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Verordnung zur Verlängerung der Laufzeit des bisherigen Gemeindekirchenratswahlgesetzes

Vom 15. Dezember 2022

(GVBl. 29. Band, S. 60)

Gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung hat der Gemeinsame Kirchenausschuss folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

§ 26 Abs. 2 des von der Synode am 18.11.2022 beschlossenen Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte wird wie folgt neu gefasst:
“Das bisherige Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 tritt am 31.05.2024 außer Kraft.
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der amtierenden Gemeindekirchenräte und für die rechtliche Bewertung von Veränderungen während der restlichen Amtsperiode bleiben die Regelungen des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 maßgeblich.“
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§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft.