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Rundverfügung betreffend die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen,
hier: Weiteres Verfahren nach den Rechtsmittelentscheidungen

Vom 2. September 1977

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Betr.:
Beschränkung alter Rechte an Grabstellen;
hier: weiteres Verfahren nach den Rechtsmittelentscheidungen
  1. Der Prozess über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung alter Rechte an Grabstellen ist nunmehr in 2. Instanz entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25. 5. 1977 das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. 9. 1973 bestätigt: Die Beschränkung von Nutzungsrechten an Grabstellen, die ehemals auf unbefristete Dauer ausgegeben worden sind, ist rechtmäßig. In der Urteilsbegründung heißt es u. a.:
    „Das durch eigenen Vermögenseinsatz erworbene Sondernutzungsrecht des Klägers hat keinen Ewigkeitscharakter. Ihm sind zeitliche Begrenzungen immanent. Je länger das Sondernutzungsrecht existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen worden ist und durch die es erst eigentlich legitimiert wird … Nach herrschender Rechtsprechung verstößt es daher nicht gegen Art. 14 GG, wenn die Benutzungsdauer einer unter Geltung der Friedhofsordnung erworbenen Grabstelle im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt und von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Denn der Wesenskern des Nutzungsrechts, nämlich die Belassung einer würdigen Ruhestätte für die verstorbenen Angehörigen einer Familie auf angemessene Zeit, wird durch eine verlängerungsfähige Beschränkung auf 40 Jahre nicht wesentlich beeinträchtigt“.
  2. Was folgt aus diesem Urteil?
    Das Urteil bedeutet nicht, dass das Gesetz über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. 12. 1967 (GVBl. XVI. Band Seite 170) erst jetzt endgültig wirksam geworden ist. Es war vom Zeitpunkt seiner Verkündung an in Kraft; die Beschränkung der alten Rechte ist gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes mit dem 1. 1. 1973 wirksam geworden.
    1. Für das weitere Vorgehen ist von 4 Sachverhalten auszugehen:
      1. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlängerung seiner Grabnutzungsrechte ganz oder teilweise gegen Gebührenzahlung beantragt.
        Mit der beantragten Verlängerung konnte das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden.
      2. Der Nutzungsberechtigte hat auf die Verlängerung der Grabnutzungsrechte ausdrücklich schriftlich oder mündlich verzichtet.
        Die Rechte an den betreffenden Gräbern sind kraft Gesetzes an die Kirchengemeinden zurückgefallen; über sie kann neu verfügt werden.
      3. Der Nutzungsberechtigte hat überhaupt nicht reagiert.
      Die Rechte an den Gräbern sind ebenfalls erloschen und an die Kirchengemeinden zurückgefallen wie zu b).
      Wir haben jedoch Zweifel, ob dies den Nutzungsberechtigten in jedem Fall hinreichend deutlich geworden ist. Nutzungsberechtigte, die untätig geblieben sind, die Gräber aber nach wie vor pflegen, sollten zur Vermeidung unnötiger Verhärtungen eine weitere schriftliche Mitteilung erhalten, in der auch auf die Möglichkeit des Wiedererwerbs hingewiesen wird.
      Für das Schreiben haben wir als Anlage ein Muster beigefügt.
      Die in dem Muster enthaltene Aufforderung zum Abräumen der Grabstellen hat dann zu unterbleiben, wenn auf den Grabstellen künstlerisch, historisch oder kulturell wertvolle Grabdenkmale stehen. Solche Grabmale sind durch die Kirchengemeinden zu erhalten, gleichgültig, ob sie abgeräumt oder an ihrem Platz belassen werden.
      Falls seit der Zustellung von Mitteilungen über den Ablauf der Grabnutzungsrechte aufgrund des Beschränkungsgesetzes weniger als ein Jahr verstrichen ist und auf den Bescheiden eine Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde binnen eines Monats) nicht enthalten war, warten Sie bitte mit der Versendung des beigefügten Musterschreibens bis zum Ablauf der Jahresfrist seit Zustellung Ihrer Bescheide.
    2. Der Nutzungsberechtigte hat gegen den Bescheid über die Beschränkung seiner alten Grabrechte Beschwerde eingelegt, evtl. unter vorsorglicher Beantragung der Verlängerung und unter Gebührenzahlung mit Vorbehalt.
      Der Oberkirchenrat hat die Entscheidung über diese Beschwerden bisher vorläufig ausgesetzt, bis über den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit in 2. Instanz entschieden ist. Nachdem das zweitinstanzliche Urteil jetzt vorliegt, wird der Oberkirchenrat in nächster Zeit die Beschwerde bescheiden, und zwar zurückweisen. Die Kirchengemeinden werden Durchschrift der Bescheide erhalten.
      Es ist zu erwarten, dass viele Nutzungsberechtigte nach Erhalt des Beschwerdebescheides weder einen Verlängerungsantrag stellen noch ihren Verzicht auf das Nutzungsrecht ausdrücklich erklären oder das weitere Rechtsmittel der Klage einlegen. Diesem Personenkreis sollte nach Ablauf von etwa zwei Monaten von der Zustellung des Widerspruchsbescheides an ebenfalls eine Aufforderung zum Abräumen der Grabstelle, wie oben bereits dargestellt, zugesandt werden. Wenn diese ehemaligen Nutzungsberechtigten ihre Grabstellen offenbar schon selbst aufgegeben haben, kann die Aufforderung zum Abräumen unterbleiben und die Kirchengemeinde bei Bedarf die Grabstelle abräumen. Die entfernten Grabsteine sollten in jedem Fall zunächst aufbewahrt und erst nach dem Ablauf von mindestens 2 Jahren beseitigt werden.
    3. Welche Verlängerungsgebühren sind zu erheben?
      Es sind jeweils die Gebühren maßgebend, die sich aus der Gebührenordnung ergeben, die am Tage nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes gültig ist. Ist fristgerecht weder eine Verlängerung beantragt noch Beschwerde eingelegt worden (Fall c), so sind die Gebühren der zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedererwerbsantrages gültigen Gebührenordnung maßgebend. Fristgerecht ist ein Verlängerungsantrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt innerhalb eines Monats nach Zustellung des kirchengemeindlichen Bescheides entsprechend der Anordnung vom 20. 10. 1971 (GVBl. XVII. Band, Seite 109), wenn dieser Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, andernfalls binnen eines Jahres nach Zustellung, wenn eine solche Belehrung fehlte. Fristgerecht ist eine Verlängerung ferner beantragt worden, wenn das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bestand.
      Im einzelnen sollen folgende Beispiele zur Erläuterung dienen.
      Beispiel 1
      Das Nutzungsrecht endete laut Gesetz am 31. 12. 1972. Hierauf und auf die Verlängerungsmöglichkeit wurde der Nutzungsberechtigte am 31. 5. 1972 hingewiesen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der Nutzungsberechtigte beantragte Verlängerung am 30. 11. 1972. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die Friedhofssatzung, die am 1. 1. 1973 in Kraft war.
      Beispiel 2
      Sachverhalt wie oben. Jedoch beantragte der Nutzungsberechtigte die Verlängerung seines Nutzungsrechtes erst am 15. 5. 1973. Maßgebend ist ebenfalls die am 1. 1. 1973 gültige Friedhofsordnung.
      Beispiel 3
      Sachverhalt wie oben. Jedoch legt der Nutzungsberechtigte am 15. 5. 1973 Beschwerde gegen den Bescheid ein. Nach Entscheidung über die Beschwerde im Jahre 1977 beantragt er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides die Verlängerung des Nutzungsrechtes. Maßgebend ist die Gebührenordnung, die am 1. 1. 1973 in Kraft war.
      Beispiel 4
      Sachverhalt wie oben. Jedoch bleibt der Nutzungsberechtigte untätig. Er legt weder Beschwerde ein noch beantragt er die Verlängerung, auch nicht durch Gebührenzahlung. Nachdem die Kirchengemeinde am 20. 9. 1977 auf das Abräumen der Grabstelle hingewiesen hat, beantragt der Nutzungsberechtigte am 30. 10. 1977 die Verlängerung der Nutzungsrechte. Tatsächlich handelt es sich um einen Antrag auf Neuerwerb. Die Höhe der Friedhofsgebühren bemisst sich nach der Satzung, die am 30. 10. 1977 in Kraft ist.
      Beispiel 5
      Das Nutzungsrecht lief kraft Gesetzes am 15. 4. 1975 ab. Hierauf und auf die Verlängerungsmöglichkeit wurde der Nutzungsberechtigte nachträglich (also fehlerhaft) am 1. 10. 1975 hingewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Am 28. 10. 1975 wurde Beschwerde eingelegt und gleichzeitig vorsorglich die Verlängerung beantragt. Nach Bescheidung des Widerspruchs sind die Gebühren nach der am 16. 4. 1975 gültigen Gebührensatzung zu berechnen.
    4. Achten Sie bitte darauf, bereits ergangene Bescheide über das Ablaufen von Nutzungsrechten und die Verlängerungsmöglichkeit nicht zu wiederholen. Sie setzen anderenfalls das Verwaltungsverfahren mit seinen Rechtsmittelmöglichkeiten erneut in Gang. Bei weiterführenden Mitteilungen, z. B. Anmahnen der Gebührenzahlung, genügt die Bezugnahme auf frühere Bescheide der Kirchengemeinde und Anträge des Nutzungsberechtigten.
      Es wird das Verwaltungsverfahren vereinfachen, wenn Sie die Verlängerung von Grabnutzungsrechten nicht nur vom Antrag auf Verlängerung, sondern auch von der Gebührenzahlung abhängig machen. Das hindert den Gemeindekirchenrat nicht daran, Billigkeitsregelungen zu treffen (Stundung, Ratenzahlung). Sind die Nutzungsrechte nicht erst in jüngster Zeit, also etwa in diesem Jahr ausgelaufen, wird bei Billigkeitsregelungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen sein, weil die Nutzungsberechtigten in der Regel seit Jahren mit der Zahlung rechnen mussten.
    5. Lesen Sie bitte als Ergänzung dieses Rundschreibens auch die Vorschriften über die Fortschreibung der Grabregister (Art. 10 des Gesetzes über die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16. 12. 1864, dazu Rundschreiben Nr. 13/77 vom 1. 3. 1977) und die Anordnung zur Ausführung des Beschränkungsgesetzes vom 20. 10. 1971.
In diesem Rundschreiben werden nicht alle möglichen Fälle behandelt worden sein. Für Fragen stehen wir zur Verfügung. Bei umfangreicheren Sachverhalten empfehlen sich schriftliche Anfragen.
Beschwerden reichen Sie bitte zur Bescheiderteilung an den Oberkirchenrat weiter. Sollten Ihnen durch das Verwaltungsgericht Klageschriften zugehen, übermitteln Sie uns auch diese bitte unverzüglich. Wir werden dann eine Prozessvertretung vermitteln.
Eine Ausfertigung dieses Rundschreibens geht den Kirchenrechnungsführern gesondert zu. Es empfiehlt sich, auch die Friedhofswärter über den Gang der Angelegenheit zu unterrichten. Ein zusätzliches Arbeitsexemplar fügen wir außerdem bei.
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Anlage
zum Rundschreiben vom 2. 9. 1977

(Absender)
Ev.-luth. Kirchengemeinde
, den
(Adressat)
Herrn/Frau
Betr.: Grabstelle Feld Reihe auf dem Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Sehr geehrte(r)
Aufgrund des Gesetzes über die Beschränkung alter Rechte an Grabstellen vom 5. 12. 1967 ist das Nutzungsrecht für Ihre obengenannte Grabstelle am erloschen. Auf diesen Sachverhalt hatten wir Sie mit Schreiben vom aufmerksam gemacht. Einen Verlängerungsantrag haben Sie damals nicht gestellt.
Das Nutzungsrecht an der Grabstelle ist bislang nicht anderweitig vergeben worden. Sie haben deshalb auch heute noch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an Ihrer früheren Grabstelle wieder zu erwerben. Dazu müssten Sie einen entsprechenden Antrag stellen und die Verlängerungsgebühren nach der jeweils gültigen Satzung entrichten (z. Z. DM je Grabstelle).
Falls Sie die Grabstelle nicht wieder erwerben möchten, stellen wir Ihnen anheim, sie bis zum (ein Vierteljahr) abzuräumen. Nach Verstreichen dieser Zeit gehen wir davon aus, dass Sie an dem Grabmal und anderen Gestaltungsgegenständen kein Interesse mehr haben. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die Grabstelle bei Bedarf neu ausgegeben und belegt und dazu vorher abgeräumt werden wird.
Nähere Erläuterungen werden Ihnen im Gemeindekirchenbüro gerne erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift des Pfarrers oder Beauftragten)