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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967

Vom 26. Mai 1971

(GVBl. 17. Band, S. 94)

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§ 1

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde kann wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch Satzung bestimmen, dass § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes zur Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. Dezember 1967 (GVBl. Bd. XVI S. 170) für Friedhöfe der Kirchengemeinde keine Anwendung finden.
( 2 ) In diesem Falle sind die Inhaber von Nutzungsrechten an Sondergrabstellen, die auf unbestimmte Zeit (auf Friedhofsdauer) bestehen, durch Hebung einer angemessenen Unterhaltungsgebühr zu den Lasten des Friedhofs heranzuziehen.
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§ 2

Der Beschluss des Gemeindekirchenrats bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrats und der Genehmigung des Oberkirchenrats (Art. 27 Nr. 6 der Kirchenordnung).
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§ 3

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.