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Rundschreiben betreffend Grabstätten- und Grabmalgestaltung

Vom 24. Mai 1977

Betr.: Grabstätten- und Grabmalgestaltung
  1. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale auf Friedhöfen ohne besondere Gestaltungsrichtlinien
    In Gestaltungsfragen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den kirchlichen Friedhofsträgern und den Nutzungsberechtigten. Einerseits sind die Friedhofsträger verpflichtet, vom Friedhof alles fernzuhalten, was die Benutzer durch unwürdige und aufdringliche Gestaltung in ihrem Empfinden ernsthaft verletzt und stört, andererseits ist eine Beschränkung der Grabmal- und Grabstättengestaltung allein aus künstlerischen und ästhetischen Gesichtspunkten des Gemeindekirchenrats nicht zulässig. Die Gestaltungsvorschriften müssen dem Durchschnittsempfinden entsprechen.
    Solchen Auseinandersetzungen über zulässige und unzulässige Grabmalgestaltungen kann wesentlich vorgebeugt werden, wenn den Nutzungsberechtigten bereits beim Erwerb ihres Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ein Hinweiszettel zur Grabgestaltung ausgehängt wird. Das Muster eines solchen Merkblattes ist beigefügt. Es darf jedoch nicht unbesehen verwendet werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob es im Einklang mit der jeweiligen Friedhofsordnung steht.
    Sollte Ihre Friedhofsordnung wesentlich strengere Bestimmungen zur Gestaltung enthalten als das anliegende Merkblatt, wird zu prüfen sein, ob eine Lockerung durch entsprechende Satzungsänderung angezeigt ist. Die Gemeindekirchenräte werden gebeten, sich in solchen Fällen zunächst mit dem Oberkirchenrat in Verbindung zu setzen.
  2. Gestaltung auf Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien
    Haben Kirchengemeinden Teile ihres Friedhofes mit besonderen Gestaltungsrichtlinien versehen, gilt vorstehendes nicht. Auf solchen Feldern unterwirft sich der Nutzungsberechtigte mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes freiwillig besonderen, seine eigene Gestaltungsfreiheit einengenden Vorschriften. Es ist besonders wichtig, den Nutzungsrechtserwerber darauf hinzuweisen, dass er zwischen Gräbern ohne und mit besonderen Gestaltungsrichtlinien wählen kann. Ein Merkblatt mit den einengenden Vorschriften sollte ihm ausgehändigt werden. Zweckmäßig ist es, den Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigen zu lassen, dass er über die Wahlmöglichkeit und die besonderen Gestaltungsvorschriften belehrt worden ist.
  3. Werkstattbezeichnungen auf Grabmalen
    Einzelne Steinmetzbetriebe sind dazu übergegangen, Firmenschildchen an ihre Grabmale anzukleben. Das ist mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar. Auf diesem Gebiet sollte den Anfängen gewehrt werden. Wenn Sie solche Schildchen auf Ihrem Friedhof entdecken, fordern Sie die betreffenden Steinmetzbetriebe bitte auf, sie wieder zu entfernen und zukünftig auf das Anbringen zu verzichten. Keine Bedenken bestehen dagegen, das Werkstatt- oder Bildhauerzeichen an der Seite oder Rückseite des Grabmals unauffällig handwerksgerecht in den Stein einzuarbeiten.
  4. Auf die Pflicht der Gemeindekirchenräte zur Vorlage aller Grabmalgenehmigungsanträge bei der Friedhofsberatungsstelle, Huntestraße 14, 2900 Oldenburg, wird erneut hingewiesen. Die Anträge werden unverzüglich geprüft und zurückgesandt.
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Anlage

zum Rundschreiben vom 24. 5. 1977
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Muster

Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Richtlinien über die Gestaltung
der Grabstätten und Grabmale
  1. Gestaltung der Grabstätten
    1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
    2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätten nicht überschritten werden.
    3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
    4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
    5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.
    6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
    7. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Von Kunststoffen (z. B. Plastik- oder Papierblumen) soll abgesehen werden.
    8. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.
    9. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrates zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
  2. Gestaltung der Grabmale
    1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
    2. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.
    3. Nicht gestattet sind:
      1. Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 2) behandelter Zementmasse,
      2. Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
      3. das Anstreichen von Grabmalen.
    4. Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift.
    5. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
    6. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern, Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
    7. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.
    8. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
      1. durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
      2. durch schöne Form,
      3. durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig bewahren soll,
      4. durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
    9. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
    10. Grabmale bei Reihengräbern sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgräbern sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist.
    11. Leitbild ist der grüne, blühende Friedhof. Grabstätten sollten deshalb nicht mit Grabplatten abgedeckt werden.