind die Freibetragsregelungen (§ 180 SGB VII) zu beachten. Das Konkursausfallgeld wird von den Berufsgenossenschaften für die Bundesanstalt für Arbeit von den Arbeitgebern eingezogen (§ 141 a ff. AFG). Konkursausfallgeld ist nur zu zahlen, wenn das Unternehmen konkursfähig ist. Nach herrschender Meinung sind kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht konkursfähig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. 12. 1983-2 BvL 13/82 u. a.).
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4. Auskunftspflichten der Unternehmen

Zur Ermittlung des Beitrags sind dem Unfallversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Lohnsumme) mit Hilfe des sogenannten „Lohnnachweises“ zu melden (§ 165 Abs. 1 SGB VII). Wenn die Daten nicht rechtzeitig bei der Berufsgenossenschaft eingehen, erfolgt eine Schätzung.
Folgende Beiträge sind Bestandteil der Lohnsumme:
steuerpflichtige Bezüge
Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
pauschal versteuerter Arbeitslohn ohne Pauschalsteuer
steuerpflichtige Sachbezüge (z. B. Privatnutzung von Dienstfahrzeugen)
alle Vergütungen, die nur deswegen nicht steuerpflichtig sind, weil sie eine bestimmte Höhe nicht erreichen (z. B. für geringfügig Beschäftigte)
Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Er beträgt das Zweifache der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann festlegen, dass in bestimmten Fällen die geleisteten Arbeitsstunden der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden (z. B. bei arbeitnehmerähnlich unentgeltlich Tätigen).
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4.1 Beitragsbescheid § 168 SGB VII

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Die Beiträge werden rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt. Der Unfallversicherungsträger teilt dem Beitragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt gegen den innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden kann (§ 77 SGG). Der Widerspruch bewirkt jedoch keinen Zahlungsaufschub. Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
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5. Pauschalvereinbarungen mit der VBG

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5.1 Getrennte Vereinbarungen für den West- und Ostbereich

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Seit Mitte der 80er Jahre bestehen mit der für einen großen Teil der kirchlichen Einrichtungen zuständigen VBG Vereinbarungen über die Beitragszahlung. Entsprechende Verträge mit anderen Unfallversicherungsträgern wurden nicht abgeschlossen. Die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gliedkirchen werden vom Kirchenamt der EKD in einer Summe an die VBG gezahlt und entsprechend dem Anteil an der gesamten gemeldeten Lohnsumme von den Landeskirchen eingezogen.
Vorteile einer gemeinsamen Beitragszahlung der Landeskirchen:
Verwaltungsvereinfachung/-kostenreduzierung (Wegfall des Beitragsbescheides für jeden kirchlichen Arbeitgeber z. B. Kirchengemeinde)
bessere Verhandlungsposition der Kirchen (i. d. R. über die Evangelische Kirche in Deutschland – EKD –)
Überblick über die Rechts- und Kostenentwicklung
Aus historischen Gründen und auf Wunsch der VBG wurden für den Bereich der sogenannten „westlichen“ und „östlichen“ Gliedkirchen getrennte Vereinbarungen getroffen. Hauptunterscheidungsmerkmal ist hierbei der Geltungsbereich:
Westliche Gliedkirchen
Östliche Gliedkirchen
Nur Kirchengemeinden
Kirchengemeinden und „verbandsmäßige Kirchenorganisationen“
Bei den sogenannten „verbandsmäßigen Kirchenorganisationen“ – einem von der VBG eingeführten Terminus – handelt es sich um Einrichtungen, die nicht den Kirchengemeinden zugeordnet werden können und in denen vornehmlich verwaltende Tätigkeiten wahrgenommen werden. Typische Beispiele sind Kirchenkreis-/Rentämter, Beratungseinrichtungen, Dekanate und landeskirchliche Verwaltungen. Unternehmen, die nicht dem Pauschalabkommen zugeordnet werden können, sind verpflichtet, die Unfallversicherungsbeiträge direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen. Wichtigstes Beispiel sind die Kirchenverwaltungen und landeskirchlichen Einrichtungen in den alten Bundesländern.
Weiterhin bestehen Unterschiede bei den über die Pauschalabkommen versicherten Personengruppen:
Westliche Gliedkirchen
Östliche Gliedkirchen
Entgeltlich Beschäftigte
Entgeltlich Beschäftigte
arbeitnehmerähnlich Beschäftigte
arbeitnehmerähnlich Beschäftigte
Ehrenamtsträger/innen
Ehrenamtsträger/innen
Schüler/innen
Das Verfahren der Beitragszahlung wurde in mehreren öffentlich-rechtlichen Verträgen mit der VBG festgelegt und stetig weiter entwickelt. Im Gefahrtarif des Unfallversicherungsträgers hat die Evangelische Kirche eine eigene Gefahrtarifstelle erhalten (Gefahrtarifstelle 19), der die Kirchengemeinden zugeordnet werden, Die verbandsmäßigen Kirchenorganisationen – auch wenn sie privatrechtlich verfasst sind und nicht dem Pauschalabkommen angehören (Beispiel: kirchlicher Verein) – werden der günstigen Gefahrtarifstelle 16 („Kammern“) zugeordnet. Hierunter fallen die Rentämter, Kirchenkreis, Kirchenverwaltungsämter etc.
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5.2 Verfahren der Beitragszahlung

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Das Verfahren der Beitragszahlung auf der Grundlage der Pauschalvereinbarung stellt sich zur Zeit wie folgt dar:
Grafik
Über die Meldung der Bruttolohnsummen an die EKD hinaus bestehen gegenüber der VBG keine gesonderten Meldepflichten. Unfallanzeigen sind unter Angabe der für das jeweilige Pauschalabkommen einschlägigen gemeinsamen Mitgliedsnummern an die VBG (Bezirksdirektion) zu senden.
Mitgliedsnummern:
Pauschalabkommen Ost:
91/0085/9570
Pauschalabkommen West (Kirchengemeinden)
84/0300/9475
Oberkirchenrat:
84/0103/7579
Verbandsmäßige Kirchenorganisationen:
Ev.-luth. Rentamt Cloppenburg:
04/2176/3968
Ev.-luth. Rentamt Jever:
04/2176/4166
Kirchenverwaltungsamt des Ev.-luth. Kirchenkreises Wilhelmshaven:
04/2176/4018
Kirchenverwaltungsamt Delmenhorst:
04/2176/4778
Ev.-luth. Rentamt Butjadingen:
04/2176/4972
Kirchenbezirk Wangerland:
04/2176/4549
Ev.-luth. Kirchenkreis Varel:
04/2176/4662
Ev.-luth. Kirchenkreis Wilhelmshaven:
04/2176/4050
Ev.-luth. Kirchenkreis Butjadingen:
04/2176/5065
Ev.-luth. Kirchenkreis Oldenburg-Land:
04/2176/5162
Ev.-luth. Kirchenkreis Stedingen:
04/2176/4450
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6. Weitere Informationen

Auskünfte bei Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, den Pauschalabkommen sowie den Vereinbarungen zu den sogenannten „verbandsmäßigen Kirchenorganisationen“ mit der VBG erteilt der Ev.-luth. Oberkirchenrat, Herr Schmidt Tel: 0441/7701-255, Fax: 0441/7701-299, email: liegenschaften-okr@ev-kirche-oldenburg.de
Quelle: Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung im kirchlichen Bereich, herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) von 1997. Aktualisiert mit Ergänzungen für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Stand Juli 2005)