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Handreichung zur Frage der Amtskleidung der Pfarrer

Vom 19. Mai 1987

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A.
1In § 35 (2) Satz 3 PfG (Rechtssammlung 4.010) ist die Amtskleidung des Pfarrers festgelegt: Talar, Barett und Beffchen. 2Grundsätzlich soll bei Gottesdiensten und Amtshandlungen an dieser Amtskleidung festgehalten werden.
B.
Wenn darüber hinaus in der Kirchengemeinde – vor allem bei besonderen Gottesdiensten (Osternachtfeier, Evangelische Messe, Jugendgottesdienste o. ä.) – der Wunsch besteht, dass der Pfarer helle Amtskleidung trägt, dann ist dies unter folgenden Bedingungen möglich:
  1. Als helle Amtskleidung ist die Gewand-Alba (sog. „Weißer Talar“), evtl. mit Stola (in den Farben des Kirchenjahres) zugelassen.
  2. Kein Pfarrer darf gezwungen werden, helle Amtskleidung zu tragen.
  3. 1Die Gemeinde ist über die Bedeutung liturgischer Gewänder zu informieren. 2Der Gemeindekirchenrat hat einen Beschluss zu fassen. 3Dieser Beschluss ist dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.

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