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Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Getauften
(DB – AufnG)

Vom 7. Oktober 2003

(GVBl. 25. Band, S. 131)

Auf Grund des § 6 des Kirchengesetzes über die Aufnahme und die Wiederaufnahme von Getauften (Aufnahme- und Wiederaufnahmegesetz – AufnG)1# vom 13. Juni 2003 erlässt der Oberkirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen:
Die in diesen Durchführungsbestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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Zu § 1:

( 1 ) Aufnahme ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
( 2 ) Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
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Zu § 2:

( 1 ) 1Die Erklärung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme bedarf nicht der Schriftform. 2Die Regelung des § 3 Abs. 3 AufnG über den Nachweis der vollzogenen Aufnahme oder Wiederaufnahme bleibt unberührt.
( 2 ) 1Ordinierte, die nicht Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind, kann der Oberkirchenrat mit der Befugnis über die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme beauftragen. 2Sonstige Personen können vom Oberkirchenrat beauftragt werden, wenn er sie als für diese Aufgabe geeignet hält.
( 3 ) Wiedereintrittsstellen sollen durch einen Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle geleitet werden.
( 4 ) 1Bei der Errichtung übertragen die Kirchenkreise ihre Siegelberechtigung auf die Wiedereintrittsstellen. 2Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung ist zugleich die Genehmigung für die Übertragung der Siegelberechtigung zu beantragen. 3Die Übertragung der Siegelberechtigung wird genehmigt, wenn die Errichtung der Wiedereintrittsstelle genehmigt wird.
( 5 ) 1Vor der Aufnahme oder Wiederaufnahme findet ein Aufnahmegespräch statt. 2In ihm findet eine eingehende Unterweisung statt. 3Unterwiesen wird mündlich oder schriftlich. 4Bei einer mündlichen Unterweisung können dem Aufzunehmenden oder Wiederaufzunehmenden auch schriftliche Unterlagen überreicht werden.
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Zu § 3:

( 1 ) 1Die Taufe ist in der Regel durch eine Taufbescheinigung nachzuweisen. 2Kann eine Taufbescheinigung nicht vorgelegt werden, ist die Taufe glaubhaft zu machen. 3Der Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen. 4Die Taufe oder der Austritt kann beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft gemacht werden.
( 2 ) Für die Niederschrift nach § 3 Absatz 3 AufnG soll ein vom Oberkirchenrat empfohlenes Formular verwendet werden.
( 3 ) 1Die Niederschrift ist von dem nach § 2 Abs. 2 AufnG für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme Zuständigen oder von dem nach § 4 Abs. 3 der Verwaltungsanordnung betreffend Siegelordnung ständig damit Beauftragten zu siegeln.
2Sollte der nach vorgenannter Vorschrift für die Aufnahme oder Wiederaufnahme Zuständige nicht zur Siegelführung berechtigt sein, hat er sich zur Beidrückung des Siegels an einen Siegelführenden zu wenden. 3In diesem Fall ist die Niederschrift von dem für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme Zuständigen und dem Siegelführenden (§ 5 Abs. 1 der Verwaltungsanordnung betreffend Siegelordnung) zu unterschreiben.
4Sollte der Siegelführende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Aufnahme oder Wiederaufnahme haben, hat er diese mit dem für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme Zuständigen zu besprechen. 5Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, ist die Angelegenheit dem Oberkirchenrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
( 4 ) Bei einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den Bischof, ein theologisches Mitglied des Oberkirchenrates, einen Kreispfarrer, eine vom Oberkirchenrat beauftragte Person oder eine Wiedereintrittsstelle gilt für die Eintragung in die Kirchenbücher Folgendes:
  1. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den Bischof oder ein hauptamtliches theologisches Mitglied des Oberkirchenrates gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, deren Pfarrer sie nach Art. 109 der Kirchenordnung sind.
  2. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch ein nebenamtliches theologisches Mitglied gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, in der es im Hauptamt als Inhaber der Pfarrstelle berufen ist.
  3. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen Kreispfarrer gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, in der er nach Art. 76 Abs. 3 der Kirchenordnung Inhaber einer Pfarrstelle ist.
  4. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch eine vom Oberkirchenrat beauftragte Person gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, in der der Oberkirchenrat seinen Sitz hat.
  5. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, die vom Kirchenkreis bei der Errichtung der Wiedereintrittsstelle dafür vorgesehen wurde.
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Zu § 4:

1§ 4 AufnG sieht eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme vor. 2Der Bescheid über die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 AufnG hat wie folgt zu lauten: „Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift (Name und Anschrift des Kreispfarrers) einzulegen.“
4Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides nach § 4 Abs. 2 AufnG hat wie folgt zu lauten: „Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Ev.-luth. Oberkirchenrat, Philosophenweg 1 in 26121 Oldenburg einzulegen.“
5Eine Klagemöglichkeit vor dem Rechtshof ist nicht eröffnet.
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Zu § 5:

1Nach § 5 Abs. 1 S. 1 AufnG wird die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person Mitglied der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie ihren ständigen Wohnsitz hat (Regelfall).
2Sie wird Mitglied einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, wenn sie bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme eine entsprechende Erklärung abgibt.
3Die Begründung einer Mitgliedschaft zu einer Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist gem. § 5 Abs. 2 AufnG erst nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dieser Kirche möglich.
4Die öffentliche Bekanntgabe einer Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zulässig.
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Zu § 7:

Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Ord.-Nr. 1.034
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