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Kirchengesetz betreffend die Übernahme und Ausführung des
Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der
Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in
Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) -
AG.PfDG.EKD

Vom 17. November 2012

(GVBl. 27. Band, S. 103), geändert durch Kirchengesetz vom 10. Juni 2017 (GVBl. 28. Band, S. 46), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 92), geändert durch Kirchengesetz vom 25. Mai 2019, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2022 (GVBL. 29. Band, S. 54)

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Kapitel I
Übernahmegesetz

Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABI. S.) wird für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels II übernommen.
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Kapitel II
Ausführungsgesetz

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§ 1 - zu § 4 PfDG.EKD
Voraussetzungen und Verfahren der Ordination

Abweichend von § 4 Abs. 4 PfDG.EKD erklären diejenigen, die ordiniert werden sollen, vor der Ordination:
"Hiermit bestätige ich meine Bereitschaft, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen unserer Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es einem Prediger oder einer Predigerin des Evangeliums geziemt und wie ein Diener oder eine Dienerin des Herrn es vor dem Richterstuhl Jesu Christi zu verantworten sich getraut."
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§ 1 a (zu § 25 PfDG.EKD)
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und im Kirchenkreis

Ein allgemeiner kirchlicher Auftrag ist mit einer Pfarrstelle verbunden, die der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg oder einem Kirchenkreis zugeordnet ist (allgemeine kirchliche Stelle). Ein gemeindlicher Auftrag ist mit einer einem Kirchenkreis zugeordneten Pfarrstelle verbunden (gemeindliche Stelle). Die Wahrnehmung eines gemeindlichen Auftrags und eines allgemeinen kirchlichen Auftrags kann in einem gemeinschaftlichen Pfarramt erfolgen.
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§ 2 - zu § 27 PfDG.EKD
Übernahme von Religionsunterricht durch
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

Im Einzelfall können Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer die Erteilung von Religionsunterricht übernehmen. Mit dieser freiwilligen Übernahme gehört die Erteilung des Religionsunterrichts nicht zu ihrem Auftrag. Sie unterstehen jedoch insoweit der Dienst- und Lehraufsicht. Eine Dienstverpflichtung von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht ist hingegen ausgeschlossen. Davon unabhängig können besondere Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht eingerichtet werden.
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§ 3 - zu § 28 PfDG.EKD
Dimissoriale

( 1 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer Kirchengemeinden oder anderer Seelsorgebezirke darf die Pfarrerin oder der Pfarrer nur vornehmen, wenn sie oder er das Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers eingeholt hat. Wird dieses verweigert, entscheidet endgültig die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer der zuständigen Kirchengemeinde (Art. 40 Kirchenordnung).
( 2 ) Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich einer anderen Kirchengemeinde oder eines anderen Seelsorgebezirkes bedarf es des vorherigen Dimissoriales der für diese Kirchengemeinde oder diesen Seelsorgebezirk zuständigen Pfarrerin oder des für diese Kirchengemeinde oder diesen Seelsorgebezirk zuständigen Pfarrers. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In NotfälIen, insbesondere bei Todesgefahr, richten sich Rechte und Pflichten unmittelbar nach § 28 Abs. 3 PfDG.EKD.
( 4 ) Der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer ist unverzüglich über vollzogene Amtshandlungen in jedem Fall Mitteilung zu machen; die erforderlichen Angaben zur Kirchenbucheintragung sind zuzuleiten.
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§ 3a - zu § 31a PfDG.EKD
Meldepflicht und Beratungsrecht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Meldepflicht nach § 31a Satz 1 PfDG.EKD durch eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte.
( 2 ) Der Oberkirchenrat legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 31a Satz 2 PfDG.EKD zur Verfügung steht.
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§ 4 - zu § 45 PfDG.EKD
Lehrpflichtverletzung

( 1 ) Die Lehrverpflichtung wird verletzt, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer öffentlich durch Wort oder Schrift in ihrer oder seiner Verkündigung, Lehre oder gottesdienstlichem Handeln beharrlich in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Art. 1 Kirchenordnung) tritt.
( 2 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Lehrpflicht regelt ein Kirchengesetz.
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§ 5 - zu § 49 PfDG.EKD
Unterhalt

(1) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der auf die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt.
(2) Beihilfen sowie Unterstützungen werden in entsprechender Anwendung der auf die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewäht.
(3) Eine andere Stelle kann mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Beihilfeangelegenheiten, Versorgungsangelegenheilen und anderen Angelegenheiten der Personalverwaltung beauftragt werden. Diese Stelle handelt in allen Verfahrensschritten im Namen und im Auftrag der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
(4) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpflindung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Besoldungsrechtes entsprechend.
(5) Für Pfarrer und Pfarrerinnen, deren Beihilfeansprüche sich am 1. Januar 2017 nach § 22 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes in der Fassung vom 29. August 2001 (GVBI. 25. Band. S. 60), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. März 2014 (GVBI. 27. Band, S. 180), bemessen haben, besteht dieser Anspruch fort, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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§ 5a - zu § 49 PfDG.EKD
Beitragszuschuss freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

( 1 ) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
( 2 ) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
( 4 ) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
( 5 ) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
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§ 6 - zu § 53 PfDG.EKD
Erholungs- und Sonderurlaub

Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Erholungs- und Sonderurlaub ist in der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikaren (Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung) geregelt.
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§ 7 - zu § 54 Abs. 1 PfDG.EKD
Mutterschutz und Elternzeit

Auf Pfarrerinnen ist das für die Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Mutterschutzrecht entsprechend anzuwenden. Pfarrerinnen und Pfarrern wird Elternzeit entsprechend der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt. Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in einer Kirchengemeinde tätig, soll diese über den Antrag auf Elternzeit unterrichtet werden.
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§ 8 - zu § 56 PfDG.EKD
Beurteilungen

Pfarrerinnen und Pfarrer können entsprechend dem für Kirchenbeamte geltenden Recht beurteilt werden, wenn hierfür ein dienstliches oder persönliches Interesse besteht.
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§ 9 - zu § 57 PfDG.EKD
Visitation

Pfarrerinnen und Pfarrer sind berechtigt und verpflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie Dienst tun, visitieren zu lassen und an der Visitation mitzuwirken. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den für die Visitation geltenden Rechtsvorschriften.
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§ 10 - zu § 61 Abs. 1, 62 PfDG.EKD
Personalaktenführung, Einsichts- und Auskunftsrecht

( 1 ) Die Behandlung der Personalakten richtet sich nach den Verwaltungsgrundsätzen des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Personalakten der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Personalaktenordnung – PersAO) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten richtet sich nach den Verordnungen des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen über die Durchführung der Ersten theologischen und der Zweiten theologischen Prüfung.
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§ 11 - zu §§ 63-67 PfDG.EKD
Nebentätigkeiten

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung wird § 6 Nr. 7 des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD ergänzend angewandt, sofern die §§ 63 bis 67 PfDG.EKD keine abschließende Regelung enthalten.
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§ 12 - zu §§ 68, 69, 71, 79 Abs. 4 PfDG.EKD

( 1 ) Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Maßgabe der §§ 68, 69 und 71 PfDG.EKD den Dienst in eingeschränktem Umfang wahr, ist dieser Teildienst durch einen Dienstauftrag auszufüllen.
( 2 ) Bei gemeindlichen Pfarrstellen legt der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Teildienst in einer Dienstordnung Art und Umfang des Dienstauftrages fest. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. Bei landeskirchlichen Pfarrstellen und allgemeinkirchlichen Aufgaben legt dieses der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Teildienst fest.
( 3 ) Zwei Pfarrerinnen und Pfarrern im Teildienst kann gemeinsam eine Stelle übertragen werden. Sie sollen sich gegenseitig vertreten. Ansonsten ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln, wobei der Umfang des Teildienstes zu berücksichtigen ist.
( 4 ) Wird gemäß § 71 Abs. 2 PfDG.EKD der Umfang des zu leistenden Teildienstes erhöht, darf dieser den Umfang eines regelmäßigen Dienstes nicht überschreiten.
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§ 13 - zu § 81 PfDG.EKD
Regelmäßiger Stellenwechsel

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle soll sich spätestens nach zehn Jahren um eine andere Pfarrstelle außerhalb der bisherigen Kirchengemeinde bemühen.
( 2 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer nach fünfzehn Jahren die Pfarrstelle noch nicht gewechselt, kann sie oder er versetzt werden. Ist sie oder er nicht versetzt worden, kann sie oder er nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres versetzt werden.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Gemeindekirchenrat sind vorher zu hören.
( 4 ) Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer das 57. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 14 - zu § 87 PfDG.EKD
Hinausschieben des Ruhestandes

( 1 ) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers ist abweichend zu § 87 PfDG.EKD der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schuldienst spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, zu stellen.
( 2 ) Wenn dienstliche Gründe die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Pfarrerin oder einen bestimmten Pfarrer erfordern, so kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schuldienst zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden.
( 3 ) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 vermindert sich um den Zeitraum, um den der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 hinausgeschoben wurde.
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§ 14a - zu § 88 PfDG.EKD
Ruhestand auf Antrag

Abweichend von § 88 Abs. 1 bis 3 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer auf Ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 15 - zu § 105 PfDG.EKD
Rechtsweg, Vorverfahren

Erhebt die Pfarrerin oder der Pfarrer bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis zunächst Beschwerde nach Art. 135 Abs. 1 der Kirchenordnung, ist der Rechtsweg erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eröffnet. Die Beschwerde ist Widerspruch im Sinne des § 105 PfDG.EKD.
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§ 16 - zu § 106 PfDG.EKD
Leistungsbescheid

Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg kann Ansprüche aus Pfarrdienstverhältnissen durch Leistungsbescheid geltend machen.
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§ 17 - zu § 107 PfDG.EKD
Beteiligung der Pfarrerschaft

Die Beteiligung der Pfarrerschaft richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Pfarrervertretung (Pfarrervertretungsgesetz - PfVG) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 18
Regelungszuständigkeiten und besondere Verfahrensregeln

( 1 ) Zuständig als oberste Dienstbehörde im Sinne des PfDG.EKD ist der Gemeinsame Kirchenausschuss. Im Übrigen ist der Oberkirchenrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Im Falle der Versetzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 PfDG.EKD und § 83 PfDG.EKD soll diese nur dann erfolgen, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit gegeben worden ist, sich innerhalb von sechs Monaten um eine andere Pfarrstelle zu bewerben.
( 3 ) Soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle nach § 79 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 PfDG.EKD und § 83 PfDG.EKD versetzt werden, so sind sie oder er, der Gemeindekirchenrat sowie die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer zu hören.