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Richtlinien des Prüfungsamtes zur Zweiten theologischen Prüfung

In der Fassung vom 2. April 1986

(GVBl. 22. Band, S. 14), zuletzt geändert am 21. Februar 2005 (GVBl. 26. Band, S. 19)

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  1. Bildung von Prüfungsabteilungen, Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung und Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung
    1. Das Prüfungsamt beruft gemäß § 2 der Verordnung des Rates über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung (Verordnung) die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsabteilungen im Einvernehmen mit den Kirchen.
    2. 1Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchen über die Zulassung. 2Es weist den Bewerber einer Prüfungsabteilung zu. 3Bei Ablehnung einer Zulassung ist dem Bewerber eine schriftliche Begründung zu geben. 4Bei Eilbedürftigkeit kann die für die einzelne Kirche zuständige Behörde eine vorläufige Entscheidung über die Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.1#
    3. Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsvorgänge unter Berücksichtigung der Terminplanung für die Ausbildung fest.
    4. Dem Prüfling wird Gelegenheit gegeben, sich nach der Zulassung seinen Prüfern persönlich vorzustellen und seinen Ausbildungsgang und Themenvorschläge für die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung zu erläutern.
  2. Verlauf der Zweiten theologischen Prüfung
    1. Die praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung finden in Verbindung mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt statt, soweit nicht vom Prüfungsamt etwas anderes bestimmt wird.
    2. 1Die praktische Probe in Religionspädagogik umfasst die Anfertigung eines schriftlichen Unterrichtsentwurfs, das Halten einer Unterrichtsstunde und ein Prüfungsgespräch.
      2Das Thema für den Unterrichtsentwurf wählt der Prüfling im Einvernehmen mit den mit seiner religionspädagogischen Ausbildung Beauftragten (Mentor und Vertreter der religionspädagogischen Ausbildungsstätte) aufgrund der Gegebenheiten seiner Ausbildung (z. B. Lehrplan). 3Findet die praktische Probe in Religionspädagogik nicht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt statt, so wählt der Prüfling das Thema für den Unterrichtsentwurf nach Absprache mit dem für die religionspädagogische Ausbildung Verantwortlichen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung.
      4Der Unterrichtsentwurf soll theologische und didaktische Überlegungen zum Unterrichtsgegenstand sowie eine ausführliche Verlaufsplanung der vorgesehenen Unterrichtsstunde enthalten. 5Der Unterrichtsentwurf einschließlich der geforderten Vorarbeiten soll eine Länge von 20 Seiten DIN A 4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 48 000 Zeichen nicht überschreiten. 6Die Anfertigungsfrist beträgt sieben Tage. 7Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. 8Die Unterrichtsprobe findet in der Regel vor einer Schulklasse, ersatzweise in einer Konfirmandengruppe, statt und soll die Zeitdauer einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. 9Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den schriftlichen Unterrichtsentwurf und die gehaltene Unterrichtsstunde.
      10Die praktische Probe wird durch mindestens ein Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung oder dessen Vertreter gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung und die mit der religionspädagogischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten (Mentor und Vertreter der religionspädagogischen Ausbildungsstätte) abgenommen. 11Sie geben nach der praktischen Probe ein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungsakten genommen wird. 12Der Prüfling erhält eine Ausfertigung des Gutachtens. 13Ein Vertreter der zuständigen Schulaufsicht oder der Schulleiter kann an der Unterrichtsprobe teilnehmen und dazu gehört werden.
    3. 1Die praktische Probe in Homiletik umfasst die Anfertigung eines schriftlichen Predigtentwurfes, das Halten der Predigt in einem öffentlichen Gottesdienst und ein Prüfungsgespräch. 2Predigttext ist in der Regel der in der Ordnung der Predigttexte vorgesehene Tagestext. 3Abweichungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung zulässig.
      4Der Predigtentwurf muss eine wörtliche Ausführung der vorgesehenen Predigt und eine Zusammenfassung der exegetischen und homiletischen Entscheidungen enthalten. 5Der Predigtentwurf einschließlich der geforderten Vorarbeiten soll eine Länge von 15 Seiten DIN A 4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 36 000 Zeichen nicht überschreiten. 6Die Anfertigungsfrist beträgt 14 Tage. 7Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt.
      8In dem öffentlichen Gottesdienst, in dem die Predigt gehalten wird, soll der Prüfling auch die Liturgie übernehmen. 9Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die schriftliche und die mündliche Predigt und ihre Begründung sowie auf das liturgische Verhalten. 10Die praktische Probe wird von mindestens einem Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung oder dessen Vertreter gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung und den mit der homiletischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten (Vikariatsleiter und Vertreter des Predigerseminars) abgenommen. 11Sie geben nach der praktischen Probe ein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungsakten genommen wird.
      12Der Prüfling erhält eine Ausfertigung des Gutachtens. 13Die Mitglieder der Prüfungsabteilung können sich bei der praktischen Probe oder einzelnen Teilen der praktischen Probe vertreten lassen.
    4. 1Wurden beide praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so sind sie zu wiederholen. 2Zeit und Ort der Wiederholung der praktischen Proben bestimmt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung im Benehmen mit dem Prüfling und den mit seiner Ausbildung Beauftragten. 3Die Wiederholung der praktischen Proben führt in der Regel zu einer Verlängerung der Ausbildung.
    5. 1Die schriftliche Hausarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung wird in der Regel im Zusammenhang mit einem praktischen Arbeitsvorhaben angefertigt. 2Der Prüfling schlägt unter Beachtung der Terminplanung für seine Ausbildung dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung ein Thema und seine Zuordnung zu einem der Prüfungsfächer öder -gebiete vor (vgl. Abschnitt I Nr. 4). 3Der Vorsitzende stellt das endgültige Thema aufgrund des Vorschlags des Prüflings fest und teilt es dem Prüfling mit. 4Die Anfertigungsfrist beträgt vier Wochen. 5Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. 6Der Vorsitzende kann auf Antrag des Prüflings bei Vorliegen ausreichender Gründe (z. B. Krankheit) eine angemessene Verlängerung gewähren. 7Dem Antrag auf Fristverlängerung sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
      8Die Hausarbeit soll eine Länge von 45 Seiten DIN A 4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 108 000 Zeichen einschließlich Anmerkungen nicht überschreiten.
      9Am Schluss des schriftlichen Entwurfes einer Unterrichtsstunde und des schriftlichen Entwurfes einer Predigt sowie der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. 10Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
    6. 1Spätestens sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung teilt der Prüfling dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung schriftlich Themenvorschläge zu den einzelnen Prüfungsfächern mit. 2Er legt gleichzeitig einen Bericht über seinen Ausbildungsgang seit Bestehen der Ersten theologischen Prüfung vor und teilt mit, ob er mit der Teilnahme von Zuhörern an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
      3Die vom Prüfling vorgeschlagenen Themen sind Schwerpunkte für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern. 4Eine Überschreitung des Schwerpunktbereiches innerhalb des Prüfungsfaches ist begrenzt durch den sachlichen Begründungszusammenhang des Themas.
      5Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung legt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich dem Prüfling bis zu sechs Anfragen oder Thesen zu seiner schriftlichen Hausarbeit vor, zu denen der Prüfling in der mündlichen Prüfung Stellung nehmen soll.
    7. 1Das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ werden jeweils im Zusammenhang mit je einem der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verordnung genannten Prüfungsfächer oder -gebiete geprüft, wenn der Prüfling nicht gesonderte Prüfungsgespräche vorgeschlagen hat.
      2Der Vorschlag ist mit dem Vorschlag zur schriftlichen Hausarbeit nach Abschnitt II Nr. 5 oder mit dem Vorschlag zur mündlichen Prüfung nach Abschnitt II Nr. 6 vorzulegen.
      3Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsfach bis zu 20 Minuten, im Prüfungsfach für die schriftliche Hausarbeit bis zu 40 Minuten dauern. 4Werden das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ im Zusammenhang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit jeweils entsprechend.
    8. 1Gemeinschaftsprüfungen sind nicht zulässig. 2Haben mehrere Prüflinge an einem praktischen Arbeitsvorhaben gemeinsam gearbeitet, das zur Grundlage der schriftlichen Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung gewählt wird, so sind die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen. 3Das Gleiche gilt für die praktischen Proben.
    9. 1Prüflingen, die zum nächsten Termin zur Zweiten theologischen Prüfung zugelassen worden sind, kann gestattet werden, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. 2Auf Wunsch eines Prüflings entfällt für die Dauer seiner Prüfung die Teilnahme der in Satz 1 genannten Zuhörer. 3An der Prüfung sollen nicht mehr als drei der in Satz 1 genannten Zuhörer je Prüfungsabteilung teilnehmen. 4In der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig können außerdem die Studienleiter des Predigerseminars an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen. 5Auf Beschluss des Prüfungsamtes können auch andere Personen als Zuhörer zugelassen werden.
  3. Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Schlussergebnisses
    1. 1Über die Bewertung der Einzelleistungen und über die Feststellung des Schlussergebnisses beschließt die Prüfungsabteilung. 2Jedes Mitglied der Prüfungsabteilung hat eine Stimme. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      4Die praktischen Proben werden von den Mitgliedern der Prüfungsabteilung oder deren Vertretern bewertet, die die praktischen Proben abgenommen haben. 5Die mit der religionspädagogischen oder homiletischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten wirken an der Bewertung mit beratender Stimme mit.
    2. Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen schriftlichen Arbeiten und in den in der mündlichen Prüfung geprüften Fächern werden wie folgt bewertet:
      „sehr gut“ (15/14/13 Punkte):
      eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
      „gut“ (12/11/10 Punkte):
      eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
      „befriedigend“ (9/8/7 Punkte):
      eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
      „ausreichend“ (6/5/4 Punkte):
      eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
      „mangelhaft“ (3/2/1 Punkte):
      eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
      „ungenügend“
      (0 Punkte): eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
    3. 1Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl wird das Ergebnis jeder praktischen Probe und der schriftlichen Hausarbeit doppelt gewertet. 2Für den Fall, dass das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ im Zusammenhang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft worden sind, wird dafür jeweils nur ein Ergebnis festgestellt und doppelt gewertet. 3Lautet die Bewertung „ungenügend“, so ist die Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung nicht bestanden. 4Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag einer Kirche für die Prüflinge dieser Kirche etwas anderes beschließen.
      5Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl kann die Prüfungsabteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Prüflings und der Ausgeglichenheit seiner Leistungen von dem rechnerisch festgestellten Ergebnis bis zu 2 Punkten abweichen.
    4. 1Liegt keiner der Fälle des § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung vor, so stellt die Prüfungsabteilung das Schlussergebnis der Prüfung fest.
      2Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen.
      3Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
      4Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
      „sehr gut“ bestanden
      bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5,
      „gut“ bestanden
      bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5
      „befriedigend“
      bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5
      „ausreichend“
      bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 3,5
      „nicht bestanden“
      bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,4 bis 0
    5. Wird gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung eine Wiederholung erforderlich, so setzt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung Zeit und Ort derselben fest.

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1 ↑ Satz 3 ist überholt durch § 8 Abs. 1 ThPrG.
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