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Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung

Vom 13. Februar 2025

(GVBl. 30. Band, S. )

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Magisterstudiengangs der Evangelischen Theologie beträgt zehn Semester. Sie erhöht sich für den Fall, dass die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse während des Studiums erworben werden müssen, auf Antrag um ein Semester je nachzuholender Sprache, höchstens aber um insgesamt zwei Semester.
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§ 2
Prüfungsabteilungen und Unterabteilungen

( 1 ) Das Prüfungsamt bildet eine oder mehrere Prüfungsabteilungen und bestellt eine Vertreterin oder einen Vertreter einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Für die mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden.
( 2 ) Jeder Prüfungsabteilung sollen mindestens drei Professorinnen oder Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen angehören. Zu Prüfenden und zu sachkundigen Beisitzenden dürfen nur Personen berufen werden, die die Erste Theologische Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
( 3 ) Bei Beschlüssen der Prüfungsabteilung oder einer Unterabteilung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsabteilung sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch das Prüfungsamt schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 5 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung wird den Kandidierenden in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Termin der Klausuren bekannt gegeben. Sind Prüfende an der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unverzüglich Ersatzprüfende und teilt dies den Kandidierenden mit.
( 6 ) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren Wunsch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
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§ 3
Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Magisterstudiengang der Evangelischen Theologie werden vom Prüfungsamt auf Antrag ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang den Anforderungen des Magisterstudienganges der Evangelischen Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
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§ 4
Öffentlichkeit der Prüfung, Niederschriften

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Für die mündliche Prüfung werden Studierende, die sich zum nächsten oder übernächsten Termin zur Ersten Theologischen Prüfung melden möchten, zur Teilnahme als studentische Zuhörende zugelassen. Es sollen nicht mehr als fünf studentische Zuhörende an einer Prüfung teilnehmen. Auf Wunsch von Kandidierenden entfällt die Teilnahme der studentischen Zuhörenden für die Dauer der betreffenden Prüfung. Studentische Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes haben das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung an der mündlichen Prüfung als Zuhörende teilzunehmen. Das Prüfungsamt kann weitere mit der Prüfung befasste Personen als Zuhörende zulassen.
( 4 ) Über jeden Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung soll den Prüfungsgang und die Bewertung der Prüfungsleistungen zusammenfassend wiedergeben.
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 24. Februar 2023 (ABl. EKD 2023, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
    und entweder
  3. den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie gemäß der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD 2009, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung und der Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie vom 23./24. März 2012 (ABl. EKD 2012, S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt von einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
    oder
  4. den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase;
  5. den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschluss-Prüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie;
  6. Nachweis über die Anfertigung einer homiletischen Arbeit;
  7. Nachweis über die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs;
  8. den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie;
  9. den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie;
  10. den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;
  11. den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung gemäß der Richtlinie für das Praktikum im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/ Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD 2009, S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist an die zuständige Stelle einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zu richten. Meldeschluss ist der 1. Mai und der 1. November eines jeden Jahres. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Mit der Meldung sind zusätzlich zu den in § 5 genannten Nachweisen folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen:
  1. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Urkunde über eine Namensänderung;
  2. die Vorlage eines Studienberichts;
  3. Themenvorschläge für ausgewählte Überblickskenntnisse und Spezialkenntnisse der mündlichen Prüfungen;
  4. eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sofern sie nicht schon vor der Zulassung absolviert wurde;
  5. gegebenenfalls ein Vorschlag für ein Themengebiet für die Wissenschaftliche Hausarbeit und ein Vorschlag für eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter;
  6. im Falle einer interdisziplinären Wissenschaftlichen Hausarbeit die Angabe des Fachgebiets, in dem keine Abschlussklausur angefertigt werden soll;
  7. gegebenenfalls Anträge zu Form und Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung, insbesondere zum Vorziehen von Prüfungsteilen und zur Durchführung einer interdisziplinären mündlichen Abschlussprüfung, eines Streitgesprächs oder einer forschungsorientierten Prüfung;
  8. Angaben über vorangegangene Meldungen zur Ersten Theologischen Prüfung und zur Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae und deren Erfolge;
  9. eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht an anderer Stelle zur Ersten Theologischen Prüfung oder zur Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae anmelden wird;
  10. die Mitteilung, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Teilnahme von Zuhörenden an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
( 3 ) Soweit Prüfungsteile über mehrere Prüfungsphasen verteilt werden, können Vorschläge nach Absatz 2 Buchstabe c) bis g) bis zu dem Anmeldetermin nach Absatz 1 Satz 2 vor Beginn der jeweils betroffenen Prüfungsphase vorgelegt werden.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung, Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

( 1 ) Das Prüfungsamt entscheidet in angemessener Frist über die Zulassung. Diese ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen und erfüllt oder entfallen sind, die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule im In- oder Ausland oder vor einer Prüfungskommission einer Gliedkirche der EKD endgültig nicht bestanden wurde oder andernorts eine Anmeldung zu einer solchen Prüfung erfolgt ist. Bei Ablehnung oder Widerruf der Zulassung ist den Bewerbenden eine schriftliche Begründung zu geben. Bei Eilbedürftigkeit kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes eine vorläufige Entscheidung über den Antrag auf Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.
( 2 ) Das Prüfungsamt weist die Kandidierenden einer Prüfungsabteilung zu und setzt Ort und Zeit der einzelnen Prüfungsvorgänge fest.
( 3 ) Den Kandidierenden wird die Möglichkeit gegeben, sich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung persönlich bei ihren Prüfenden vorzustellen.
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§ 8
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchengeschichte;
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik);
- Praktische Theologie.
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§ 9
Prüfungsteile, Prüfungsfächer und Fachprüfungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- einer Wissenschaftlichen Hausarbeit;
- drei oder vier Abschlussklausuren;
- vier oder fünf mündlichen Abschlussprüfungen.
( 2 ) Die Prüfungsteile sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Prüfungsfächern
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchengeschichte;
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik);
- Praktische Theologie
zu erbringen.
( 3 ) Die Prüfung gliedert sich in Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
( 4 ) In dem Fach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, entfällt die Abschlussklausur und die mündliche Abschlussprüfung zählt als Fachprüfung. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit als interdisziplinäre Arbeit mit einem weiteren theologischen Fach geschrieben, wählen die Kandidierenden, in welchem der beiden theologischen Fächer die Abschlussklausur entfällt.
( 5 ) Wird die mündliche Abschlussprüfung in einem Fach als forschungsorientierte Prüfung durchgeführt, gilt die eingereichte Forschungsleistung als schriftlicher Prüfungsteil der Fachprüfung.
( 6 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 7 ) Zur Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung werden jährlich zwei Prüfungsphasen angeboten, die sich auf die Zeiträume Februar bis Juli und August bis Januar erstrecken.
( 8 ) Die Prüfungsteile der Ersten Theologischen Prüfung werden innerhalb derselben Prüfungsphase absolviert. Auf Antrag können die Kandidierenden eine Abschlussklausur oder zwei Abschlussklausuren unterschiedlicher Fächer oder die gesamte Fachprüfung eines Fachs in einer Prüfungsphase, die übrigen Prüfungsteile in der darauffolgenden Prüfungsphase absolvieren. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Prüfungsamt weitere Ausnahmen zulassen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Krankheit und sonstige Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Attest zu belegen sind; die Bestimmungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt.
( 9 ) Studierende, die auf einer der Listen der Kirchen der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen geführt werden, können die Wissenschaftliche Hausarbeit nach Anmeldung beim Prüfungsamt abweichend von Absatz 8 nach vier Semestern im Hauptstudium einmalig auch vor Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung absolvieren. Ein etwaiger Fehlversuch wird bei der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung angerechnet. Wissenschaftliche Hausarbeiten, die an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder andernorts vorgezogen absolviert wurden, können nach Maßgabe des § 3 dieser Ordnung anerkannt oder angerechnet werden.
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§ 10
Abschlussklausuren

( 1 ) Abschlussklausuren werden in allen fünf Prüfungsfächern des § 8 mit Ausnahme des oder der beiden Fächer geschrieben, in denen die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben oder eine forschungsorientierte Prüfung durchgeführt wird. In den Abschlussklausuren sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Fachs Themen bearbeiten können.
( 2 ) Für jede Abschlussklausur sind drei Themen zur Auswahl und vier Stunden zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Zur Verwendung in den Abschlussklausuren sind ausschließlich folgende Hilfsmittel zugelassen:
- Altes Testament: Biblia Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius);
- Neues Testament: Novum Testamentum Graece (Nestle-Aland) und griechisches Wörterbuch (Bauer);
- Systematische Theologie: Lutherbibel revidiert 2017 und Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (BSLK);
- Kirchengeschichte: lateinisches Wörterbuch (Georges), sofern ein lateinischer Text Bestandteil der Klausuraufgabe ist.
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§ 11
Mündliche Abschlussprüfungen

( 1 ) Mündliche Abschlussprüfungen sind in allen fünf Prüfungsfächern nach § 8 zu absolvieren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 dieser Vorschrift nichts anderes ergibt. Durch die mündlichen Abschlussprüfungen sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein selbst gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermögen.
( 2 ) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich jeweils auf ausgewählte Überblickskenntnisse des jeweiligen Fachs sowie ein mit den Prüfenden abzusprechendes Spezialgebiet des Fachs, im Fach Systematische Theologie auf zwei Spezialgebiete (Dogmatik und Ethik). In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird zudem für die Übersetzung eine Auswahl aus dem hebräischen beziehungsweise altgriechischen Bibeltext festgelegt. Die Absprachen über die Spezialgebiete sind aktenkundig zu machen.
( 3 ) Die Prüfungsdauer beträgt in den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament jeweils ungefähr 25 Minuten, im Fachgebiet Kirchengeschichte ungefähr 20 Minuten, im Fachgebiet Systematische Theologie ungefähr 40 Minuten und im Fachgebiet Praktische Theologie ungefähr 20 Minuten. Die Prüfung wird jeweils vor zwei Prüfenden oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.
( 4 ) Auf Antrag der Kandidierenden können einmalig zwei der mündlichen Abschlussprüfungen mit Ausnahme des Fachgebiets, in dem die Abschlussklausur entfällt, zu einer interdisziplinären mündlichen Abschlussprüfung zusammengefasst werden. Die interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung hat bei Beteiligung eines exegetischen Fachs oder der beiden exegetischen Fächer einen Umfang von ungefähr 35 Minuten, im Übrigen einen Umfang von ungefähr 30 Minuten und wird abweichend von Absatz 3 Satz 2 stets vor zwei Prüfenden aus beiden beteiligten Fachgebieten abgelegt. Absatz 2 gilt entsprechend, wobei für jedes beteiligte Fachgebiet ein Spezialgebiet abzustimmen ist.
( 5 ) Auf Antrag der Kandidierenden kann genau eine der mündlichen Abschlussprüfungen, auch eine interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung, als wissenschaftliches Streitgespräch durchgeführt werden. In diesem Fall haben die Kandidierenden eine Woche vor dem Prüfungstermin ein Thesenpapier vorzulegen, das Grundlage des wissenschaftlichen Streitgesprächs ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
( 6 ) Auf Antrag der Kandidierenden kann eine der mündlichen Abschlussprüfungen, nicht jedoch eine interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung, als forschungsorientierte Abschlussprüfung durchgeführt werden. Die forschungsorientierte Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, das im Fach Altes Testament und im Fach Neues Testament einen Umfang von ungefähr 35 Minuten, in den anderen Fächern einen Umfang von ungefähr 30 Minuten hat und sich auf folgende Gegenstände bezieht:
- das Thema einer mit „sehr gut“ bewerteten Hauptseminararbeit der Kandidierenden aus diesem Fach und dessen Einordnung in den breiteren Forschungskontext dieses Fachs;
- Grundwissen aus wenigstens einem weiteren Teilgebiet des Fachs;
- im Fach Altes Testament und im Fach Neues Testament eine Übersetzung aus dem Hebräischen oder Griechischen, wobei in der Regel ein Text mit Bezug zum Thema der Hauptseminararbeit zu bearbeiten ist.
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§ 12
Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidierenden in der Lage sind, ein wissenschaftliches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist und in einem bestimmten Umfang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit erhalten die Kandidierenden eine Frist von zwölf Wochen. Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll einschließlich der Anmerkungen und der Leerzeichen einen Umfang von 144.000 Zeichen nicht überschreiten. 4Das Prüfungsamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent zulassen.
( 2 ) Das Prüfungsamt legt das Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit fest. Es ist dabei an das von den Kandidierenden aus den Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte und Praktische Theologie gewählte Prüfungsfach gebunden. Das Thema kann auch aus zwei Prüfungsfächern gewählt werden (interdisziplinäre Wissenschaftliche Hausarbeit). Den Themenbereich vereinbaren die Kandidierenden mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter. Ein Rechtsanspruch auf Ausgabe des vereinbarten Themas besteht nicht. Die Themenausgabe ist aktenkundig zu machen.
( 3 ) Am Schluss der Wissenschaftlichen Hausarbeit haben die Kandidierenden zu versichern, dass sie diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht haben. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
( 4 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß in digitaler Form beim Prüfungsamt abzugeben und zusätzlich in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt einzureichen oder postalisch abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; für die Fristwahrung entscheidend ist der Eingang der digitalen Fassung.
( 5 ) Das Prüfungsamt leitet die Wissenschaftliche Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter zu. Bei interdisziplinären Wissenschaftlichen Hausarbeiten sind Vertreterinnen oder Vertreter beider Fachgebiete zu beteiligen. Jede Gutachterin und jeder Gutachter vergibt eine Note. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
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§ 13
Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
- „sehr gut“ (15/14/13): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
- „gut“ (12/11/10): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
- „befriedigend“ (9/8/7): eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
- „ausreichend“ (6/5/4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- „mangelhaft“ (3/2/1): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- „ungenügend“ (0): eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die schriftlichen Arbeiten werden durch je zwei Prüfende korrigiert. Bei abweichenden Voten wird die Note durch das arithmetische Mittel beider Notenvorschläge gebildet. Weichen die Voten über mehr als eine Notenstufe voneinander ab und verständigen sich die Prüfenden nicht auf ein gemeinsames Votum, so entscheidet das Prüfungsamt über die Endnote.
( 3 ) Über die Bewertung der mündlichen Prüfungen beschließt die Prüfungsabteilung bzw. ihre Unterabteilungen.
( 4 ) Nach Beendigung der Prüfung stellt das Prüfungsamt das Schlussergebnis aufgrund der vorliegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen fest. Es wird in folgenden Noten zusammengefasst:
- „sehr gut“ bestanden;
- „gut“ bestanden;
- „befriedigend“ bestanden;
- „ausreichend“ bestanden;
- „nicht bestanden“.
( 5 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Wissenschaftliche Hausarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
( 6 ) Haben Kandidierende eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhalten sie die Möglichkeit einer Nachprüfung (§ 16). Ebenso kann eine nicht bestandene Wissenschaftliche Hausarbeit einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen jedoch nur in zwei Fächern Nachprüfungen absolviert werden. Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 7 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Fachprüfungen. Die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit wird dabei doppelt gewertet. Auf Antrag der Kandidierenden, der nach Abschluss aller Prüfungsteile gestellt werden kann, sind bei der Bildung der Gesamtnote ergänzend die Modulnoten von wenigstens zwei und höchstens vier Modulen des Hauptstudiums, jeweils einfach gewichtet, zu berücksichtigen.
( 8 ) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dem ermittelten Notenwert entsprechen folgende Noten:
- „sehr gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5 Punkten;
- „gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5 Punkten;
- „befriedigend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5 Punkten;
- „ausreichend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 4,0 Punkten;
- „nicht bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,9 bis 0 Punkten.
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§ 14
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn Kandierende einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumen oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
( 3 ) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung, so ist unverzüglich eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigung vorzulegen und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines vom Prüfungsamt benannten Ärztin oder Arztes vorzulegen.
( 4 ) Werden die Gründe vom Prüfungsamt anerkannt, wird die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um insgesamt höchstens zwölf Werktage verlängert. Liegen Gründe vor, die eine Verlängerung der Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um mehr als zwölf Werktage rechtfertigen, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 5 ) Kandidierende können vor Beginn der ersten Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist aktenkundig zu machen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein solcher Rücktritt ist nur einmal möglich. Die Kandidierenden können zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden.
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§ 15
Täuschung und andere Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch, der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder anderen Verstößen gegen die Prüfungsordnung entscheidet die Prüfungsabteilung, wie zu verfahren ist. Das Prüfungsamt hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsabteilung nicht versammelt ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt Kandidierende von jeder weiteren Prüfung ausschließen; die Prüfung ist dann endgültig nicht bestanden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind. Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
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§ 16
Nachprüfung

( 1 ) Im Fall der Nachprüfung gemäß § 13 Absatz 6 gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Bei der Nachprüfung haben die Kandidierenden die Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen. Dabei müssen alle Teile der nicht bestandenen Fachprüfungen wiederholt werden.
( 2 ) Wird gemäß § 13 eine Nachprüfung angeordnet, so setzt das Prüfungsamt Zeit und Ort der Nachprüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen des nächsten Prüfungstermins statt.
( 3 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Nachprüfung die wiederholten Fachprüfungen nicht mit jeweils mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
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§ 17
Wiederholung der Prüfung, Freiversuch

( 1 ) Wer die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hat, kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Ist die Prüfung nach § 15 für „nicht bestanden“ erklärt worden, so kann der Prüfling zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden.
( 2 ) Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneuten Meldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
( 3 ) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt einen dritten Versuch zulassen.
( 4 ) Eine erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt, soweit die Kandidierenden in den betreffenden Semestern nicht beurlaubt waren. Eine innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Erste Theologische Prüfung kann zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis jedes Prüfungsteils. Sprachsemester sind bei der Berechnung der Regelstudienzeit zu Gunsten der Kandidierenden nur zu berücksichtigen, soweit sie oder er diese zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse benötigt hat. Die Regelungen über den Freiversuch gelten nicht für den Fall, dass die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 5 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kandidierende, die die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule im In- oder Ausland oder vor einer Prüfungskommission einer Gliedkirche der EKD nicht bestanden haben.
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§ 18
Zeugnis

Die Kandidierenden erhalten nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtnote, den Punktedurchschnitt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die bei der Bildung der Gesamtnote antragsgemäß berücksichtigten Module und Modulnoten der Module des Hauptstudiums sowie das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ausweist.
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§ 19
Akteneinsicht

( 1 ) Die Kandidierenden haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre vollständigen Prüfungsakten in der für sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses die Akteneinsicht beantragen. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. Waren Kandidierende ohne Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, ist ihnen auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme zu gestatten. Den Antrag haben die Kandidierenden binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes an die für sie oder ihn zuständige aktenführende Stelle zu richten.
( 2 ) Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen auch bei nicht abgeschlossenen Prüfungen Akteneinsicht gewähren.
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§ 20
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes gemäß Absatz 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.
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§ 21
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 9. März 2013 (KABl. 2013, S. 39, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2020, KABl. 2020, S. 106) außer Kraft.
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