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Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz)

Vom 19. Mai 1994

(GVBl. 23. Band, S. 38), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 92)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendete Bezeichnung „Pfarrerin und Pfarrer“ umfasst die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrerinnen auf Probe und Pfarrer auf Probe und Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für den einzelnen Pfarrerinnen und Pfarrer ergeben, wird eine Pfarrvertretung gebildet.
( 3 ) Die Pfarrvertretung besteht aus 7 Mitgliedern.
( 4 ) Zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer. Nicht zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich im Warte- oder Ruhestand befinden, es sei denn, dass sie mit der regelmäßigen entgeltlichen Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben beauftragt sind,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer, die beurlaubt sind,
  3. die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates,
  4. die theologischen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 2
Mitgliedschaft, Wahlperiode, Wahlverfahren und Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder werden von der Pfarrerschaft aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet vorzeitig, wenn das Mitglied
  1. nicht mehr der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Abs. 51# angehört,
  2. aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ausscheidet.
( 3 ) Die Pfarrvertretung bestimmt den Wahltermin nach Absprache mit dem Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Pfarrvertretung lädt die Pfarrerschaft (§ 1 Abs. 52#) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen zur Wahl der Pfarrvertretung ein. Die Wahl findet bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten statt.
( 5 ) Die anwesende Pfarrerschaft beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Versammlung einen Wahlausschuss mit 3 Mitgliedern. Bis zur Berufung des Wahlausschusses leitet der Vorsitzende der Pfarrvertretung die Versammlung.
( 6 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise schlagen für die Wahl der Pfarrvertretung bis zu 3 Kandidatinnenund Kandidaten vor. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern der Pfarrerschaft eingereicht werden: diese Vorschläge müssen von mindestens fünfzehn Wahlberechtigten unterschrieben werden.
( 7 ) Die Mitglieder werden in einem Wahldurchgang gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann für jedes wählbare Mitglied eine Stimme abgeben. Sie oder er hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 8 ) Aus den nicht gewählten Kandidaten werden in einem zweiten Wahldurchgang im gleichen Verfahren die Ersatzmitglieder gewählt.
( 9 ) Der Oberkirchenrat gibt die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Pfarrvertretung bekannt.
( 10 ) Scheidet ein Mitglied aus der Pfarrvertretung aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 11 ) Ist ein Mitglied der Pfarrvertretung länger als drei Monate an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert, so kann für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied hinzugezogen werden; die Vorschriften des Absatzes 10 gelten entsprechend. Die Entscheidung trifft die Pfarrvertretung ohne das Ersatzmitglied.
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§ 3
Tätigkeit der Pfarrvertretung und Kosten

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung ist die Wahrnehmung einer besonderen dienstlichen Aufgabe. Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder eine Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit von im Umfang von insgesamt einem Viertel eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses beanspruchen.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 4
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Pfarrvertretung wird zu ihrer ersten Sitzung vom dienstältesten Mitglied einberufen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzede oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt die Beschlüsse durch.
( 4 ) Werden in der Pfarrvertretung Angelegenheiten behandelt, die einen in § 1 Abs. 23# genannten Personenkreis der Pfarrerschaft betreffen, so soll eine Angehörige oder ein Angehöriger des jeweiligen Personenkreises mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn dieser in der Pfarrvertretung nicht vertreten ist.
( 5 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstigen Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit die Geheimhaltung der Natur der Sache nach erforderlich oder vom Oberkirchenrat angeordnet oder von der Pfarrvertretung beschlossen worden ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 5
Einberufung

( 1 ) Die Pfarrvertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Pfarrvertretung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Pfarrvertretung oder der Oberkirchenrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
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§ 6
Rechte der Pfarrvertretung bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen mit, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Fort- und Weiterbildung der Pfarrerschaft sowie ihre sozialen Belange betreffen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung wirkt ferner mit bei
  1. der Bestimmung der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte,
  2. der Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Bedarfs an Pfarrstellen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann von sich aus Anregungen zu Regelungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände geben.
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§ 7
Beteiligungsverfahren bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Hat die Pfarrvertretung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 mitzuwirken, so ist sie rechtzeitig zu unterrichten und zur Stellungnahme binnen 6 Wochen aufzufordern. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert oder bis auf eine Woche verkürzt werden.
( 2 ) Beabsichtigt der Oberkirchenrat, von der Pfarrvertretung geäußerte Bedenken oder Vorschläge nicht zu berücksichtigen, so hat er deren Stellungnahme mit ihr zu erörtern. Danach kann die Pfarrvertretung verlangen, dass ihr die Vorlage unter Angabe von Gründen zur erneuten Beratung überwiesen wird.
( 3 ) Über das Ergebnis der Erörterungen mit der Pfarrvertretung ist das zuständige Organ schriftlich zu unterrichten. Ist der Oberkirchenrat allein zuständig, bedarf er der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses, wenn kein Einvernehmen mit der Pfarrvertretung erzielt worden ist.
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§ 8
Rechte der Pfarrvertretung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt mit in folgenden Personalangelegenheiten, sofern die Maßnahme nicht im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen erfolgt:
  1. Beurlaubung, Abordnung und teilweise Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
  2. Versetzung auf eine andere Pfarrstelle
  3. Versetzung in den Wartestand
  4. Versetzung in den Ruhestand
  5. Entlassung einer Pfarrerin auf Probe oder eines Pfarrers auf Probe oder einer Vikarin oder Vikars
  6. ordentliche Kündigung einer privatrechtlich angestellten Pfarrerin oder eines privatrechtlich angestellten Pfarrers.
( 2 ) Die außerordentliche Kündigung einer privatrechtlich angestellten Pfarrerin oder des privatrechtlich angestellten Pfarrers bedarf nicht der Mitwirkung der Pfarrvertretung, sie ist jedoch vor der Kündigung zu hören.
( 3 ) In Personalangelegenheiten, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, kann die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder des Oberkirchenrates eine Stellungnahme abgeben.
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§ 9
Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten

( 1 ) In den nach § 8 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten ist die Pfarrvertretung durch den Oberkirchenrat zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Ergibt sich, dass keine Übereinstimmung besteht, so ist auf Verlangen der Pfarrvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung mündlich mit ihr zu erörtern.
( 2 ) Von einer Übereinstimmung ist auszugehen, wenn die Pfarrvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Oberkirchenrat kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen; die Abkürzung ist besonders zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Pfarrvertretung. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Pfarrvertretung verlängern.
( 3 ) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. Dazu legt der Oberkirchenrat dem Gemeinsamen Kirchenausschuss die schriftliche Stellungnahme der Pfarrvertretung vor. Der Oberkirchenrat gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 10
Pfarrerversammlung

( 1 ) An der Pfarrerversammlung können die Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne des § 1 Abs. 54#und die theologischen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses, die nicht Mitglieder des Oberkirchenrates sind teilnehmen. Die Pfarrerversammlung ist mindestens einmal in jedem Jahr von der Pfarrvertretung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat einzuberufen. Sie kann im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pfarrkonvent stattfinden.
( 2 ) Die Pfarrvertretung ist berechtigt und auf Antrag des Oberkirchenrates oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Pfarrerversammlung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Die Pfarrerversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung oder von einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied geleitet; sie ist nicht öffentlich. Zur Pfarrerversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann zu der Pfarrerversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden; er ist einzuladen, soweit die Pfarrerversammlung auf seinen Antrag stattfindet. Die Vertreter des Oberkirchenrates erhalten auf Antrag das Wort.
( 5 ) Über jede Pfarrerversammlung ist ein Protokoll zu führen.
( 6 ) Die Pfarrvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 11
Aufgaben der Pfarrerversammlung

Die Pfarrerversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Pfarrvertretung entgegen und kann diesen sowie Angelegenheiten besprechen, die zum Aufgabenbereich der Pfarrvertretung gehören. Sie kann der Pfarrvertretung Anträge vorlegen und zu Beschlüssen der Pfarrvertretung Stellung nehmen. Die Pfarrvertretung ist an die Anträge und Stellungnahmen der Pfarrerversammlung nicht gebunden.
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§ 12
Pfarrkonvente

Die Aufgabe und Befugnisse des allgemeinen Pfarrkonvents und des Vertrauensrates werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Pfarrvertretung findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 10 und 11 Anwendung.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung einer Pfarrervertretung (Pfarrervertretungsgesetz PfVG) vom 30. November 1978 (GVBl. XIX. Bd. S. 93) außer Kraft.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.

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1 ↑ red. Anm.: jetzt § 1 Abs. 4
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2 ↑ red. Anm.: jetzt § 1 Abs. 4
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3 ↑ red. Anm.: jetzt § 1 Abs. 1
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4 ↑ red. Anm.: jetzt § 1 Abs. 4