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Kirchengesetz über die Rechtsstellung und die Ausbildung der Vikare (Vikarsgesetz – ViG)

Vom 19. Mai 1994

(GVBl. 23. Band, S. 45), zuletzt geändert am 14. Mai 1997 (GVBl. 24. Band, S. 17)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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I. Allgemeines

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§ 1

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

( 1 ) Die erfolgreiche Ausbildung für den Dienst des Pfarrers ist nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und den dazu erlassenen Bestimmungen durch zwei theologische Prüfungen nachzuweisen.
( 2 ) Die Mitwirkungsrechte bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsamtes, bei der Bildung der Prüfungsabteilungen und der Ernennung der Prüfer nach den Vorschriften des gemeinsamen Prüfungsgesetzes werden vom Oberkirchenrat wahrgenommen.
( 3 ) 1Nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes schlägt der Oberkirchenrat vor, wer zu den theologischen Prüfungen zugelassen werden soll. 2Der Oberkirchenrat muss einen Bewerber vorschlagen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. 3Schlägt der Oberkirchenrat einen Bewerber nicht vor, so hat er dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; dieses ist ein Verwaltungsakt.
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II. Vorbereitungsdienst

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A. Allgemeine Vorschriften

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§ 3

Die folgenden Vorschriften regeln die Rechtsstellung und die Ausbildung der Vikare im Vorbereitungsdienst.
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§ 4

( 1 ) Im Vorbereitungsdienst wird der Vikar in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gemäß Art. 1 der Kirchenordnung für die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers ausgebildet.
( 2 ) Das Nähere über die Ausbildung regelt eine Verordnung.
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§ 5

( 1 ) 1Der Vikar tritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. 2Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Der Vikar hat das Recht auf Schutz in seinem Dienst und auf Fürsorge für sich und seine Familie.
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§ 6

( 1 ) Die Ausbildungsverordnung setzt fest, wie lange der Vorbereitungsdienst dauert.
( 2 ) In besonderen Fällen kann der Oberkirchenrat die Dauer des Vorbereitungsdienstes kürzen oder verlängern.
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B. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

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§ 7

( 1 ) In den Vorbereitungsdienst kann ein Bewerber aufgenommen werden,
  1. der Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg oder einer anderen evangelischen Kirche ist;
  2. der die Erste theologische Prüfung vor dem von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichteten Prüfungsamt bestanden hat;
  3. ein Leben führt, wie es sich für ein Amt im Dienst der Kirche geziemt;
  4. der frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die eine künftige Ausübung des Dienstes als Pfarrer wesentlich hindern;
  5. bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen.
( 2 ) 1Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Oberkirchenrat. 2Er kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 1 Buchst. b und d zulassen.
( 3 ) 1Ein Rechtsanspruch, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, besteht nicht. 2Der Bewerber kann verlangen, dass ihm die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 8

( 1 ) 1Die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen, können in eine Warteliste aufgenommen werden. 2Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
( 2 ) Das Nähere regelt eine Verordnung.
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§ 9

( 1 ) 1Der Oberkirchenrat begründet das Dienstverhältnis nach § 5 durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Vikar. 2Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, soweit nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. 3Eine Ernennung zu einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 2 ) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nichtigkeit und die Rücknahme einer Berufung gelten entsprechend.
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C. Rechte und Pflichten des Vikars

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§ 10

( 1 ) 1Der Vikar ist auf seinen Dienst zu verpflichten. 2Das Nähere regelt der Oberkirchenrat.
( 2 ) Der Vikar ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Darreichung der Sakramente unter Leitung und Verantwortung des mit der Ausbildung Beauftragten befugt.
( 3 ) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Vikar die für Pfarrer vorgeschriebene Amtskleidung.
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§ 11

Der Vikar ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und Anweisungen für seinen Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pfarrer erwartet wird.
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§ 12

Der Vikar hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er ordnungsgemäß seinen Dienst wahrnehmen kann.
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§ 13

Für Vikare gelten folgende Vorschriften des Pfarrergesetzes entsprechend:
  1. Wahrung des Beichtgeheimnisses, der seelsorgerischen Schweigepflicht und die Dienstverschwiegenheit;
  2. Bestimmungen über die Eheschließung;
  3. Übernahme und Ausübung von Nebentätigkeiten und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen;
  4. Annahme von Belohnungen und Geschenken;
  5. Schadenersatzpflicht;
  6. Bezüge, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Erholungsurlaub, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Unterstützungen; Abtretung von Schadenersatzansprüchen;
  7. Geltung des Mutterschutzrechtes;
  8. Anspruch auf Erziehungsurlaub; der Vorbereitungsdienst ist unter Berücksichtigung der versäumten Ausbildungsabschnitte zu verlängern;
  9. Führung der Personalakten und Akteneinsicht.
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§ 14

1Für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub gilt die Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter des Landes Niedersachsen in der jeweiligen Fassung entsprechend. 2Der Vorbereitungsdienst ist unter Berücksichtigung der versäumten Ausbildungsabschnitte zu verlängern.
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§ 15

Wird ein Vikar durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften gewährt.
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§ 16

Der Vikar untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrates.
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§ 17

1Der Vikar verletzt die Amtspflicht, wenn er schuldhaft die Obliegenheiten verletzt oder Aufgaben vernachlässigt, die sich aus seinem Dienst- und Treueverhältnis ergeben. 2Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Disziplinarrechtes und dieses Gesetzes.
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D. Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 18

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Vikars endet mit Ablauf des Monats, in dem ihm die Mitteilung über das Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung zugestellt wird.
( 2 ) Das Dienstverhältnis des Vikars endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem ihm nach einer nicht bestandenen Zweiten theologischen Prüfung die Mitteilung zugestellt wird, dass er zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird.
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§ 19

Das Dienstverhältnis des Vikars endet vorzeitig durch:
  1. Entlassung (§ 20)
  2. Ausscheiden aus dem Dienst (§ 22)
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§ 20

( 1 ) 1Auf seinen schriftlichen Antrag ist der Vikar aus dem Dienst zu entlassen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
( 2 ) 1Der Vikar kann entlassen werden, wenn schwerwiegende Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen, insbesondere wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Pfarrer eine Maßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Verfahren nach dem Disziplinarrecht verhängt werden kann. 2Die Entlassung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
( 3 ) 1Der Vikar wird entlassen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. 2Die Entlassung ist mit einer Frist von sechs Wochen, jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres auszusprechen.
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§ 21

Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben ist.
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§ 22

( 1 ) Wenn der Vikar die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt, scheidet er aus dem Dienst aus.
( 2 ) 1Dasselbe gilt, wenn der Vikar, ohne entlassen zu sein, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird.
( 3 ) 1Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. 2In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. 3Der Bescheid ist zuzustellen.
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§ 23

1Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen unbeschadet der Bestimmungen des § 15 alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften des Vikars. 2Über die Rechtsfolgen der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Vikar zu unterrichten.
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E. Rechtsschutz

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§ 24

Der Vikar kann Entscheidungen, die seine dienstrechtliche Stellung betreffen, gerichtlich nachprüfen lassen; für den Rechtsweg sind die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 25

Für die Zustellung von Bescheiden, die nach diesem Kirchengesetz und den dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen erforderlich sind, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes, soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, entsprechend.
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§ 26

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
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§ 27

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. 7. 94 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft die Ordnung für die Amtsaufgaben eines Vikars vom 21. 12. 1946 (GVBl. XIII. Band Seite 57), die Ordnung der Ausbildung der Anwärter auf das geistliche Amt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 7. 5. 1951 (GVBl. XIII. Band Seite 171) und die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung der Vikare vom 30. 10. 1958 (GVBl. XV. Band Seite 23).

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