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Gesetz betreffend das Disziplinarrecht

In der Fassung vom 29. Mai 2010

(GVBl. 27. Band, S. 30)

Die 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 28. 10. 2009 (ABL. EKD 2009, S. 316) gilt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2

Disziplinaraufsichtsführende Stelle gemäß § 4 DG.EKD ist der Gemeinsame Kirchenausschuss. Für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens (Befugnisse gemäß Teil 3, Kapitel 2 DG.EKD) ist der Oberkirchenrat zuständig. Nach Beendigung der Ermittlungen legt der Oberkirchenrat das Ermittlungsergebnis dem Gemeinsamen Kirchenausschuss zur Abschlussentscheidung vor.
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§ 3

Das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die bei dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtete Disziplinarkammer.
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§ 4

Das Begnadigungsrecht gemäß § 84 DG.EKD wird gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kirchenordnung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss ausgeübt.
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§ 5

Für die Mitglieder des Oberkirchenrates gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
Die dem Oberkirchenrat zustehenden Befugnisse werden vom Gemeinsamen Kirchenausschuss wahrgenommen. Der Oberkirchenrat ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Kirchenausschuss umgehend mitzuteilen, wenn er Kenntnis von Verfehlungen erhält, die ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung oder der Amtsentfernung aus dem Dienst zur Folge haben.
Der Gemeinsame Kirchenausschuss soll eine ermittelnde Person beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat.
Als Disziplinarstrafe ist nur die Amtsenthebung und die Entfernung aus dem Dienst zulässig.
Zur Verhandlung vor der Disziplinarkammer haben die Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses ungehinderten Zutritt.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 7. 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das bisherige Gesetz betr. das Disziplinarrecht in der bisherigen Fassung außer Kraft. Soweit Disziplinarverfahren mit In-Kraft-Treten der Neuregelungen anhängig sein sollten, werden sie nach bisherigem Recht weitergeführt und zum Abschluss gebracht.

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1 ↑ Ord.-Nr. 8.320