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Handreichung zur Ordnung
der Gottesdienste und Amtshandlungen in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Ordnungen und Traditionen der evangelischen Kirche wollen den einzelnen Christen und den Gemeinden helfen, Glauben verbindlich zu leben und die Gemeinschaft untereinander zu fördern. Sie sind aus einer gesamtkirchlichen Verantwortung und um des gemeinsamen Handelns willen für alle verpflichtend. Wo im Einzelfall aus zwingenden pastoralen Gründen von den Bestimmungen für die Amtshandlungen abgewichen werden soll, hat sich der Pfarrer vorher mit dem Gemeindekirchenrat zu beraten. Er kann sich darüber hinaus auch an den Kreispfarrer oder den Oberkirchenrat wenden.
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I. Der Gottesdienst

  1. Im Gottesdienst handelt Gott an allen Menschen durch die Verkündigung seines Wortes, durch Taufe und Abendmahl. Die Gemeinde antwortet auf Gottes Handeln durch gemeinsames Hören, Singen, Beten, durch die Teilnahme am Mahl des Herrn und durch den Lobpreis Gottes. So erfahren Christen im Gottesdienst die Gemeinschaft untereinander in der Zuwendung Gottes. Sie empfangen Weisung, Ermutigung, Stärkung, Tröstung und Mahnung. Der Gottesdienst des Lebens (Römer 12,1), der im Alltag Gestalt gewinnen soll, erhält seine Kraft aus der gottesdienstlichen Versammlung.
  2. Im Gottesdienst ist die Gemeinde verbunden mit der Kirche aller Zeiten und an allen Orten. Er wird nach den Ordnungen unserer Kirche gefeiert. In den feststehenden liturgischen Teilen kommt nicht nur die Verbindung zur Tradition und oekumenischen Kirche zum Ausdruck, sondern zugleich liegt darin eine Hilfe, dass Christen mit dem Gottesdienst vertraut werden und darin eine geistliche Heimat finden.
  3. Die Feier des Gottesdienstes ist Sache der ganzen Gemeinde. Mit dem Pfarrer gemeinsam sollen – wo es möglich ist – Lektoren, andere kirchliche Mitarbeiter, Gemeindeglieder und Gemeindegruppen den Gottesdienst vorbereiten und durchführen.
  4. Die Gemeinde hält den Gottesdienst an jedem Sonntag als dem Auferstehungstag Jesu und an allen kirchlichen Feiertagen. Außerdem können auch in der Woche Gottesdienste gehalten werden. Sind Seelsorgebezirke nach Artikel 39 Satz 2 der Kirchenordnung gebildet worden, so gilt dies auch für jeden Seelsorgebezirk mit eigener Gottesdienststätte. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates (Artikel 27 Absatz 2 der Kirchenordnung).
  5. An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen, die Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind, findet der Gottesdienst in der Regel am Vormittag statt. Zusätzliche Gottesdienste können angeboten werden. An den christlichen Feiertagen, die nicht staatlich anerkannte Feiertage sind, kann der Gottesdienst auf den Nachmittag oder Abend verlegt werden, wenn er nicht auf einen Sonntag fällt. Folgende christliche Feiertage, die nicht oder nicht immer auf einen Sonntag fallen, werden mit Gottesdienst begangen: Heiligabend (24. 12.), Erster Weihnachtstag (25. 12.), Zweiter Weihnachtstag (26. 12.), Altjahresabend (31. 12.), Neujahrstag (1. 1.), Epiphanias (6. 1.), Gründonnerstag, Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Reformationsfest (31. 10.), Buß- und Bettag.
  6. In der Regel wird einmal im Monat das Heilige Abendmahl im Gottesdienst gefeiert oder verbunden mit der Beichte im Anschluss an den Gottesdienst.
  7. Das gottesdienstliche Leben der Gemeinde schließt die Kinder ein. Das geschieht entweder in Familiengottesdiensten, in Bibelgesprächen mit Kindern während der Erwachsenenpredigt oder in eigenen Kindergottesdiensten möglichst unter Beteiligung von Helfern und Helferinnen.
  8. Wenn Gottesdienst in anderer Form gehalten werden soll (z. B. Themen-, Jugend- oder Familiengottesdienst), so ist das vorher mit dem Gemeindekirchenrat zu besprechen und öffentlich anzukündigen. Auch in diesen Gottesdiensten haben Schriftlesung, Gebet und Lied einen festen Platz.
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II. Die Taufe

  1. Durch die Taufe werden Menschen in den Neuen Bund Gottes hineingenommen, damit sie aus der Gemeinschaft mit dem erhöhten Herrn in der Kraft des Heiligen Geistes ihr Leben empfangen und führen. Sie sind damit Glieder der Kirche Jesu Christi und zugleich sind sie durch die Taufe mit allen Christen in der Welt verbunden.
  2. Die Taufe wird vollzogen als Kindertaufe und als Erwachsenentaufe. Christliche Eltern bringen nach alter kirchlicher Tradition ihre Kinder als Säuglinge zur Taufe. Damit wird bezeugt, dass Gottes befreiendes Handeln in Christus dem Glauben vorangeht.
  3. Die Taufe ist bei dem zuständigen Pfarrer anzumelden. Es soll mit beiden Eltern zusammen ein Taufgespräch geführt werden. Dabei wird die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe der christlichen Erziehung unter Einbeziehung des Patenamtes sowie der Verlauf des Taufgottesdienstes besprochen.
  4. Bei der Taufe des Kindes wirken Paten mit. Die Paten bekennen gemeinsam mit den Eltern und der Gemeinde stellvertretend für das Kind den christlichen Glauben. Sie versprechen, den Eltern bei der christlichen Erziehung des Kindes zur Seite zu stehen, es zu begleiten und zu helfen, soweit es in ihrer Kraft steht. Pate kann sein, wer Glied einer christlichen Kirche ist und nach der Ordnung dieser Kirche das Recht zum Patenamt hat. Soweit er nicht Glied der Gemeinde ist, in der die Taufe vollzogen wird, hat er über seine Kirchenmitgliedschaft einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (Patenschein). Wenigstens ein Pate muss der evangelischen Kirche angehören.
  5. Die Taufe wird im Rahmen des Gemeindegottesdienstes oder in besonderen Taufgottesdiensten vollzogen. Durch die Taufe im Gemeindegottesdienst bleibt sich die Gemeinde bewusst, dass sie selbst von der Taufe herkommt und als Ortsgemeinde die Verantwortung für die Getauften hat. Besondere Taufgottesdienste ermöglichen stärker ein seelsorgerliches Eingehen auf die Eltern, Paten und Familie.
  6. Die Taufe wird in der Regel durch einen ordinierten Pfarrer in Gegenwart der Eltern und Paten vollzogen. Konstitutiv ist neben der Taufformel: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ das sichtbare dreimalige Übergießen des Hauptes des Täuflings mit Wasser. Abwesende Paten werden durch andere Gemeindeglieder als Taufzeugen vertreten. Vikare dürfen in Einzelfällen die Taufe vollziehen, wenn der zuständige Pfarrer für den ordentlichen Vollzug der Taufe die Verantwortung übernimmt und der Oberkirchenrat die Genehmigung erteilt.
  7. Befindet sich ein Ungetaufter in Lebensgefahr, so kann auf sein oder seiner Eltern Verlangen jeder Christ die Nottaufe vollziehen. Die vollzogende Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer zur Bestätigung anzuzeigen.
  8. Als gültig wird jede Taufe anerkannt, die in einer christlichen Kirche oder Glaubensgemeinschaft mit Wasser und im Namen des dreieinigen Gottes vollzogen wurde. Die Taufe ist nicht wiederholbar (Vereinbarung zwischen der römisch-katholischen Kirche des Bistums Münster und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 11. Januar 1966).
  9. Wenn nur ein Elternteil einer christlichen Kirche angehört, so muss der andere Elternteil zu erkennen geben, dass er einer christlichen Erziehung des Kindes zustimmt.
  10. Wenn beide Elternteile keiner christlichen Kirche angehören und dennoch für ihr Kind die Taufe begehren, so ist in einem Gespräch um Einsicht zu werben, dass die Kindertaufe nur dann berechtigt und sinnvoll ist, wenn die getauften Kinder am Leben der Gemeinde teilhaben, die ihnen in der Regel zuerst in der Hausgemeinde begegnet. Die Taufe kann darum nur gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Teilnahme etwa durch Großeltern, durch Paten, im Kindergarten oder Kindergottesdienst gegeben ist.
  11. Wer als Religionsmündiger außerhalb des Konfirmandenalters die Taufe begehrt, nimmt an vorbereitenden Gesprächen teil. Während dieser Zeit ist auch besonders zur Teilnahme am Gottesdienst einzuladen. Die Erwachsenentaufe schließt die Konfirmation ein, so dass mit ihr alle kirchlichen Rechte erworben werden.
  12. Die vollzogene Taufe ist im Taufregister einzutragen und dem örtlichen Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
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III. Konfirmandenunterricht und Konfirmation

  1. Für den Konfirmandenunterricht gelten die 1988 von der 43. Synode verabschiedeten Richtlinien in Verbindung mit der Rahmenordnung (v. 18. 5. 1988), die jeweils vom Gemeindekirchenrat auszufüllen und für die Kirchengemeinde in Geltung zu setzen sind.
  2. Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. Werden ungetaufte Kinder zum Unterricht angemeldet, werden sie vor der Konfirmation getauft.
  3. In der Regel ist der Konfirmandenunterricht mit einem Eröffnungsgottesdienst zu beginnen, zu dem vor allem auch die Eltern und Paten eingeladen werden. Am Ende der Unterrichtszeit wird ein Vorstellungsgottesdienst gehalten, bei dem den Eltern und der Gemeinde ein Einblick gegeben wird in die gemeinsame Arbeit und Zielsetzung des Unterrichts.
  4. Die Konfirmation wird als öffentlicher Gottesdienst am Sonntag gefeiert. Sie ist Abschluss des Konfirmandenunterrichts, Zuspruch des Segens Gottes und Verleihung der Zulassung zum Abendmahl und zum Patenamt.
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IV. Trauung

  1. Die kirchliche Trauung setzt die standesamtliche Eheschließung voraus. Sie begründet nicht die Ehe, aber sie stellt sie sichtbar in die Verantwortung vor Gott. In ihr erfahren die Eheleute den Zuspruch Gottes und die Fürbitte der Gemeinde. Sie hören Gottes Wort und Verheißung und erbitten seinen Segen für ihre Ehe. Sie bejahen, dass sie einander aus Gottes Hand nehmen, ihre Ehe nach Gottes Willen führen und einander treu bleiben wollen, bis der Tod sie scheidet.
  2. Bei der Trauung wird in der Regel vorausgesetzt, dass beide Ehepartner zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl zugelassen sind. Zur Trauung melden sich die Eheleute bei dem zuständigen Pfarrer an. Zuständig ist der Pfarrer des Wohnsitzes einer der beiden Eheleute oder deren Eltern. Es kann auch ein anderer Pfarrer gewählt werden. Dieser hat von dem zuständigen Pfarrer ein Dimissoriale einzuholen.
  3. Gehört ein Ehegatte keiner christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft an, so kann die Trauung gehalten werden, wenn er dem Wunsche seines evangelischen Ehegatten nach der Trauung ausdrücklich zustimmt und sich bereit erklärt, dessen christliches Verständnis der Ehe zu achten.
    Zur liturgischen Gestaltung der Traufragen siehe „Anhang“ zur Handreichung für die kirchliche Trauung (Ordnungen und Handreichungen für Gottesdienste, 1989, Seite 82).
  4. Der Pfarrer, der die Trauung hält, führt mit den Brautleuten ein Traugespräch, in dem besonders die Grundzüge christlichen Eheverständnisses, die Verantwortung füreinander auf Lebenszeit, der Sinn und der Ablauf der Trauung zu behandeln sind. Im Gemeindegottesdienst soll für die Eheleute Fürbitte gehalten werden. In der Woche vor Ostern finden Trauungen wegen des Gedächtnisses des Leidens und Sterbens Christi nicht statt.
  5. Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe kann der Pfarrer der anderen Konfession mitwirken. Es gibt keine oekumenische Trauung. Die sogenannte „oekumenische Trauung“ ist eine evangelische oder katholische Trauung unter Mitwirkung des Pfarrers der je anderen Kirche. Die Eheleute sind damit unmittelbar betroffen von der leidvollen Erfahrung der gespaltenen Christenheit. Sie sollen das Gemeinsame ihres Glaubens suchen und das Besondere im Bekenntnis ihres Partners achten. Für ihre Kinder sollen sie gemeinsam den Weg suchen, der die beste Gewähr bietet, dass sie zum christlichen Glauben finden, Konfessionsverschiedene Ehepaare können wirksam dazu beitragen, dass die oekumenische Gastbereitschaft und Sinn für oekumenische Zusammenarbeit der Kirchen wächst.
  6. Der Pfarrer kann die Trauung verweigern, wenn das Verhalten der Ehepartner die christliche Verkündigung unglaubwürdig macht. Vor seiner Entscheidung hört der Pfarrer den Gemeindekirchenrat.
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V. Die Bestattung

  1. Mit einer kirchlichen Bestattung erweist die Gemeinde ihren Gliedern den letzten Dienst und tröstet die Hinterbliebenen mit Gottes Wort. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung stattfinden.
  2. Im liturgischen Verlauf der kirchlichen Bestattung sind Schriftlesung, Lied, Predigt, Fürbitte und Segen wesentliche Bestandteile. Der Predigt sollte nach Möglichkeit ein Bibelwort zugrunde liegen, das Beziehung hat zum Leben des Verstorbenen. Bei einer kirchlichen Bestattung läuten die Glocken als Zeichen des Gottesdienstes und des Gebets.
  3. Zur kirchlichen Bestattung gehört der Besuch im Hause der Angehörigen und die seelsorgerliche Begleitung in der Zeit nach der Bestattung.
  4. Die kirchliche Bestattung wird im allgemeinen allen Gliedern der evangelischen Kirche gewährt. Auch ungetaufte Kinder evangelischer Eltern können kirchlich bestattet werden. Angehörige anderer Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, können bestattet werden, wenn die dafür Zuständigen an der Ausführung gehindert sind, oder es ablehnen, weil der Verstorbene am evangelischen Gottesdienst teilnahm oder Amtshandlungen in der evangelischen Kirche in Anspruch genommen hat.
  5. Wenn Gemeindeglieder eine kirchliche Mitwirkung bei der Bestattung eines Angehörigen wünschen, der nicht der Kirche angehört hat, so kann vor oder nach der Beisetzung, die ohne kirchliche Mitwirkung zu geschehen hat, ein Gottesdienst für die Angehörigen gehalten werden.
  6. Am Sonntag vor oder nach der Bestattung wird im Gottesdienst für die Trauernden Fürbitte gehalten. Der Verstorbene wird der Gnade Gottes empfohlen. Es ist gute Sitte, sich am letzten Sonntag des Kirchenjahres noch einmal allen denen zuzuwenden, die Angehörige verloren haben.
  7. Die Kirchengemeinde wirkt nach Kräften darauf hin, dass ihre Gemeindeglieder kirchlich bestattet werden. Wird dennoch ein anonymes Begräbnis gewünscht, wird des verstorbenen Gemeindegliedes fürbittend im Gottesdienst gedacht.