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Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Kirchenverbandsgesetz – KVG)

Vom 24. November 1994

(GVBl. 23. Band, S. 81), zuletzt geändert am 16. November 2007 (GVBl. 26. Band, S. 110)

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§ 1
Grundsatzbestimmungen

( 1 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
( 2 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können für Aufgaben, bei denen gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist, Kirchenverbände nach diesem Kirchengesetz bilden. Die Kirchenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Wirken muss im Einklang mit der kirchlichen Ordnung stehen.
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§ 2
Bildung eines Kirchenverbandes

Die Bildung eines Kirchenverbandes setzt voraus
  1. Beschluss der Gründungsmitglieder
  2. eine Verbandssatzung
  3. Genehmigung des Oberkirchenrates
  4. Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
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§ 3
Beitritt zum Kirchenverband

Dem Kirchenverband können weitere Mitglieder im Sinne von § 1 beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Kirchenverbandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates.
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§ 4
Zusammenschluss

Können wichtige kirchliche Aufgaben befriedigend nur durch einen Kirchenverband erledigt werden, können auf Antrag des Oberkirchenrates durch Beschluss des Gemeinsamen Kirchenausschusses Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise zu einem Kirchenverband zusammengeschlossen werden. Der Gemeindekirchenrat, die Kirchengemeindeverbandsvertretung und die Kreissynode sind vorher zu hören. Bei einem Anschluss ist auch die Verbandsvertretung zu hören.
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§ 5
Verbandssatzung

Die Verbandssatzung muss bestimmen
  1. Name und Sitz,
  2. Verbandsmitglieder,
  3. Aufgaben,
  4. Organe und Zuständigkeit,
  5. Deckung des Aufwands, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben,
  6. Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
  7. Auflösung und Abwicklung des Kirchenverbandes.
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§ 6
Benutzungs- und Gebührensatzungen

Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass der Kirchenverband über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren Satzungen erlassen darf.
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§ 7
Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates.
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§ 8
Organe des Kirchenverbandes

( 1 ) Organe eines Kirchenverbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung
  2. der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand kann nur angehören, wer Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg ist.
( 3 ) Hat ein Kirchenverband nicht mehr als fünf Verbandsmitglieder, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Verbandsvertretung zugleich Verbandsvorstand ist.
( 4 ) Wirkt der Kirchenverband mit anderen, insbesondere nicht kirchlichen juristischen Personen zusammen, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass ein Beirat gebildet wird, der die Verbandsorgane berät.
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§ 9
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören die Vertreter an, die von den zuständigen Organen der Verbandsmitglieder bestimmt werden.
( 2 ) Die Verbandssatzung legt die Zahl der Vertreter fest. Jedes Verbandsmitglied hat mindestens einen Vertreter.
( 3 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Gemeindekirchenräte. Die Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der zuständigen Organe der Verbandsmitglieder durch die Verbandsmitglieder neu zu bestimmen. Näheres bestimmt die Verbandssatzung.
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§ 10
Zuständigkeiten der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Kirchenverbandes.
( 2 ) Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere:
  1. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seines Stellvertreters,
  2. die Wahl des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes,
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Stellenplan des Kirchenverbandes und die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Kassenverwaltung, nach Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer,
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und den Erlass von weiteren Satzungen mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat,
  7. die Zustimmung zum Beitritt weiterer Verbandsmitglieder,
  8. die Zustimmung zum Austritt eines Verbandsmitgliedes,
  9. der Beschluss über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes,
  10. der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes.
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§ 11
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes. Die Zahl der im Pfarramt tätigen soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht derjenigen der Verbandsvertretung. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen.
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§ 12
Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband im Rechtsverkehr. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
( 3 ) Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, den der Vorstand für rechtswidrig hält, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche dem Oberkirchenrat zur Entscheidung vorzulegen.
( 4 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Verbandsvorstand gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen kann. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen sein. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
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§ 13
Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern

( 1 ) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Oberkirchenrates.
( 2 ) Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Oberkirchenrates.
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§ 14
Auflösung des Kirchenverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Oberkirchenrates.
( 2 ) Ist der Kirchenverband durch ein Kirchengesetz gebildet worden, bedarf die Auflösung eines Kirchengesetzes.
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§ 15
Anwendung kirchenrechtlicher Bestimmungen

Die kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über Genehmigungsvorbehalte und Rechtsbehelfsverfahren, finden sinngemäß Anwendung. Im Zweifel sind die Bestimmungen für Kirchengemeinden anzuwenden. Der Oberkirchenrat kann für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten eines Kirchenverbandes eine allgemeine Genehmigung erteilen.
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§ 16
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.