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Kirchengesetz über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz – KiVwG)

Vom 01. Januar 2023 (GVBl. 29. Band, S. 55)

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§ 1
Gemeinsame Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Verwaltung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgt durch die Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) als eine unselbstständige Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Die GKV setzt im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges die Entscheidungen der Kirchengemeinden sowie deren unselbstständigen Einrichtungen gemäß Artikel 18 Abs. 2 Kirchenordnung (KO), der Kirchenkreise sowie deren unselbstständigen Einrichtungen gemäß Art. 66 Abs. 3 KO, der Kirchenverbände gemäß Kirchenverbandsgesetzes (KVG), des Oberkirchenrates (OKR) gemäß Art. 99 Abs. 2 KO und der Einrichtungen nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 KO (verwaltete Rechtsträger) im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie in der Bau- und Liegenschaftsverwaltung um. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sind auch die rechtlich unselbstständigen Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Friedhöfe in Übereinstimmung mit § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst.
( 3 ) Die GKV steht unter der Aufsicht des Oberkirchenrates, dieser ist der Leitung der GKV gegenüber weisungsbefugt. Die Befugnisse des Gemeinsamen Kirchenausschusses (GKA) als Beschwerdeinstanz gemäß Art. 135 Abs. 2 KO bleiben davon unberührt.
( 4 ) Der Leitung der GKV obliegt die Leitung des Dienstbetriebs und die Geschäftsverteilung nach Maßgabe der Zuständigkeitsverordnung nach § 6 Abs. 1. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der GKV.
( 5 ) Kirchenleitende Funktionen werden durch dieses Gesetz nicht übertragen. Mit Übertragung von Genehmigungsbefugnissen gemäß Art. 27 Abs. 4 KO werden vom OKR auch die zugehörigen Aufsichtsfunktionen auf die GKV übertragen.
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§ 2
Gliederung der Verwaltung

Die GKV erfüllt ihre Aufgaben im Bereich der Zentralen Dienststelle (ZDS), im Bereich Gemeindebezogene Dienste (GBD) sowie in den Regionalen Dienststellen.
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§3
Bereich Zentrale Dienststelle (ZDS)

Der Bereich ZDS umfasst Verwaltungsaufgaben, die für den OKR und übergreifend für alle verwalteten Rechtsträger durchgeführt werden.
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§ 4
Bereich Gemeindebezogene Dienste (GBD)

( 1 ) Der Bereich GBD koordiniert die Aufgaben der Regionalen Dienststellen standortübergreifend. Er ist Dienstleister der dort verwalteten Rechtsträger.
( 2 ) Daneben können ihm standortübergreifend weitere Verwaltungsaufgaben übertragen werden.
( 3 ) Die Leitung des Bereiches GBD ist ständige Stellvertretung der Leitung der GKV.
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§ 5
Regionale Dienststellen

( 1 ) Die Aufgaben der Regionalen Dienststellen umfassen die Verwaltungsaufgaben der verwalteten Rechtsträger im jeweiligen Kirchenkreis.
( 2 ) Die Regionalen Dienststellen sind Dienstleister der verwalteten Rechtsträger.
( 3 ) Jedem Kirchenkreis ist eine Regionale Dienststelle (RDS) zugeordnet.
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§ 6
Aufgabenverteilung durch die Zuständigkeitsverordnung

( 1 ) Die Aufgabenverteilung zwischen ZDS, GBD und den Regionalen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes wird durch die kirchliche Verordnung über die Zuständigkeit der gemeinsamen Kirchenverwaltung geregelt.
( 2 ) In der Zuständigkeitsverordnung wird auch die Zuordnung der Regionalen Dienststellen zu einem Kirchenkreis geregelt.
( 3 ) Die dieser Neufassung des Kirchenverwaltungsgesetzes zugrundeliegende Zuständigkeitsverordnung ist Anlage dieses Gesetzes.
Nachfolgende Änderungen dieser Zuständigkeitsverordnung werden vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses erlassen, sofern die Synode keine kirchengesetzliche Regelung trifft.
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§ 7
Mitbestimmung der Kirchenkreise

Die Kreiskirchenräte müssen bei folgenden Angelegenheiten der dem Kirchenkreis zugeordneten RDS zustimmen:
a) Veränderung der Zuständigkeitsverordnung, wenn dies Zuordnungen und Aufgaben der GBD oder der RDS betrifft,
b) Verlagerung von Aufgaben aus der oder in die dem Kirchenkreis zugeordneten RDS, wenn dadurch mehr als 7 % der Vollzeitstellen wegfallen oder hinzukommen,
c) Veränderung des Standortes der RDS,
d) Auswahl der Person für die Leitungsstelle der RDS und
e) wesentliche Veränderungen der Organisationsstruktur der RDS
Hat es eine Zustimmung nach b) gegeben, gilt diese Regelung erneut, es wird dann nach dem sich durch diese Zustimmung ergebenden Stellenplan gerechnet.
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§ 8
Beirat

( 1 ) Es wird ein Beirat gebildet, der die Arbeit der GKV begleitend unterstützt.
( 2 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Leitung der GKV zu beraten. Er ist über wesentliche Entwicklungen innerhalb der Kirchenverwaltung rechtzeitig zu informieren.
( 3 ) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Synode beruft je ein Mitglied aus den sechs Kirchenkreisen, der Oberkirchenrat beruft ein Mitglied. Mitarbeitende der GKV können nicht berufen werden. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Amtsperiode der Synode. Die Leitung der GKV und der GBD nimmt an den Sitzungen des Beirates beratend teil.
( 4 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich.
( 5 ) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, der oder die zur Sitzung einlädt und diese in Abstimmung mit der Leitung der GKV vorbereitet.
( 6 ) Der Beirat berichtet regelmäßig in einem Turnus von zwei Jahren oder bei Bedarf der Synode.
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§ 9
Anstellungsträgerschaft

Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist Dienstherrin der in der GKV tätigen Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Anstellungsträgerin der dort beschäftigten Mitarbeitenden.
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§ 10
Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung

( 1 ) Die verwalteten Rechtsträger sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden oder sonstigen Beauftragten in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, der GKV rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 2 ) Die GKV führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der verwalteten Rechtsträger aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt es die Angelegenheit dem OKR oder, wenn es sich bei dem Leitungsorgan um den OKR handelt, dem GKA zur Entscheidung vor. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung durch die GKV nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan weist dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen schriftlich an.
( 3 ) Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg haftet gegenüber dem verwalteten Rechtsträger für Schäden, die diesem durch pflichtwidriges Handeln der GKV zugefügt werden. Eine Haftung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für Schäden, die dadurch entstehen, dass der verwaltete Rechtsträger seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.
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§ 11
Pflichtleistungen / Wahlleistungen

Die nähere Bestimmung, für welche Aufgaben der Anschluss- und Benutzungszwang einen Erbringungs- und Abnahmezwang begründet (Pflichtleistungen) und welche weiteren Aufgaben unabhängig vom Anschluss- und Benutzungszwang angeboten werden (Wahlleistungen), trifft die Zuständigkeitsverordnung. Pflichtleistungen werden für die verwalteten Rechtsträger in Übereinstimmung mit § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG nur von der GKV erbracht, soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt.
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§ 12
Selbsterbringen von Pflichtleistungen

( 1 ) Der OKR kann einem verwalteten Rechtsträger auf seinen Antrag gestatten, Pflichtleistungen selbst zu erbringen, wenn deren Erfüllung sichergestellt ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
( 2 ) Der OKR spricht die Bewilligung befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren aus; Verlängerungen für jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig. Der OKR kann die Bewilligung zur Sicherstellung einer fachgemäßen Erledigung mit Nebenbestimmungen versehen.
( 3 ) Die Kosten für die selbsterbrachten Verwaltungsaufgaben trägt der verwaltete Rechtsträger.
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§ 13
Übertragung von Aufgaben

( 1 ) Der OKR kann im Ausnahmefall die Erledigung von Aufgaben auf andere, auch nichtkirchliche Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Bei der Übertragung ist sicherzustellen, dass die Geschäfte rechtmäßig erledigt werden und die kirchliche Aufsicht sowie die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) Die Übertragung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; Verlängerungen für jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig.
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§ 14
Entgelte / Umlagen

( 1 ) Die GKV hat Anspruch auf Entgelte und Umlagen von selbständig rechnenden Einrichtungen, für die Verwaltungsleistungen erbracht werden.
( 2 ) Das Nähere wird durch den OKR durch Rechtsverordnung bestimmt.
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§ 15
Übernahme von Wahlleistungen

Die Übernahme von Wahlleistungen durch die GKV für die verwalteten Rechtsträger kann gegen Kostenerstattung erfolgen. Die Kosten werden durch eine Gebührenordnung der GKV geregelt, die der OKR erlässt.
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§ 16
Verwaltungstätigkeiten für andere

( 1 ) Die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für andere kirchliche Rechtsträger durch die GKV kann mit Zustimmung des Oberkirchenrates gegen Kostenerstattung erfolgen.
( 2 ) Soweit die GKV übernommene Aufgaben wahrnimmt, führt sie diese Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch.
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§ 17
Kirchenbüro

( 1 ) Neben der GKV nehmen Kirchenbüros als Dienstleistungsstellen der Kirchengemeinden in deren Trägerschaft die lokalen gemeindlichen Verwaltungsaufgaben gemäß eines Aufgabenkataloges wahr. Die Kirchengemeinden tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung für Aufgaben, die nicht der GKV durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes übertragen sind. Sie sind verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der GKV zu fördern.
( 2 ) Der Aufgabenkatalog für ein Kirchenbüro kann durch Verordnung des OKR mit Zustimmung des GKA geregelt werden.
( 3 ) In der Verordnung sollen die Aufgabenverknüpfungen zwischen den Kirchenbüros und der GKV definiert sein.
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§ 18
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 16.11.2007, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22.11.2019 (GVBl. 28. Band, S. 217) außer Kraft.
( 3 ) Die auf Grundlage des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung einer gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 16.11.2007 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben bis zu ihrer jeweiligen Ablösung durch eine Neuregelung in Kraft, soweit sie nicht den Regelungen dieses Kirchengesetzes widersprechen.
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