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Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V.

Vom 11. Mai 2007

(GVBl. 26. Band, S. 101)

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Präambel

Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen (Artikel 4 Abs. 4 Kirchenordnung). Diese Aufgabe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; dem gemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V. führt die Aufgaben des Oldenburgischen Landesvereins für Innere Mission e. V. und des Evangelischen Hilfswerkes nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 29. November 1974 (Diakonie-Gesetz) fort.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen
„Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V.“
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 3 ) Der Verein ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 5 ) In der Satzung werden anstelle der Doppelbezeichnung die Personen/Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet. Diese Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und umfassen jeweils die männliche und die weibliche Form.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Verein soll zum Dienst christlicher Liebe im Gehorsam des Glaubens aufrufen und die diakonische Arbeit aller Träger und ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage des Diakonie-Gesetzes fördern.
Zwecke des Vereins sind insbesondere die
  1. Kinder- und Jugendhilfe;
  2. Familien- und Altenhilfe;
  3. Behindertenhilfe;
  4. Krankenhilfe und Hilfe für Suchtkranke;
  5. Hilfe für Wohnungslose, Langzeitarbeitslose, Migranten sowie für Haftentlassene;
  6. Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Ausrichtung der Diakonie;
  7. Entwicklungshilfe, insbesondere die Unterstützung der Ökumenischen Diakonie, z. B. Brot für die Welt;
  8. Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit sowie von Freiwilligendiensten;
  9. Wahrnehmung verbandspolitischer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:
    1. Der Verein fördert die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg ungeachtet ihrer Rechtsform, ruft sie zu gegenseitiger Unterstützung auf und sorgt dafür, dass die Rahmenbedingungen für die Durchführung gemeinsamer Aufgaben gewährleistet sind.
    2. Der Verein hilft den Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg bei der Gestaltung der diakonischen Arbeit.
    3. Der Verein wirkt bei der Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg mit, berät die Träger der Diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen und fördert die Gewinnung von Mitarbeitern für die Diakonie und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter in der Diakonie.
    4. Der Verein hält Verbindung zu anderen kirchlichen Einrichtungen und Werken, die in ihrer Arbeit auch diakonisch-missionarische Aufgaben wahrnehmen.
    5. Der Verein vertritt als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie gegenüber anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
    6. Der Verein wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg unter Beachtung von Artikel 14 des Loccumer Vertrages.
( 2 ) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, mit denen die Satzungszwecke unmittelbar verwirklicht werden, sowie durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist (§ 58 Nr. 1 AO). Der Verein führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg durch.
( 3 ) Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke zu erreichen. Er kann insbesondere weitere Einrichtungen und/oder Körperschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen und/oder Körperschaften mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 3
Steuerbegünstigung

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, es sei denn, sie sind gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.
( 4 ) Es wird niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
( 5 ) Im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke zu verwenden hat, die § 2 der Satzung weitestgehend entsprechen.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Geborene Mitglieder sind:
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg sowie deren Kirchenkreise und Kirchengemeinden;
  2. natürliche und juristische Personen sowie – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform – im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg tätige Verbände, Vereine, Stiftungen, Anstalten und sonstige Einrichtungen der christlichen Liebestätigkeit, die bei Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 10. Mai 1990 bereits Mitglied des Oldenburgischen Landesvereins für Innere Mission e. V. waren.
( 2 ) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
  1. die evangelischen Freikirchen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg;
  2. evangelische diakonisch-missionarische Einrichtungen (Werke, Verbände, Vereine, Anstalten, Stiftungen), die von der Kirche getragen oder gefördert werden;
  3. evangelisch-diakonische Berufsverbände im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg;
  4. natürliche Personen, die Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind.
( 3 ) Andere Personen oder Institutionen, die die Arbeit des Vereins fördern oder unterstützen wollen, können Fördermitglieder werden.
Als Gastmitglieder können Träger von Einrichtungen aufgenommen werden, die zwar die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein nicht vollständig erfüllen, jedoch im diakonischen Sinne wirken.
Förder- und Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder Sitz noch Stimme.
( 4 ) Die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. (2) und Abs. (3) in den Verein erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrates aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung der Mitgliedseinrichtung.
Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat kündigen. Dies gilt nicht für Mitglieder gemäß § 4 Abs. (1) Nr. 1 der Satzung.
( 6 ) Der Ausschluss von Mitgliedern nach Abs. (1) Nr. 2, Abs. (2) und Abs. (3) kann durch Aufsichtsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder die Anforderungen dieser Satzung und des Diakonie-Gesetzes nicht mehr erfüllen und diese Mängel trotz einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheids Widerspruch beim Präsidium der Diakonischen Konferenz einlegen; diese entscheidet abschließend über den Ausschluss.
( 7 ) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Alle Vereinsmitglieder behalten unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verein ihre rechtliche Selbständigkeit. Ordentliche Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind verpflichtet, das Kronenkreuz zu führen und dem Verein ihre Satzungen und Satzungsänderungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 2 ) Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährlich Geldbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Diakonischen Konferenz festgelegt werden.
( 3 ) Alle Mitglieder gemäß § 4 Abs. (2) Nr. 2 sind verpflichtet, bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze kaufmännischer Buchführung anzuwenden. Die Jahresrechnungen sind regelmäßig durch unabhängige Prüfungsinstitutionen der Diakonie oder der Kirche oder durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Der Vereinsvorstand kann beschließen, die Prüfung selbst vorzunehmen oder sie durch Beauftragte vornehmen zu lassen, wenn die Mitglieder eine ausreichende Prüfung nicht nachweisen können.
( 4 ) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. (2) Nr. 2 sind des weiteren verpflichtet,
  1. die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation für die Diakonie in Niedersachsen (AVR-K) oder aber ein anderes kirchliches oder diakonisches Arbeitsvertragsrecht anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen;
  2. Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe des für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg geltenden Kirchengesetzes zu bilden;
  3. die Rechtsvorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sowie die Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in ihrer jeweiligen von der Diakonischen Konferenz übernommenen Fassung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen.
( 5 ) Alle Mitglieder sollen sich an der Durchführung der vom Verein beschlossenen öffentlichen Sammlungen beteiligen. Die Sammlungserträge sind an den Verein abzuführen und bestimmungsgemäß zu verwenden.
( 6 ) Von den Verpflichtungen nach Abs. (4) Nr. 1 und 3 kann der Aufsichtsrat auf Antrag eines Mitglieds Ausnahmen zulassen. Bei Ablehnung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch beim Präsidium der Diakonischen Konferenz einlegen. Die Diakonische Konferenz entscheidet abschließend.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitarbeiter

( 1 ) Alle Mitarbeiter des Vereins sind kirchliche Mitarbeiter und dem Auftrag zur Diakonie verpflichtet.
( 2 ) Leitende Mitarbeiter im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation der Evangelischen Kirchen in Niedersachsen (MVG-K) müssen grundsätzlich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Andere Mitarbeiter sollen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören; jedenfalls müssen sie Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Der Aufsichtsrat kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 begründete Ausnahmen zulassen.
( 3 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Vereins finden die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation für die Diakonie in Niedersachsen (AVR-K) oder ein anderes kirchliches oder diakonisches Arbeitsvertragsrecht Anwendung.
( 4 ) Das Mitarbeitervertretungsgesetz, das für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gilt, findet Anwendung.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
die Diakonische Konferenz;
der Aufsichtsrat;
der Vorstand.
( 2 ) Mitglieder der Vereinsorgane müssen grundsätzlich einer Gliedkirche der EKD oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Mit dem Austritt aus der Gliedkirche der EKD bzw. der Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, scheidet ein Organmitglied zugleich aus allen Vereinsorganen aus.
( 3 ) Mitglieder des Vereins sowie Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 4 ) Die Mitglieder des Vereins sowie der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund besonderer Vereinbarung.
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§ 8
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt in die Diakonische Konferenz:
  1. fünf Vertreter sowie drei Stellvertreter für die natürlichen Personen nach § 4 Abs. (1) Nr. 2 und nach Abs. (2) Nr. 4;
  2. fünfzehn Vertreter und zehn Stellvertreter für die übrigen in § 4 Abs. (1) Nr. 2 und Abs. (2) Nr. 1–3 genannten Mitglieder und
  3. drei Vertreter und 1 Stellvertreter für die in § 4 Abs. (3) genannten Gast- und Fördermitglieder.
Die jeweiligen Stellvertreter rücken in der durch das Wahlergebnis vorgegebenen Reihenfolge nach.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt nach Maßgabe des § 17 über die Auflösung des Vereins.
( 3 ) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die geborenen und die ordentlichen Vereinsmitglieder. Soweit sie juristische Personen sind, werden sie in der Mitgliederversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter oder im Verhinderungsfall durch einen Bevollmächtigten vertreten, der eine vom gesetzlichen Vertreter des betreffenden Mitglieds ausgestellte schriftliche Vollmacht vorzulegen hat. Werke und Einrichtungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, werden durch ihren Leiter vertreten.
( 4 ) In der Mitgliederversammlung haben die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und deren Kirchenkreise gemeinsam so viele Stimmen wie alle übrigen Mitglieder insgesamt. Von diesen Stimmen entfällt 1/10 auf die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die übrigen auf die Kirchenkreise zu gleichen Anteilen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einzuberufen, sobald ein ihrer Beschlussfassung unterliegender Gegenstand zur Beratung ansteht.
( 6 ) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
( 7 ) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
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§ 9
Die Diakonische Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz ist eine Vertreterversammlung.
Ihr gehören an:
  1. drei Mitglieder, die von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gewählt werden;
  2. der Referent für Diakonie des Evangelisch-lutherischen Oberkirchenrates;
  3. ein juristisches Mitglied des Evangelisch-lutherischen Oberkirchenrates;
  4. von den Kreissynoden zu wählende Gemeindeglieder, wobei jeder Kirchenkreis vier Gemeindeglieder als Vertreter der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden entsendet;
  5. zwanzig von der Mitgliederversammlung zu wählende Vertreter (§ 8 Abs. (1) Nr. 1 und 2);
  6. drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Vertreter für die Gast- und Fördermitglieder (§ 8 Abs. (1) Nr. 3).
( 2 ) Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzend zu § 7 Abs. (2) scheiden Mitglieder der Diakonischen Konferenz durch Rücktritt oder durch Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. (5) und (6) aus der Diakonischen Konferenz aus. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds ist dessen Platz für den Rest der Amtszeit unverzüglich neu zu besetzen. Das ausscheidende Mitglied benachrichtigt im Fall des Rücktritts oder des Vereinsaustritts das Präsidium der Diakonischen Konferenz über sein Ausscheiden.
( 3 ) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Diakonischen Konferenz ohne Stimmrecht teil, soweit diese nicht etwas anderes beschließt.
( 4 ) Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Präsident der Synode und der Bischof werden zu den Sitzungen der Diakonischen Konferenz eingeladen. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
( 6 ) Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte das Präsidium nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Die Diakonische Konferenz wird mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Synode oder der Evangelisch-lutherische Oberkirchenrat es verlangen.
( 7 ) Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zur erneuten Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Diakonische Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind.
( 8 ) Über die Beschlüsse der Diakonischen Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern der Diakonischen Konferenz ist eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden. Die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist vom Verein zu verwahren.
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§ 10
Aufgaben der Diakonischen Konferenz

Die Diakonische Konferenz ist zuständig für:
  1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates, deren Abberufung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
  2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes;
  3. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses;
  4. die Genehmigung des vom Vorstand für den Verein aufgestellten Wirtschaftsplanes;
  5. die Entscheidung über den Widerspruch von Mitgliedern in den durch diese Satzung geregelten Fällen;
  6. die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  7. die Beschlussfassung über die Grundsätze diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg; dies umfasst insbesondere auch die Beschlussfassung über die Aufnahme oder Einstellung von einzelnen Tätigkeitsfeldern oder Geschäftsbereichen des Vereins einschließlich seiner Tochtergesellschaften;
  8. die Beschlussfassung über die Übernahme von Rahmenbedingungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß § 5 Abs. (4) Nr. 3;
  9. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung nach Maßgabe des § 16.
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§ 11
Der Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die in folgender Reihenfolge bestimmt werden:
  1. Die Diakonische Konferenz wählt sechs Mitglieder.
  2. Der Ev.-luth. Oberkirchenrat benennt aus seinem Kollegium ein Mitglied.
  3. Die Synode beruft zwei Mitglieder.
Bei der Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass im Aufsichtsrat fachspezifische, theologisch-diakonische, ökonomische und juristische Kenntnisse vertreten sind.
( 2 ) In begründeten Ausnahmefällen kann als Aufsichtsrat auch bestellt werden, wer im Zeitpunkt seiner Wahl, Benennung bzw. Berufung das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates beträgt 6 Jahre; er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat bestellt ist.
( 3 ) § 9 Abs. (2) Satz 2 findet entsprechende Anwendung auf das Ausscheiden gewählter Aufsichtsratsmitglieder mit der Abweichung, dass die Auflösung einer Mitgliedseinrichtung gemäß § 4 Abs. (5) Satz 1 kein Grund für das Ausscheiden gewählter Mitglieder aus dem Aufsichtsrat ist. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ende seiner Amtsdauer aus, wählt die Diakonische Konferenz an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Aufsichtsratsmitglied hinzu.
Scheidet ein Mitglied aus, das vom OKR benannt oder von der Synode berufen wurde, wird nach Maßgabe von § 11 Abs. (1) Nr. 2 bzw. 3 ein Nachfolger benannt bzw. berufen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erklärt seinen Rücktritt gegenüber dem Präsidium der Diakonischen Konferenz.
( 5 ) Mitglieder des Aufsichtsrates des Vereins dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung/Körperschaft stehen, an der der Verein beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt.
( 6 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Der Aufsichtsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist vom Verein zu verwahren.
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§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
( 2 ) Dem Aufsichtsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge. Vor Berufung des kaufmännischen Vorstandes ist der Oberkirchenrat zu informieren und zu hören. Die Berufung des theologischen Vorstandes erfolgt im Einvernehmen von Aufsichtsrat und Oberkirchenrat. Beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates den Verein;
  2. Berufung und Abberufung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB für gewisse Geschäfte des Vereins sowie Abschluss, Änderung und Kündigung seines Dienstvertrages;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Genehmigung des vom Vorstand für den Verein aufgestellten Stellenplans sowie des Investitions- und Finanzplans des Vereins und Beschlussvorschlag für die Diakonische Konferenz über den vom Vorstand für den Verein aufgestellten Wirtschaftsplan;
  5. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und den besonderen Vertreter im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat;
  6. Beratung und Beschlussfassung über die für den Vorstand bzw. den besonderen Vertreter nach der Satzung oder nach einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bzw. den Vorstand zustimmungspflichtigen Maßnahmen;
  7. Beschlussfassung über die Befreiung der Vorstandsmitglieder und des besonderen Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und mit verbundenen Unternehmen sowie für ein einzelnes Rechtsgeschäft;
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Tätigkeiten des Vereins sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung;
  9. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  10. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  11. Einwilligung zur Aufnahme oder Gewährung von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand noch festzulegenden Höhe;
  12. Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einen in der Geschäftsordnung für den Vorstand noch festzulegenden Betrag übersteigen;
  13. Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses des Vereins und Beschlussfassung über einen Verwendungsvorschlag hinsichtlich eines eventuell erzielten Überschusses an die Diakonische Konferenz;
  14. Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer des Vereins;
  15. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  16. Beratung und Beschlussfassung über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
  17. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Diakonische Konferenz;
  18. Beschlussfassung über den Erwerb (einschließlich Errichtung/Gründung), die Liquidation, die Kündigung oder die Veräußerung/Übertragung von Beteiligungen oder Teilen davon.
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§ 14
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern; dem theologischen sowie dem kaufmännischen Vorstandsmitglied. Das theologische Vorstandsmitglied ist zuständig für die kirchlich-soziale Ausrichtung der Arbeit und muss ordinierter Pfarrer sein. Das kaufmännische Vorstandsmitglied ist für die kaufmännische Führung der Geschäfte zuständig.
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Die benannte Ressortzuständigkeit lässt die Gesamtverantwortung des Vorstands unberührt. Der Vorstand trägt auch die gemeinsame Verantwortung für den diakonischen Auftrag.
Die Arbeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat erlassen wird.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Amtsdauer verlängert sich um weitere sechs Jahre, es sei denn, der Aufsichtsrat entscheidet jeweils im fünften Jahr der Amtsperiode anders.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur regelmäßigen gegenseitigen Information und Konsultation verpflichtet.
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§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB vertreten den Verein gemeinsam.
( 2 ) Jedes Vorstandsmitglied und der besondere Vertreter können durch Aufsichtsratsbeschluss für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und für Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Daneben kann jedes Vorstandsmitglied sowie der besondere Vertreter für ein einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage des Vereins zu informieren.
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§ 16
Satzungsänderungen

( 1 ) Eine Änderung der Satzung kann von mindestens 10 Mitgliedern der Diakonischen Konferenz, vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand beantragt werden. Die Regelung zur Beschlussfähigkeit in § 9 Abs. (7) gilt hinsichtlich des Beschlusses über die Zustimmung zur Satzungsänderung entsprechend. Jedoch bedarf dieser Beschluss abweichend von § 9 Abs. (7) einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Diakonischen Konferenz.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Synode nach Maßgabe des § 5 Abs. (3) des Diakonie-Gesetzes.
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§ 17
Auflösung des Vereins

( 1 ) Nur der Aufsichtsrat kann die Auflösung des Vereins beantragen. Abweichend von § 8 Abs. (8) ist die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, beschlussfähig, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen, so ist eine Sitzung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einberufung maßgebend. Die Regelung zur Beschlussfähigkeit gemäß § 8 Abs. (8) gilt entsprechend. Die Mitgliederversammlung beschließt die Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
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§ 18
Wirtschaftsplan, Rechnungswesen

Der Verein hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze kaufmännischer Buchführung anzuwenden. Der Wirtschaftsplan des Vereins sowie der geprüfte und festgestellte Jahresabschluss des Vereins sind der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vorzulegen.
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§ 19
Übergangsregelung

( 1 ) Bis zur Besetzung des Aufsichtsrates in der in § 11 Abs. (1) dieser Satzung vorgesehenen Zusammensetzung bleibt der bisherige Aufsichtsrat im Amt. Scheiden von der Diakonischen Konferenz gewählte Mitglieder nach § 11 Abs. (1) Nr. 2 a. F. vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, rücken dafür Mitglieder nach § 11 Abs. (1) Nr. 3 dieser Satzung nach, bis die in § 11 Abs. (1) Nr. 3 vorgesehene Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erreicht ist. Scheiden danach weitere von der Diakonischen Konferenz gewählte Mitglieder aus dem Aufsichtsrat aus, erfolgt Zuwahl gemäß § 11 Abs. (1) Nr. 1.
( 2 ) § 14 Abs. 1 findet erstmals auf die Berufung eines neuen theologischen Mitgliedes des Vorstandes nach Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung. Bis dahin gilt das nicht kaufmännische Mitglied des jetzigen Vorstandes als theologisches Mitglied im Sinne dieser Satzung.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.