.

Anordnung betreffend die Führung einer Grundbesitzkartei

Vom 2. Juli 1971

(GVBl. 17. Band, S. 107)

Aufgrund von Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 Nr. 4 der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 20. 2. 1950 wird angeordnet:
####

I

Zur Nachweisung des kirchlichen Grundbesitzes einschließlich der dinglichen Rechte an fremden Grundstücken dient künftig eine Grundbesitzkartei.
Änderungen hinsichtlich des Grundbesitzes werden im Patrimonialbuch wegen dessen zunehmender Unübersichtlichkeit nicht mehr vorgenommen. Das Patrimonialbuch behält seinen Wert als beweiskräftige Urkunde für alle Eintragungen, die andere als private dingliche Rechte an Grundstücken betreffen (z. B. Gerechtigkeiten), und daher nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Das Patrimonialbuch ist wie bisher unter Verschluss (im Panzerschrank) aufzubewahren.
####

II

Für die Anlegung der Grundbesitzkartei gilt Folgendes:
  1. Der gesamte kirchliche Grundbesitz ist durch den Oberkirchenrat überprüft worden und wird in der Grundbesitzkartei erfasst.
  2. Dingliche Rechte an fremden Grundstücken werden durch die Anlegung einer besonderen Kartei erfasst.
  3. Ausführungen über Art und Inhalt der Karteiblätter
    1. Grundbesitzkartei:
      Für jeden Artikel des Liegenschaftsbuches wird ein Karteiblatt angelegt. Die Karteikarten enthalten folgende Angaben (wie beim Katasteramt): Flur- und Flurstücksbezeichnungen, Größe und Lage des Grundstücks, Nutzungsart, die Ertragsmesszahlen und die Bestandsblattnummer (früher Art.-Nr. genannt). Auf der Karteikarte sind ferner der Gemeindebezirk, der Eigentümer und die Grundbuchbezeichnung angegeben. Wenn an bestimmten Flurstücken Erbbaurechte bestellt worden sind, wird neben dem Eigentümer der Erbbauberechtigte eingetragen. Auf der freien Rückseite der Karteikarte wird der Einheitswert und die Bodenpunktzahl vermerkt.
    2. Kartei für Rechte an fremden Grundstücken:
      Für jedes Recht wird ein besonderes Karteiblatt angelegt, soweit nicht mehrere Rechte ein und dasselbe Grundstück betreffen.
      Das Karteiblatt enthält folgende Angaben:
      Eigentümer, Grundbuchbezeichnung, Größe des Grundstücks, Art des Grundstücks, den vollen Wortlaut des Rechts, Veränderungen.
  4. Die Kartei wird der Kirchengemeinde zugeleitet.
  5. Der Grundbesitz einschließlich der dinglichen Rechte an Grundstücken ist im Grundbuch einzutragen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
####

III

Fortführung der Kartei:
  1. Veränderungen des Grundbesitzes in rechtlicher oder tatsächlicher Art, z. B. Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken, Änderungen der Katasterbezeichnung, insbesondere bei Aufteilung von Flurstücken, sind dem Oberkirchenrat unter Vorlage der Umschreibungsmitteilung des Grundbuchamtes und der Katasterunterlagen unverzüglich anzuzeigen.
  2. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen in der Kartei dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung des Oberkirchenrats vorgenommen werden.
  3. Unrichtig gewordene Eintragungen sind nicht – wie im Patrimonialbuch – durchzustreichen, sondern rot zu unterstreichen. Wird z. B. ein Teil des einer Kirchengemeinde gehörenden Flurstücks verkauft, so sind die Eintragungen für das betreffende Flurstück rot zu unterstreichen. Der neue Bestand wird dann unter der nächsten freien laufenden Nummer neu vorgetragen.
  4. Die Grundbesitzkartei wird vom Oberkirchenrat in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren überprüft. Außerdem ist bei einem Wechsel desjenigen, der die Kartei führt, eine Überprüfung durch den Gemeindekirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
Jede Prüfung und Berichtigung der Grundbesitzkartei ist auf dem Karteiblatt mit Datum und Unterschrift des Prüfers zu vermerken.
####

IV

Die Bestimmungen hinsichtlich der Fortführung des Patrimonialbuches unter Nr. III des Erlasses vom 15. 10. 1879 (GVBl. IV. Band Seite 126) werden aufgehoben, soweit sie Grundstücke und private dingliche Rechte an Grundstücken betreffen.