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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen über die Vollstreckung von Gebühren
im Verwaltungswege
(Gebührenvollstreckungsgesetz – GebVollstrG)

Vom 22. September 1986

(GVBl. 21. Band, S. 118)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Gebühren, die aufgrund
  1. einer von einem Organ der Konföderation oder von einem solchen einer Kirche der Konföderation als Rechtsnorm erlassenen Gebührenordnung oder
  2. einer von einer anderen kirchlichen Körperschaft im Bereich der Konföderation als Rechtsnorm erlassenen und kirchenbehördlich genehmigten Gebührenordnung
entstanden sind, unterliegen der Vollstreckung durch nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen und dieses Kirchengesetzes.
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§ 2
Voraussetzungen der Vollstreckung

( 1 ) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
  1. das zuständige kirchliche Organ oder die zuständige kirchliche Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr im Sinne des § 1 enthält (Leistungsbescheid),
  2. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
  3. die Gebühr fällig ist,
  4. das zuständige kirchliche Organ oder die zuständige kirchliche Behörde dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht hat, es sei denn, dass eine Mahnung nach § 3 nicht erforderlich war,
  5. die sich nach § 3 ergebende Frist verstrichen ist und
  6. das zuständige kirchliche Organ oder die zuständige kirchliche Behörde einen Antrag an die Vollstreckungsbehörde gerichtet hat, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 ausdrücklich bestätigt und der Vollstrekkungsschuldner bezeichnet wird.
( 2 ) Zuständig sind
  1. bei Gebühren der Konföderation der Rat,
  2. bei Gebühren einer anderen kirchlichen Körperschaft deren Vertretungsorgan.
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§ 3
Mahnung

Die landesrechtlichen Bestimmungen über Erfordernis und Inhalt der Mahnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie über die nach der Mahnung abzuwartende Frist gelten entsprechend.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Oktober 1986 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland und in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und den dazu erlassenen Bestimmungen in Kraft.