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Merkblatt zum Aufgebotsverfahren zur Feststellung der Nutzungsrechte an Grabstellen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

(Stand: 31. Januar 1980)

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  1. Gesetzliche Grundlage
    Gesetz betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16. 12. 1864 in der Fassung vom 29. 1. 1913/15. 2. 1928, Art. 13
  2. Zweck des Verfahrens
    Anfertigung neuer oder Änderung bestehender Grabregister
  3. Voraussetzungen
    Sorgfältige Nachforschung nach Berechtigten in anderer Weise (Befragen früherer Friedhofswärter und Alteingesessener, Nachfragen beim Einwohnermeldeamt). Die Ergebnisse der Nachforschungen sind schriftlich festzuhalten.
  4. Inhalt des Aufgebotes
    Nutzungsberechtigte werden öffentlich aufgefordert, ihre Rechte geltend zu machen und darauf hingewiesen, dass sie dieser Rechte andernfalls für verlustig erklärt werden.
Muster:
Nutzungsrechte an Grabstellen auf dem
Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Für den Friedhof in der Ev.-luth. Kirchengemeinde wird ein neues Grabregister aufgestellt. Die folgenden Personen, die verstorben sind oder deren Verbleib unbekannt ist, sind als Inhaber von Nutzungsrechten an Grabstellen auf diesem Friedhof eingetragen:
Name
evtl. Wohnort
Grabreihe
Grab-Nr.
(alphabetisch)
Nach Art. 13 des Gesetzes vom 16. 12. 1864 betr. Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen werden alle, die Rechte an diesen Grabstellen geltend machen wollen, aufgefordert, ihre Rechte bis zum (mindestens 3 Monate) anzumelden
Wer seine Rechte nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht hat, wird der Rechte an den Grabstellen für verlustig erklärt werden.
, den
Der Gemeindekirchenrat
Pfarrer
5.
Verfahren
  1. Anschlag der öffentlichen Aufforderung im Gitterkasten (1 Monat)
  2. Bekanntmachung im Gottesdienst an 2 Sonntagen
  3. zweimalige Bekanntmachung innerhalb eines Monats im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems
  4. einmalige Bekanntmachung in einer örtlichen Tagszeitung unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“.
  5. Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens ist dem Oberkirchenrat das Ergebnis mitzuteilen. Nach Verfügung des Oberkirchenrates ist ein öffentlicher Ausschlussbescheid durch Anschlag im Gitterkasten, Bekanntmachung im Gottesdienst, Veröffentlichung im Amtsblatt und in einer Tageszeitung zu erteilen.
Muster:
Ausschlussbescheid für Nutzungsrechte an Grabstellen
Folgende Personen, die als Nutzungsberechtigte im Grabregister für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde eingetragen sind und deren Verbleib trotz Nachforschungen und Aufgebotes nicht ermittelt werden konnte, werden ihrer Rechte gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 16. 12. 1864 betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen in der Fassung vom 29. 1. 1913 für verlustig erklärt.
Name
Wohnort
, den
Der Gemeindekirchenrat
Pfarrer
Nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens ist darauf zu achten, dass die betr. Grabstellen innerhalb der nächsten 2 Jahre, gerechnet vom Tage der Veröffentlichung des Ausschlussbescheides an, nicht belegt werden. U. U. können die Nutzungsberechtigten gemäß Art. 13 des Gesetzes betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen in dieser Zeit die Wiedereinsetzung in die bisherigen Rechte beantragen.