.Kirchengesetz über die Gemeinsame Kirchenverwaltung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über die Gemeinsame Kirchenverwaltung
(Kirchenverwaltungsgesetz – KiVerwG)
Vom 24.05.2025 (GVBl. 30. Band, S. 59)
####§ 1
Gemeinsame Kirchenverwaltung
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1
)
Die Verwaltung in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgt durch die Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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2
)
1 Die GKV setzt im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges die Entscheidungen der Kirchengemeinden gemäß Artikel 18 Absatz 2 Kirchenordnung, der Kirchenkreise gemäß Artikel 66 Absatz 3 Kirchenordnung und der Kirchenverbände gemäß Kirchenverbandsgesetz (verwaltete Rechtsträger) um und bereitet diese vor. 2 Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sind auch die Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 Nr. 9 Kirchenordnung umfasst, soweit es sich um rechtlich unselbstständige Einrichtungen handelt.
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3
)
Der Anschluss- und Benutzungszwang umfasst als Pflichtleistungen die Verwaltungsaufgaben in folgenden Aufgabenbereichen:
- - Allgemeine Verwaltung, Versicherungen, Meldewesen, Trägerberatung- Arbeits- und Gesundheitsschutz- Bau- Friedhöfe- Haushalt und Finanzen- Kindertagesstätten- Liegenschaften- Personal
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4
)
Darüber hinaus erbringt die GKV Verwaltungsleistungen als Wahlleistungen in folgenden Aufgabenbereichen, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen:
- - IT-Service- Gebäudeservice
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5
)
1 Für die nähere Bestimmung der Pflicht- und Wahlleistungen wird ein Aufgaben- und Leistungskatalog erstellt, den der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung erlässt. 2 Pflichtleistungen werden für die verwalteten Rechtsträger in Übereinstimmung mit § 2b Absatz 3 Nr. 1 UStG nur von der GKV erbracht.
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6
)
Verwaltungsaufgaben (Pflicht- und Wahlleistungen) werden namens und im Auftrag der verwalteten Rechtsträger durchgeführt. Diese bleiben insoweit Träger ihrer Verwaltungsaufgaben.
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7
)
Verwaltungsleistungen für den Oberkirchenrat und die unselbstständigen Werke und Einrichtungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden unmittelbar für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg durchgeführt.
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8
)
1 Der Oberkirchenrat bedient sich der GKV gemäß Artikel 99 Kirchenordnung zur Vorbereitung und Umsetzung seiner Entscheidungen. 3 Die bei ihm nach Artikel 99 Absatz 3 Kirchenordnung eingerichtete Verwaltung bleibt zuständig für die Bearbeitung von Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse und Aufgaben von strategischer Bedeutung. 4 Die GKV ist Dienstleister und zuständig für das operative Geschäft. 5 Näheres zur Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Oberkirchenrat und GKV wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(
9
)
1 Kirchenleitende Funktionen werden durch dieses Gesetz nicht übertragen. 2 Mit Übertragung von Genehmigungsbefugnissen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Kirchenordnung werden vom Oberkirchenrat auch die zugehörigen Aufsichtsfunktionen auf die GKV übertragen.
#§ 2
Leitung
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1
)
Die GKV hat eine eigene Leitung. Ihr obliegt die Führung und Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung in der GKV auf Grundlage der kirchlichen Rechtsvorschriften.
(
2
)
Die Leitung wird vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates eingestellt. Sie ist Dienst- und Fachvorgesetzte der Mitarbeitenden in der GKV.
#§ 3
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Leitung der GKV zu unterstützen und zu beraten und dadurch die Interessen der verwalteten Einheiten zu wahren.
(
2
)
Ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der Leitung der GKV. Die Funktion der/des Dienst- und Fachvorgesetzten wird durch das Mitglied des Oberkirchenrates im Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidungen des Verwaltungsrates wahrgenommen.
(
3
)
Der Verwaltungsrat ist ausschließlich gegenüber der Leitung der GKV weisungsbefugt. Beschwerdeinstanz gegenüber dem Verwaltungsrat ist der Gemeinsame Kirchenausschuss (GKA).
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4
)
Die Leitung der GKV hat den Verwaltungsrat über wesentliche Entwicklungen innerhalb der GKV rechtzeitig und umfassend zu informieren.
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5
)
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Kreissynoden wählen jeweils eine Person zur Vertretung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in den Verwaltungsrat. 3 Der Oberkirchenrat entsendet ein nichttheologisches Mitglied des Oberkirchenrates. 4 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt bzw. entsendet.
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6
)
1 Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretungen dürfen weder Mitglied im GKA noch mitarbeitende Person in der GKV oder im Oberkirchenrat sein. 2 Das Mitglied des Oberkirchenrates ist von dieser Regelung ausgenommen.
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7
)
Die Amtszeit des Verwaltungsrates richtet sich nach der Amtsperiode der Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
(
8
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. 2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. 3 Die Leitung der GKV nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
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9
)
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seinem Kreis eine Person, die den Vorsitz innehat. 2 Die Geschäftsführung liegt beim Mitglied des Oberkirchenrates.
(
10
)
1 Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Anwesenden. 2 Kann das Mitglied des Oberkirchenrates eine mehrheitliche Entscheidung nicht mittragen, so steht ihm ein Vetorecht zu. 3 In diesem Fall entscheidet zeitnah der GKA.
(
11
)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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12
)
Der Verwaltungsrat berichtet regelmäßig in einem Turnus von zwei Jahren oder bei Bedarf der Synode.
#§ 4
Struktur der Verwaltung
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1
)
1 Die GKV erfüllt ihre Aufgaben in einer Zentralstelle und in drei Außenstellen. 2 Der Verwaltungsrat entscheidet unter Berücksichtigung der Bedarfe, der lokalen Gegebenheiten und der Wirtschaftlichkeit über die örtliche Lage der Außenstellen.
(
2
)
Für die GKV ist ein Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan auf Grundlage des Aufgaben- und Leistungskataloges aufzustellen.
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3
)
Es sind zuständige Ansprechpersonen für die verwalteten Einheiten zu benennen.
#§ 5
Anstellungsträgerschaft
Anstellungsträger der Mitarbeitenden in der GKV ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
#§ 6
Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung
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1
)
1 Die verwalteten Rechtsträger sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden oder beauftragte Personen in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. 2 Sie sind ihrerseits verpflichtet, der GKV rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(
2
)
1 Die GKV führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der verwalteten Rechtsträger aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2 Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. 3 Besteht das Leitungsorgan auf Durchführung der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt es die Angelegenheit dem Oberkirchenrat oder, wenn es sich bei dem Leitungsorgan um den Oberkirchenrat handelt, dem GKA zur Entscheidung vor. 4 Bis zum Vorliegen einer Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung durch die GKV nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan weist dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen in Textform an.
(
3
)
1 Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg haftet gegenüber dem verwalteten Rechtsträger für Schäden, die diesem durch pflichtwidriges Handeln der GKV zugefügt werden. 2 Eine Haftung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für Schäden, die dadurch entstehen, dass der verwaltete Rechtsträger seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.
(
4
)
Die verwalteten Rechtsträger tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung für Aufgaben, die nicht der GKV durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes übertragen sind.
(
5
)
Die GKV und die verwalteten Rechtsträger sind gegenseitig verpflichtet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu fördern.
#§ 7
Übertragung von Aufgaben
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1
)
Der Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Erledigung von Aufgaben der GKV auf andere, auch nichtkirchliche Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
(
2
)
Bei der Übertragung ist sicherzustellen, dass die Geschäfte rechtmäßig erledigt werden und die kirchliche Aufsicht sowie die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
(
3
)
1 Die Übertragung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2 Verlängerungen für jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig.
#§ 8
Gebühren
1 Für die Erbringung von Pflichtleistungen durch die GKV werden Gebühren erhoben, soweit die Leistungen für Einrichtungen erbracht werden, die maßgeblich durch Dritte finanziert werden, die im Rahmen eines Sonderhaushaltes verwaltet werden oder soweit es sich um kostenrechnende Einrichtungen oder Sondervermögen der verwalteten Rechtsträger handelt. 2 Die Höhe der Gebühren regelt der Oberkirchenrat durch eine Gebührenordnung.
# § 9
Übernahme von Wahlleistungen
1 Wahlleistungen werden durch privatrechtlichen Vertrag auf die GKV übertragen. 2 Sie werden gegenüber den verwalteten Rechtsträgern gegen privatrechtliches Entgelt erbracht.
#§ 10
Verwaltungstätigkeiten für andere Rechtsträger
(
1
)
Werden mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aufgrund bestehender Vereinbarungen Verwaltungstätigkeiten für andere als in § 1 genannte Rechtsträger erbracht, können diese fortgeführt werden, bis eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt.
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2
)
Neue Verwaltungstätigkeiten für andere Rechtsträger dürfen nicht mehr übernommen werden.
#§ 11
Kirchenbüros
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1
)
1 Rechtsträger der Kirchenbüros sind die Kirchengemeinden oder Kirchenverbände. 2 Die Kirchenbüros nehmen als Dienstleistungsstellen ihrer Rechtsträger die lokalen gemeindlichen Verwaltungsaufgaben gemäß eines Aufgabenkataloges wahr, die nicht durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes der GKV übertragen sind.
(
2
)
Der Aufgabenkatalog für ein Kirchenbüro wird durch Verordnung des Oberkirchenrates mit Zustimmung des GKA geregelt.
(
3
)
Die Kirchenbüros werden von der GKV insbesondere im Bereich Meldewesen sowie bei Themen der Arbeitsorganisation und Arbeitsstrukturen fachlich beraten und unterstützt.
#§ 12
Übergangsvorschriften
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1
)
1 Die Zentrale Dienststelle und der Bereich Gemeindebezogene Dienste werden mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aufgelöst und in die neue Verwaltungsstruktur integriert. 2 Die Regionalen Dienststellen werden in ihrer jetzigen Funktion als eigene Dienststellen aufgelöst und können übergangsweise bis zur vollständigen Integration in die neue Struktur als Außenstellen im Sinne von § 4 Absatz 1 bestehen bleiben.
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2
)
Bis zum Ablauf der Amtszeit der 49. Synode bleibt der Beirat gemäß § 8 des bisherigen Kirchenverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2023 im Amt und nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß § 3 des Gesetzes wahr.
#§ 13
Schlussbestimmungen
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1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. 2 Abweichend davon treten § 2 Absatz 2 und § 3 am 01.06.2025 in Kraft.
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2
)
Das Kirchengesetz über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 01. Januar 2023 (GVBl. 29. Band, S. 55) tritt mit dem 31.12.2025 außer Kraft
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3
)
1 Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, bereits vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtsverordnungen mit Wirkung vom 01.01.2026 zu erlassen. 2 Die auf Grundlage des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 16.11.2007 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben bis zu ihrer jeweiligen Ablösung durch eine Neuregelung in Kraft, soweit sie nicht den Regelungen dieses Kirchengesetzes widersprechen.
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