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Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinden Heilig-Geist Delmenhorst,
St. Johannes Delmenhorst, St. Paulus Delmenhorst,
St. Stephanus Delmenhorst, Stadtkirche Delmenhorst
und Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst

Vom 28. November 1985

(GVBl. 21. Band, S. 56), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 30. Mai 2015 (GVBl. 27. Band, S. 215)

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§ 1

Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Delmenhorst wird aufgelöst. Neu gebildet werden die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Heilig-Geist Delmenhorst, St. Johannes Delmenhorst, St. Stephanus Delmenhorst, Stadtkirche Delmenhorst und Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst.
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§ 2

Die Grenzen der neu gebildeten Kirchengemeinden werden wie folgt festgelegt:
  1. Kirchengemeinde Heilig-Geist Delmenhorst
    Die Grenze beginnt im Süden an dem Punkt, an dem die Kleine Delme die Stadtgrenze in nördlicher Richtung verlässt, folgt in westlicher Richtung der Stadtgrenze, zugleich der Grenze gegen die Kirchengemeinde Ganderkesee, bis zum Schnittpunkt Bahnstrecke Oldenburg-Delmenhorst, verläuft dann in südlicher Richtung entlang der Westseite des Bahndammes bis zur Welse, entlang der Welse in westlicher Richtung bis in Höhe der Westseite des Hausgrundstücks Düper Straße 51, knickt dann in südlicher Richtung ab, verläuft in südöstlicher Richtung hinter den nördlichen Anliegergrundstücken der Düper Straße, den östlichen Anliegergrundstücken der Neuen Straße, den nördlichen Anliegergrundstücken der Oldenburger Straße, in der Mitte der Kleinen Schlüsselstraße und knickt an der Ostseite des Hausgrundstückes Oldenburger Straße 176 nach Süden ab bis Mitte Oldenburger Straße, verläuft dann in westlicher Richtung in der Mitte der Oldenburger Straße und schwenkt entlang den Westgrenzen der Anliegergrundstücke der Rudolf-Königer-Straße nach Südosten ab, bis sie in Höhe der Einmündung Holbeinstraße auf die Kleine Delme trifft, verläuft in südwestlicher Richtung entlang der Kleinen Delme bis zur Stadtgrenze, dem Anfangspunkt.
  2. Kirchengemeinde St. Johannes Delmenhorst
    Die Grenze beginnt im Nordwesten am Schnittpunkt der Schnellstraße E 35 (B 75) und der Harpstedter Eisenbahn, verläuft in östlicher Richtung an der Südseite der Schnellstraße E 35 (B 75) bis zur Stickgraser Bäke, in südlicher Richtung entlang der Stickgraser Bäke, zugleich Grenze gegen die Kirchengemeinde Hasbergen, bis diese auf die Stadtgrenze trifft, entlang der Stadtgrenze bis zur Annenheider Straße, folgt dieser in der Mitte in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Albertusweges, folgt diesem in der Mitte nordwestlich bis zum Riedeweg, verlängert bis zur Nordseite der Anliegergrundstücke des Riedeweges, verläuft dann nach Nordosten an der Nordwestseite der Anliegergrundstücke des Scharnhorstweges bis zum Brendelweg, diesem in der Mitte entlang nach Südosten bis zum Riedeweg, folgt diesem nach Nordosten unter Einschluss der Anlieger bis zur Harpstedter Eisenbahn, dieser entlang bis zur Schnellstraße E 35 (B 75), dem Anfangspunkt.
  3. Kirchengemeinde St. Paulus Delmenhorst
    Das bisherige Gebiet der Kirchengemeinde St. Paulus Delmenhorst wird durch das Kirchengesetz zur Auflösung der Kirchengemeinde St. Paulus Delmenhorst neu beschrieben und auf die benachbarten Kirchengemeinden Stadtkirche Delmenhorst, St. Stephanus Delmenhorst und Hasbergen aufgeteilt.
  4. Kirchengemeinde St. Stephanus Delmenhorst
    Die Grenze beginnt im Südosten an dem Punkt, an dem die Straße An der Riede auf die Schnellstraßenzufahrt Hasport-Annenheide trifft, verläuft in nordwestlicher Richtung in der Mitte des Hasporter Dammes bis zur Friedrich-Ebert-Allee, in der Mitte der Friedrich-Ebert-Allee bis zum Beginn der südlichen Hintergrundstücke des Teilstückes der Langen Straße zwischen Friedrich-Ebert-Allee und Bremer Straße. Die Grenze verläuft bis zum Beginn der Bremer Straße – ohne Anlieger des Teilstückes der Langen Straße zwischen Friedrich-Ebert-Allee und Orthstraße/Rosenstraße –, in der Mitte der Bremer Straße in östlicher Richtung bis zum Kieler Weg, der Grenze gegen die Kirchengemeinde Hasbergen, folgt dieser Grenze in südlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.
  5. Kirchengemeinde Stadtkirche Delmenhorst
    Die Grenze beginnt im Westen am Schnittpunkt der Bahnstrecke Oldenburg–Delmenhorst/Stadtgrenze, verläuft in zunächst nördlicher Richtung entlang der Stadtgrenze, zugleich Grenze gegen die Kirchengemeinde Ganderkesee, bis sie in Höhe der nördlichen Anliegergrundstücke der August-Hinrichs-Straße auf die Grenze der Kirchengemeinde Schönemoor trifft. Sie folgt dieser Grenze und anschließend der Grenze gegen die Kirchengemeinden Hasbergen, St. Paulus, St. Stephanus bis zur Einmündung der Querstraße in die Friedrich-Ebert-Allee. Die Grenze verläuft weiter in südwestlicher Richtung in der Mitte der Querstraße und der Cramerstraße bis zur Ollenstraße, entlang der Ollenstraße mit allen Anliegern bis zum Hoyersgraben. Die Grenze folgt dann südwestlich dem Hoyersgraben bis zur Einmündung in die Delme, dieser südwestlich bis zur Stadtgrenze. Die weitere Grenze entspricht der in nordwestlicher Richtung verlaufenden Stadtgrenze, zugleich Grenze gegen die Kirchengemeinde Ganderkesee, bis zur Kleinen Delme. Die weitere Grenze wird gebildet durch die Grenze gegen die Kirchengemeinde Heilig-Geist.
  6. Kirchengemeinde Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst
    Die Grenze wird, beginnend im Südwesten, gebildet durch die Grenzen gegen die Kirchengemeinden Ganderkesee, Stadtkirche, St. Stephanus, Hasbergen und St. Johannes.
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§ 3

( 1 ) Von den in der Kirchengemeinde Delmenhorst vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die Kirchengemeinde
Heilig-Geist
2 Pfarrstellen
St. Johannes
1 Pfarrstelle
St. Paulus
2 Pfarrstellen
St. Stephanus
2 Pfarrstellen
Stadtkirche
2 Pfarrstellen
Zu den Zwölf Aposteln
2 Pfarrstellen
über.
( 2 ) Inhaber dieser Pfarrstellen bleiben die Pfarrer, die sie jetzt innehaben.
( 3 ) Die Gemeindepfarrstelle für die Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe und Lebensfragen und die Gemeindepfarrstelle für Krankenhausseelsorge werden Pfarrstellen des Kirchenkreises Delmenhorst
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§ 4

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände vom 30. 12. 1981 (GVBl. XX. Band, Seite 50). Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertreter der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
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§ 5

Rechte und Pflichten gehen auf die neuen Kirchengemeinden über, in deren Bereich sie entstanden sind.
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§ 6

( 1 ) Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinde Delmenhorst gehen auf die neu gebildeten Kirchengemeinden über, in deren Gebiet sie liegen. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf diejenige Kirchengemeinde über, deren Zwecken es zu dienen bestimmt ist. Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.
( 2 ) Das Grundstück des Freizeitheimes Immer geht auf den Kirchenkreis Delmenhorst über.
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§ 7

( 1 ) Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der bisherigen Kirchengemeinde Delmenhorst, die Planstellen für den Dienst in bestimmten Seelsorgebezirken innehaben, werden Mitarbeiter derjenigen Kirchengemeinde, in deren Bereich die Seelsorgebezirke überwiegend liegen.
( 2 ) Der hauptberufliche Kirchenmusiker wird Mitarbeiter der Kirchengemeinde Stadtkirche Delmenhorst. Der Oberkirchenrat kann die Mitarbeit in anderen Kirchengemeinden durch eine Dienstanweisung regeln.
( 3 ) Die haupt- und nebenberuflichen Friedhofswärter und -arbeiter werden Mitarbeiter der Kirchengemeinde Heilig-Geist Delmenhorst.
( 4 ) Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der bisherigen Kirchengemeinde Delmenhorst für die Verwaltung, die Altenarbeit, die Diakonie-Sozialstation, die Familienbildungsstätte und die Jugendarbeit werden Mitarbeiter des Kirchenkreises Delmenhorst.
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§ 8

Für den kirchlichen Friedhof gelten gleiche Zulassungs- und Benutzungsbestimmungen für alle Glieder der neu gebildeten Kirchengemeinden.
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§ 9

( 1 ) Für die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der in ihm zusammengefassten Kirchengemeinden wird ein Kreiskirchenamt eingerichtet.
( 2 ) Soweit andere Kirchengemeinden ihre Verwaltungsgeschäfte bereits bisher durch die Verwaltungsstelle der Kirchengemeinde Delmenhorst führen lassen, wird diese Aufgabe durch das Kreiskirchenamt fortgesetzt. Das Kreiskirchenamt kann nach Zustimmung des Kreiskirchenrates auf Antrag weiterer Kirchengemeinden ganz oder teilweise deren Verwaltungsgeschäfte führen.
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§ 10

In die Trägerschaft des Kirchenkreises Delmenhorst gehen über
  1. die Familienbildungsstätte
  2. die Diakonie-Sozialstation,
  3. das Freizeitheim Immer.
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§ 11

Zur Förderung der gegenseitigen Unterrichtung im Kirchenkreis, der gleichmäßigen Ausstattung und gemeinsamer aufeinander abgestimmter Regelungen der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Delmenhorst wird folgendes bestimmt:
  1. Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises haben vor Beschlüssen über Neubauten und Erweiterungen, Satzungen, Stellenplanveränderungen, Anträge auf Errichtung neuer Pfarrstellen, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Änderung der Gemeindegrenzen sowie grundsätzliche Planungen eine Stellungnahme des Kreiskirchenrates einzuholen. Der Oberkirchenrat kann die Vorlage einer Stellungnahme auch in anderen Fällen fordern.
  2. Die Stellungnahme des Kreiskirchenrates ist dem Oberkirchenrat in einem Genehmigungs- oder Antragsverfahren vorzulegen. Die Vorlage der Stellungnahme kann entfallen, wenn der Kreiskirchenrat eine solche nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Kenntnisgabe abgegeben hat.
  3. Die Kirchengemeinden sollen den Kreiskirchenrat in allen weiteren Angelegenheiten, die Bedeutung über das Gebiet der einzelnen Kirchengemeinde hinaus haben können, unterrichten.
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§ 12

( 1 ) Für die Beratung von regelmäßig wiederkehrenden Angelegenheiten, die Bedeutung für mehrere oder alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises haben, soll die Kreissynode Fachausschüsse einrichten.
( 2 ) Fachausschüsse sollen insbesondere gebildet werden für folgende Angelegenheiten:
  1. Kindergärten,
  2. Jugendpflege,
  3. Finanzen, einschließlich Angelegenheiten der Ortskirchensteuer und freiwilligen Beiträge,
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsplanung.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachliche Arbeit in den Kirchengemeinden, im Kirchenkreis und den Einrichtungen abzustimmen und zusammenzufassen. Sie werden gebildet aus Mitgliedern der Kreissynode und der Gemeindekirchenräte. Andere Gemeindeglieder können ihnen mit beratender Stimme angehören.
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§ 13

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neubildung der Kirchengemeinden als abgeschlossen zu gelten hat. Insbesondere ist der Oberkirchenrat ermächtigt, Übergangsbestimmungen für die Haushaltspläne zu erlassen.
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§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Oldenburg, den 28. November 1985
Der Oberkirchenrat
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
D. Harms
Bischof