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Ordnung für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 20. April 2021

(GVBl. 28. Band, S. 264)

Der Oberkirchenrat gibt folgende Ordnung für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bekannt:
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A. Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Zielsetzung, Zugehörigkeit

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi ist begründet im Evangelium von der Liebe Gottes zu allen Menschen, wie sie durch Wort und Tat, Kreuz und Auferstehung Jesu Christi hörbar und sichtbar geworden ist. In der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen lädt sie junge Menschen ein, das Evangelium als Lebensmöglichkeit für sich zu entdecken, kirchliches Leben mitzugestalten und Verantwortung in der Welt wahrzunehmen.
( 2 ) Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wendet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Sie berücksichtigt die Lebenswirklichkeit junger Menschen und geschieht darum in den ihnen gemäßen Formen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen befähigt werden, für ihre Interessen und Bedürfnisse selbständig einzutreten.
( 3 ) Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein Dienst der Kirche an und mit der jungen Generation. Sie wird verantwortlich begleitet, fachlich und organisatorisch unterstützt von den dazu beauftragten ehrenamtlichen, neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen.
( 4 ) Die im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Aktiven der evangelischen Gemeindejugend bilden den Verband Evangelische Jugend Oldenburg (ejo). Rechtsträger der ejo ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Näheres regelt die Ordnung der ejo.
( 5 ) Weitere Jugendverbände sind insbesondere:
- Christlicher Verein junger Menschen e.V. – Landesverband Oldenburg (CVJM),
- Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder – Bezirk Oldenburg e.V. (VCP) und
- EC Jugendverband "Entschieden für Christus" e.V. (EC).
( 6 ) Sowohl die weiteren Jugendverbände als auch der Verband Evangelische Jugend Oldenburg (ejo) sind anerkannte Träger der Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VIII).
( 7 ) Die unter (4) und (5) benannten Verbände nehmen in der Jugendkammer (siehe auch unter B VI. gemeinsam die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wahr. Bei Neugründung weiterer Jugendverbände im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg können diese in die Jugendkammer aufgenommen werden.
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B. Träger, Gremien und Einrichtungen Evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Auf allen kirchlichen Ebenen sind die Träger, Gremien und Einrichtungen Evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, insbesondere die Kreisjugenddienste und das Landesjugendpfarramt, verpflichtet, sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und für die Weiterentwicklung der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einzusetzen.
( 2 ) Die Zusammenarbeit regelt die Gemeinsame Konzeption der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, die durch Beschlüsse des Oberkirchenrates und der Kreiskirchenräte in Kraft tritt.
( 3 ) Bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in allen Bereichen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sicher zu stellen.
( 4 ) Bei der Besetzung, Berufung und Entsendung in und von Gremien, Organen und Arbeitskreisen im Bereich Evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein ausgewogenes Verhältnis aller Geschlechter sowie von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen anzustreben. Dabei stellt die Stärkung des Ehrenamtes die Basis kirchlicher Zusammenarbeit dar.
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I. Die Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde sorgt "für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend, die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für die Förderung der Jugend im christlichen Leben und Denken, die Unterstützung der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde“ (Artikel 25 Absatz 1 Nr. 3 KO).
( 2 ) Die Kirchengemeinde kooperiert in ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem zuständigen Kreisjugenddienst.
( 3 ) Die Kirchengemeinde benennt eine*n Beauftragte*n für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die*der Ansprechpartner*in für die Belange von Kindern und Jugendlichen sowie Bindeglied zu Entscheidungsgremien und zu hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist.
( 4 ) Die Kirchengemeinde entwickelt Angebote für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und setzt sie um. Zu diesem Zweck kann sie Ausschüsse und andere Gremien bilden. Sie gewinnt und fördert ehrenamtliche Mitarbeiter*innen für diese Arbeitsbereiche.
( 5 ) Diese Aufgaben können auch in Kooperation oder im Verbund mehrerer Kirchengemeinden sowie in Kooperation mit dem Kreisjugenddienst, dem Landesjugendpfarramt oder den Jugendverbänden wahrgenommen werden.
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II. Der Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode trägt die inhaltliche Verantwortung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf der Ebene des Kirchenkreises (vgl. Artikel 64 Nr. 2 KO). Sie organisiert ihre Arbeit auf Grundlage der Gemeinsamen Konzeption der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Sie kann weitere Konzeptionen entwickeln.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bildet die Kreissynode einen Kreisjugendausschuss. Der Kreisjugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Begleitung des Kreisjugenddienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  2. Beratung und Beschlussfassung über die geltende Umsetzung der Gemeinsamen Konzeption der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis
  3. Entgegennahme und Beratung des Haushalts für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Empfehlung des Haushalts zur Vorlage und Beschlussfassung in der Kreissynode
  4. Bericht vor der Kreissynode
  5. Bericht im Kreiskirchenrat
  6. Vorschläge für die Berufung von Kinder- und Jugendvertreter*innen in die Kreissynode sofern vorgesehen.
  7. Mitwirkung bei Stellenbesetzungen im Kreisjugenddienst.
( 3 ) Der Kreisjugendausschuss setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
- der*die Kreisjugendpfarrer*in,
- drei Mitglieder der Kreissynode,
- drei von der Kreissynode berufene Mitglieder,
- drei von den Selbstvertretungsgremien der ejo im Kirchenkreis entsandte Mitglieder
- zwei Mitglieder des Kreisjugenddienstes.
Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss aus Ehrenamtlichen bestehen. Beratende Mitglieder sind:
- ein*e Vertreter*in des Landesjugendpfarramtes
- und jeweils ein*e Vertreter*in der Jugendverbände gemäß A. (5), sofern diese im Kirchenkreis aktiv sind.
( 4 ) Der Kreisjugendausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kreiskirchenrat zu genehmigen ist.
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III. Das Amt eines Kreisjugendpfarrers oder einer Kreisjugendpfarrerin

( 1 ) Der Kreiskirchenrat beruft im Benehmen mit dem Kreisjugendausschuss eine*n Kreisjugendpfarrer*in.
( 2 ) Die Aufgaben des*der Kreisjugendpfarrer*in sind insbesondere:
  1. Einberufung und Vorsitz des Kreisjugendausschusses
  2. Theologische Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden.
  3. Förderung und Unterstützung der Kommunikation zwischen Kreisjugenddienst und Pfarrkonvent
  4. Teilnahme an Selbstvertretungsgremien der Kinder und Jugendlichen
  5. Austausch mit den Kreisjugendpfarrer*innen der anderen Kirchenkreise.
  6. Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf der Ebene des Kirchenkreises.
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IV. Der Kreisjugenddienst

( 1 ) Der Kreisjugenddienst ist eine unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises. Mit seinen Aufgaben unterstützt und fördert er die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Er erfüllt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Verkündigungsauftrag an jungen Menschen.
( 2 ) Dem Kreisjugenddienst gehören die für die Gestaltung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zugewiesenen gesamtkirchlich angestellten Mitarbeitenden an.
( 3 ) Der Kreisjugenddienst wird durch eine*n leitende*n Kreisjugenddiakon*in geleitet. Die Kreisjugenddienste in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg kooperieren miteinander, mit dem Landesjugendpfarramt, den Jugendverbänden sowie mit dem zuständigen Referat im Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Aufgaben des Kreisjugenddienstes werden festgelegt durch die Gemeinsame Konzeption der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 5 ) Der Kreisjugenddienst legt dem Kreisjugendausschuss und dem Referat Bildung des Oberkirchenrats einen Jahresbericht über seine Arbeit zur Vorberatung für die Kreissynode vor.
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V. Landesjugendpfarramt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

( 1 ) Das Landesjugendpfarramt ist eine unselbständige Einrichtung des Ev.-luth. Oberkirchenrates. Es unterstützt und fördert die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Es erfüllt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Verkündigungsauftrag an jungen Menschen.
( 2 ) Weiteres regelt die Ordnung des Landesjugendpfarramtes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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VI. Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer ist die Dachorganisation der im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg tätigen Verbände Evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. In der Jugendkammer nehmen sie gemeinsam die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg innerhalb der Kirche und gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Die Jugendkammer berät den Oberkirchenrat und die entsendenden Stellen in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Jugendkammer ist Ansprechpartnerin für kirchliche Entscheidungsträger für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Insbesondere bei konzeptionellen, strukturellen, finanziellen und personellen Beschlüssen soll die Jugendkammer beteiligt sein.
( 2 ) Weiteres regelt die Ordnung der Jugendkammer.
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