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Musterentwurf zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung

Vom 13. Juni 1974

(ABl. Hann. 1974, S. 203)

Nachstehend wird der von der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen während ihrer VII. Tagung am 27. Mai 1974 gemäß § 14 Abs. 3 des Vertrags über die Bildung der Konföderation aufgestellten Musterentwurf für die Rechtsetzung der Kirchen der Konföderation zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung (veröffentlicht im Amtsblatt für die Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers, Nr. 14/1974, Seiten 203 f.) abgedruckt.
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Musterentwurf zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung

Hannover, den 13. Juni 1974
Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat während ihrer VII. Tagung am 27. Mai 1974 gemäß § 14 Abs. 3 des Vertrages über die Bildung der Konföderation einen Musterentwurf für die Rechtsetzung der Kirchen der Konföderation zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung aufgestellt und ihnen danach vorgelegt. Der Musterentwurf wird nachfolgend bekanntgemacht. Gleichzeitig hat die Synode zu dem Musterentwurf den folgenden Beschluss gefasst:
Die Kirchen werden gehalten, in den von ihnen zu treffenden weiteren Bestimmungen folgende wichtige Grundsätze zu berücksichtigen:
  1. Die Gründe für die Versagung der Trauung bzw. des Entlassungsscheines sind mitzuteilen.
  2. Gegen die Versagung der Trauung bzw. des Entlassungsscheines sind Rechtsbehelfe zu geben.
  3. Die Ausstellung eines Entlassungsscheines kann nur aus Gründen versagt werden, aus denen die Trauung versagt werden kann.
Der Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
D. Lohse
Vorsitzender
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Musterentwurf zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung

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§ 1

( 1 ) Die kirchliche Trauung ist ein besonderer Gottesdienst für Ehelaute aus Anlass ihrer Eheschließung.
( 2 ) Voraussetzung für die Trauung ist die rechtsgültige Eheschließung.
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§ 2

( 1 ) Mit den Ehegatten ist vor der Trauung ein Traugespräch zu führen, in dem besonders die Grundzüge christlichen Eheverständnisses, die Verantwortung für einander auf Lebenszeit und der Sinn der Trauung zu behandeln sind.
( 2 ) Im Gemeindegottesdienst soll für die Eheleute Fürbitte gehalten werden.
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§ 3

Wenn einer der Ehegatten zu erkennen gibt, dass er ein christliches Verständnis der Ehe ablehnt, ist die Trauung zu versagen.
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§ 4

Gehört ein Ehegatte keiner christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft an, so darf die Trauung nur gehalten werden, wenn er dem Wunsch seines christlichen Ehegatten nach der Trauung ausdrücklich zustimmt und sich bereiterklärt, dessen christliches Verständnis der Ehe zu achten.
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§ 5

Die Trauung geschieht nach der in der Kirchengemeinde und in der Landeskirche geltenden Ordnung.
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§ 6

( 1 ) Die Trauung soll in der Regel bei dem Pastor angemeldet werden, der für einen der beiden Ehegatten zuständig ist. Es kann auch ein anderer Pastor gewählt werden.
( 2 ) Der gewählte Pastor hat sich von Ehegatten, die nicht zu seiner Kirchengemeinde gehören, einen Entlassungsschein (Dimissoriale) des zuständigen Pastors vorlegen zu lassen.
( 3 ) Weiteres bestimmt das Recht der Kirchen.