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Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts in Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz – Nds. KiAustrG)1#

Vom 4. Juli 1973

(Nds. GVBl. 1973, S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
( 2 ) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
( 3 ) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
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§ 2

( 1 ) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
( 3 ) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.
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§ 3

( 1 ) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam.
( 2 ) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.
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§ 4

( 1 ) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.
( 2 ) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren sind die §§ 2 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
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§ 5

( 1 ) Wer aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. § 1 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Vereinbarung muß sicherstellen, daß der Übertritt entsprechend § 2 Abs. 2 erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung, ein.
( 3 ) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach § 2 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden.
( 4 ) Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die in § 3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.
( 5 ) Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.
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§ 6

Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
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§ 7

Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entstehende Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
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§ 8

Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen.
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§ 9

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:
  1. das braunschweigische Gesetz, die Verhältnisse der Dissidenten betreffend, vom 25. März 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 114),
  2. die braunschweigische Verordnung, die Ausführung der Gesetze Nr. 62 und Nr. 63 vom 25. März 1873 über die Verhältnisse der Dissidenten und über die Verabsäumung der sechswöchigen Tauffrist betreffend, vom 13. November 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 114),
  3. das braunschweigische Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 23. Januar 1919 (Nds. GVBl. Sb. II S. 401),
  4. das braunschweigische Gesetz über die Führung der Dissidenregister vom 11. Mai 1921 (Nds. GVBl. Sb. II S. 401),
  5. die braunschweigische Verordnung zur Vereinfachung der Dissidentenregister vom 17. Juni 1921 (Nds. GVBl. Sb. II S. 401),
  6. die braunschweigische Verordnung über das Dissidentenregister vom 29. April 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 402),
  7. das Gesetz für den Freistaat Oldenburg, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, vom 18. Mai 1922 (Nds. GVBl. Sb. II S. 403), geändert durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109),
  8. Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920 (Nds. GVBl. Sb. II S. 5), geändert durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109),
  9. das preußische Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Nds. GVBl. Sb. II S. 361), geändert durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. f des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109),
  10. das schaumburg-lippische Gesetz, betr. den Austritt aus der Kirche, vom 21. März 1896 (Nds. GVBl. Sb. II S. 125), geändert durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. d des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109),
  11. § 5 Nrn. 10 und 11 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GVBl. S. 111).