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Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs

Vom 28. März 1950

(GVBl. 13. Band, S. 147), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 91)

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I. Berufung des Bischofs

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§ 1

( 1 ) Der Bischof wird von der Synode gewählt.
( 2 ) Die Wahl wird von einem Ausschuss vorbereitet (Wahlausschuss).
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§ 2

( 1 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. zwei theologische und fünf nicht theologische aus der Mitte der Synode gewählte Mitglieder, von denen einer der Präsident der Synode sein muss,
  2. zwei von der Pfarrervertretung zu benennende Pfarrer oder Pfarrdiakone, die nicht Mitglied der Pfarrervertretung sein müssen.
( 2 ) Der Präsident der Synode führt den Vorsitz in dem Wahlausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende wird von dem Wahlausschuss aus seiner Mitte gewählt.
( 3 ) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
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§ 3

( 1 ) Der Wahlausschuss wird spätestens gebildet, wenn der Termin der Dienstbeendigung des Bischofs feststeht. Der Vorsitzende beruft den Wahlausschuss zur ersten Sitzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein.
( 2 ) Der Wahlausschuss stellt einen Wahlvorschlag auf. Ein vom Wahlausschuss vorgeschlagener Kandidat muss zur Kandidatur bereit sein. Die einzelnen Kandidaten werden für den Wahlvorschlag vom Wahlausschuss in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestimmt. Der Wahlausschuss muss einen zur Kandidatur bereiten Bewerber in den Wahlvorschlag aufnehmen, wenn er
  1. von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Synode oder
  2. vom Oberkirchenrat vorgeschlagen wird.
( 3 ) Der Wahlausschuss soll nicht mehr als drei Kandidaten benennen. Der Oberkirchenrat kann nur einen Kandidaten vorschlagen. Jeder Synodale kann nur eine Kandidatur nach Absatz 2 Nr. 1 unterstützen. Die Wahlvorschläge der Synodalen und des Oberkirchenrates müssen sechs Wochen vor dem Wahltermin bei dem Wahlausschuss eingegangen sein.
( 4 ) Der Vorsitzende des Wahlausschusses ermittelt vor der Aufstellung des Wahlvorschlages von den in Betracht gezogenen Kandidaten in vertraulicher Weise die Zustimmung zu ihrer Kandidatur.
Der Wahlvorschlag wird den Mitgliedern der Synode zwei Wochen vor der Wahlsynode mitgeteilt.
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§ 4

Bevor die Synode in die Wahl eintritt, muss der Oberkirchenrat die Möglichkeit haben, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.
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§ 5

Dem Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorschlägen zu äußern.
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§ 6

Die Synode ist für die Wahl des Bischofs nur beschlussfähig, wenn 4/ der Mitglieder der Synode anwesend sind.
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§ 7

Zur Wahl des Bischofs ist eine Mehrheit von ¾ der abstimmenden Synodalen erforderlich. Stimmenthaltungen und leer oder ungültig abgegebene Stimmzettel gelten als abgegebene Stimmen.
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§ 8

Ist die erforderliche Mehrheit erreicht, hat der Präsident der Synode dem Gewählten die Frage vorzulegen, ob er die Wahl annehme. Der Gewählte kann sich eine Bedenkzeit von 24 Stunden erbitten. In diesem Fall ist die Synode zur Entgegennahme der Erklärung auf den nächsten Tag einzuberufen.
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§ 9

Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet in einer sofort einzuberufenden Sitzung der Synode, die erst nach Ablauf von 3 Stunden beginnen darf, eine erneute Wahl statt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieses Gesetzes.
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§ 10

( 1 ) Wird in der Abstimmung nach § 9 die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet frühestens nach Ablauf einer Woche seit der letzten Abstimmung eine erneute Wahl statt. In dieser Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder der Synode.
( 2 ) Erhält bei dieser Abstimmung keiner der Kandidaten eine Mehrheit der Mitglieder der Synode, so stellt der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag auf.
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§ 11

( 1 ) Der Präsident der Synode teilt dem Gewählten und dem Oberkirchenrat die vollzogene Wahl mit.
( 2 ) Nach Annahme der Wahl erhält der Gewählte eine Urkunde über seine Ernennung, die vom Oberkirchenrat ausgefertigt wird.
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§ 12

Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist so zu verfahren, als ob eine Wahl mit der erforderlichen Mehrheit nicht erfolgt wäre.
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II. Die Einsegnung des Bischofs

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§ 13

( 1 ) Die Einsegnung des Bischofs geschieht möglichst bald nach seiner Wahl.
( 2 ) Die Übernahme seiner Amtsbefugnisse ist nicht von der vorangegangenen Einsegnung abhängig.
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§ 14

( 1 ) Die Einsegnung erinnert den Bischof an die bei der Ordination übernommenen Pflichten und stellt ihm die Aufgaben seines Amtes vor Augen.
( 2 ) Die Gemeinde leistet dabei Fürbitte für die Vollmacht zur rechten Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Einsegnung mahnt alle Pfarrer der Kirche an ihre eigene Ordination. Sie weist Pfarrer und Gemeinden an den Dienst des Bischofs und verpflichtet sie, ihn in seinem Amt zu achten und zu tragen. Sie soll die Einheit der Kirche Jesu Christi in Deutschland und unter den Völkern bekunden.
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§ 15

( 1 ) Die Einsegnung findet in einem Gemeindegottesdienst statt.
( 2 ) Alle Pfarrer des Landes und alle Mitglieder der Synode nehmen nach Möglichkeit an der Einsegnungsfeier teil.
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§ 16

( 1 ) Die Einsegnung vollzieht ein leitender Amtsträger der Evangelischen Kirche in Deutschland, der lutherischen Bekenntnisses ist.
( 2 ) Als Assistenten wirken der Präsident der Synode sowie der Vorsitzende der Pfarrervertretung mit.
( 3 ) Zur Bezeugung der ökumenischen Einheit der Kirche soll ein leitender Amtsträger einer außerdeutschen lutherischen Kirche als weiterer Assistent mitwirken. Falls das nicht möglich ist, bestimmt der Einführende einen dritten Assistenten lutherischen Bekenntnisses.
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§ 17

Die Einsegnung erfolgt nach einem besonderen Formular.
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III. Vertretung des Bischofs

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§ 18

Bei längerer Abwesenheit des Bischofs kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses eine vom Artikel 100 Absatz 2 Kirchenordnung abweichende Regelung für die Vertretung des Bischofs treffen.
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IV. Verzicht des Bischofs auf sein Amt

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§ 19

( 1 ) Der Bischof ist berechtigt, jederzeit den Verzicht auf sein Amt zu erklären, wenn er die Verantwortung für die Weiterführung des Amtes nicht mehr tragen zu können glaubt.
( 2 ) Der Verzicht ist gegenüber dem Präsidenten der Synode zu erklären. Er ist unwiderruflich.
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§ 20

Nach ausgesprochenem Verzicht wird der Bischof hinsichtlich der Besoldung so behandelt, als ob er auf seinen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden wäre.
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§ 21

( 1 ) Entstehen zwischen dem Bischof und der Synode oder dem Bischof und den übrigen Mitgliedern des Oberkirchenrats schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten, die eine weitere Zusammenarbeit gefährden, wird folgendermaßen verfahren:
( 2 ) Es wird auf Antrag eines der Beteiligten vom Oberkirchenrat ein Bischofsrat berufen, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
  1. einem leitenden Amtsträger einer lutherischen Kirche in Deutschland, der auf Antrag des Oberkirchenrats von dem Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen wird, als Vorsitzendem,
  2. dem Präsidenten der Synode und zwei von der Synode gewählten Gemeindegliedern, von denen nur eines der Synode angehören darf,
  3. einem von einem Konvent der Kreispfarrer bestimmten Kreispfarrer,
  4. drei Pfarrern, die von dem Pfarrkonvent der Kirche bestimmt werden und von denen höchstens einer der Synode angehören darf,
  5. zwei vom Oberkirchenrat aus seiner Mitte bestimmten Mitgliedern, von denen eines Nichttheologe sein muss.
( 3 ) Der Bischofsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
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§ 22

( 1 ) Der Bischofsrat hat die Aufgabe, alle Fragen, die zu Meinungsverschiedenheiten geführt haben, in brüderlicher Weise zu erörtern.
( 2 ) Alle Erörterungen sollen von der Verantwortung für den Bestand und die Verkündigung der Kirche getragen sein.
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§ 23

( 1 ) Führt, die Erörterung nicht zu einer Erledigung der strittigen Frage, trifft der Bischofsrat seine Entscheidung.
( 2 ) Diese kann bestehen:
  1. in dem Vorschlag an den Oberkirchenrat, die Synode aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des Art. 92a Kirchenordnung gegeben sind,
  2. in dem Rat an alle oder einzelne Mitglieder des Oberkirchenrats, ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu beantragen,
  3. in dem Rat an den Bischof, auf sein Amt zu verzichten.
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§ 24

( 1 ) Die Entscheidung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Bischofsrates.
( 2 ) Sie ist schriftlich zu formulieren und zu begründen.
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§ 25

( 1 ) Wenn der Oberkirchenrat die Synode auf den Vorschlag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 auflöst, darf eine neugebildete Synode erst nach Ablauf von drei Monaten, muss aber spätestens innerhalb eines halben Jahres zusammentreten. Ihre Beschlüsse zu der Frage, die Anlass zur Auflösung gegeben hat, sind endgültig.
( 2 ) Wenn der Oberkirchenrat sich zu einer Auflösung der Synode nicht entschließen kann, müssen seine Mitglieder der Synode ihr Amt zur Verfügung stellen. Die Synode hat dann für eine Neubildung des Oberkirchenrats gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Sorge zu tragen. Die Wiederberufung von Mitgliedern des bisherigen Oberkirchenrats ist zulässig.
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§ 26

Können Mitglieder des Oberkirchenrats dem Vorschlag gemäß § 23,2 nicht folgen, müssen sie ihre Stellungnahme gegenüber der Synode begründen. Die Synode entscheidet dann über die Belassung.
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§ 27

Wenn hauptamtliche Mitglieder des Oberkirchenrates aus den Gründen der §§ 23, 25 und 26 zurücktreten, gelten sie als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
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§ 28

Will der Bischof dem Rat gemäß § 23,3 nicht folgen, muss er unter Begründung seiner Stellungnahme gegenüber der Synode dieser die Entscheidung überlassen. Die Synode kann den Bischof in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Für den Beschluss sind die in den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Mehrheiten erforderlich.
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§ 29

Wenn der Bischof gemäß § 23,3 auf sein Amt verzichtet oder von der Synode gemäß § 28 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, regeln sich seine Bezüge in gleicher Weise wie bei einem freiwilligen Verzicht auf das Amt (§ 20 dieses Gesetzes).
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§ 30

( 1 ) Die §§ 21 bis 22, 23,3, 24, 28 und 29 gelten entsprechend, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland namens der Kirche schwerwiegende Bedenken gegen die Amtsführung des Bischofs geltend macht.
( 2 ) In diesem Fall wird der Vorsitzende des Bischofsrats von drei leitenden Amtsträgern lutherischen Bekenntnisses in der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen, die der Oberkirchenrat darum ersucht.
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V. Besoldung des Bischofs

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§ 32

Die Aufwendungen für die Besoldung des Bischofs werden von der Landeskirchenkasse getragen.
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§ 33

( 1 ) Die Besoldung des Bischofs erfolgt nach der dem Gesetz über die Regelung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrats beigefügten Besoldungsordnung.
( 2 ) Die Ruhegehaltsversorgung und die Witwenversorgung regeln sich nach den für die Mitglieder des Oberkirchenrats gültigen Bestimmungen.
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VI. Versetzung des Bischofs in den Ruhestand

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§ 34

( 1 ) Der Bischof tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand.
( 2 ) Der Bischof kann in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
  1. auf seinen Antrag, wenn sein Gesundheitszustand eine Weiterführung seines Amtes nicht mehr zulässt,
  2. auf seinen Antrag, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
( 3 ) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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VII. Vertretung des Bischofs bei Erledigung des Amtes

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§ 35

Wenn das Amt des Bischofs durch Tod, durch Verzicht auf das Amt, durch Versetzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand erledigt ist, regelt der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Vertretung.
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VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 36

Für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bischof findet dieses Gesetz mit Ausnahme von Abschnitt I und II Anwendung.
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§ 37

Das Gesetz vom 6. November 1945 über die vorläufige Abgrenzung des Amtes des Bischofs (GVBl. XIII. Band, 1. Stück, Nr. 5) wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
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§ 38

Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Oberkirchenrat beauftragt.