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Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)

Vom 10./18./25./27. Juli 1973

(GVBl. 18. Band, S. 44), zuletzt geändert am 30. April 2013 (GVBl. 27. Band, S. 172)

Inhaltsverzeichnis

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Satzung

der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
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I. Aufbau und Verwaltung

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§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Zweck der Kasse

(1) 1Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) – im Folgenden „Kasse“ genannt – ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Hannover.
(2) 1Die Kasse hat den Zweck, für die an ihr beteiligten Kirchen und Zusammenschlüsse von Kirchen – im Folgenden „beteiligte Kirchen“ genannt – im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Erfüllung der Versorgungsansprüche sicherzustellen, die den Pfarrern, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen. 2Sie hat die Aufgabe, diesen Personen die Versorgungsleistungen nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung auszuzahlen; dies schließt die Zahlung von Altersgeld ein.3Auf entsprechenden Auftrag einer beteiligten Kirche nimmt sie darüber hinaus nach Zustimmung der beteiligten Landeskirchen und des Verwaltungsrates weitere dienstrechtsnahe Aufgaben gegen Erstattung des Leistungsaufwandes wahr. 4Der Verwaltungsrat entscheidet in diesem Zusammenhang auch über Änderungen des Beitragssatzes. 5Für Aufgaben, die die Kasse bereits vor dem 10. 12. 2009 wahrgenommen hat, gelten die Zustimmungen als erteilt.
(3) Für die Kasse gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
(4) 1Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu haben; für deren Dienstverhältnisse gilt das für Kirchenbeamte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bestehende Recht entsprechend. 2Für die Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf Mitarbeiter anzuwendende Recht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kasse sinngemäß.
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§ 2
Organe der Kasse

Organe der Kasse sind
  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat.
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§ 3
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs bis acht Mitgliedern.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die beteiligten Kirchen können dem Verwaltungsrat Vorschläge machen.4Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet.
(3) 1Geschäftsführer können vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen werden. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst.
(4) 1Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2Ein Vorstandsmitglied, das zugleich Geschäftsführer ist, kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.
(5) 1Der Verwaltungsrat kann Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit der die Aufsicht führenden Kirche abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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§ 4
Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand leitet die Kasse und vertritt sie im Rechtsverkehr. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass der Geschäftsordnung nach Zustimmung des Verwaltungsrates,
  2. Vorschlag für die Festsetzung des Beitragshebesatzes,
  3. Erarbeitung von Richtlinien für die Anlegung und Bewertung des Vermögens,
  4. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung,
  5. Vorlage des Jahres- und des Prüfungsberichts,
  6. Vorschlag zur Bestellung der Prüfer,
  7. Anstellung der Geschäftsführer nach Zustimmung des Verwaltungsrates,
  8. Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden der Schiedsstelle und seines Stellvertreters,
  9. Ausschluss einer beteiligten Kirche nach Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Vorstand abgibt, sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) 1Satzungsänderungen und Beteiligungsvereinbarungen sind durch den Vorstand im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu verkünden. 2Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, treten sie zwei Wochen nach Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft.
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§ 5
Sitzungen des Vorstandes

(1) 1Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf statt. 2Der Vorsitzende leitet die Sitzung. 3Wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführung die Einberufung des Vorstandes beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden soll.
(2) 1Zur Sitzung wird spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände eingeladen. 2In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden.
(3) 1Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Beschlüsse nach Absatz 8 Satz 2 bedürfen der Einstimmigkeit.
(4) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
(5) 1Ein Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. 3Der Vorstand kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6) Werden Beschlüsse trotz Einwendungen der Geschäftsführung gefasst, so ist darüber auf ihren Antrag dem Verwaltungsrat zu berichten.
(7) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(8) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Abstimmung auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeiführen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 3Das Ergebnis der fernmündlichen Abstimmung ist zu dokumentieren.
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§ 6
Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern, die die beteiligten Kirchen auf die Dauer von sechs Jahren bestellen. 2Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet. 3Jede beteiligte Kirche bestellt ein und für die volle Anzahl von jeweils zweihundert Mitarbeitern, für die Beiträge zu entrichten sind, ein weiteres Mitglied.
(2) 1Ein Verwaltungsratsmitglied kann durch die beteiligte Kirche abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
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§ 7
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal im Jahr von seinem Vorsitzenden einzuberufen. 2Er ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zehn Verwaltungsratsmitglieder, zwei beteiligte Kirchen oder der Vorstand dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen.
(2) Zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände eingeladen werden.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens die Hälfte der beteiligten Kirchen vertreten sind. 2Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand die Abstimmung auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates widersprechen.
(4) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2An der Sitzung nicht teilnehmende Verwaltungsratsmitglieder können sich durch andere Verwaltungsratsmitglieder vertreten lassen. 3Dazu bedarf es der schriftlichen Bevollmächtigung. 4Ein teilnehmendes Verwaltungsratsmitglied darf nur bis zu zwei Vertretungen wahrnehmen.
(5) 1Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. d bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erörtern auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates die beteiligten Kirchen die Höhe des Beitragshebesatzes. 3Der Verwaltungsrat beschließt danach innerhalb von zwei Monaten endgültig mit einfacher Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates über den Beitragshebesatz.
(6) Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. k bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. d.
(7) 1Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. 2Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die sie persönlich betreffen, von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. 3Der Verwaltungsrat kann andere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(8) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
(9) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vorsitzenden der Schiedsstelle und seines Stellvertreters,
  2. Zustimmung zur Geschäftsordnung,
  3. Zustimmung zur Wahrnehmung weiterer dienstrechtsnaher Aufgaben gem. § 1 Abs. 2 Satz 3,
  4. Abänderung des Beitragshebesatzes (§ 1 Abs. 2 Satz 4,§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1),
  5. Erlass von Richtlinien für die Anlegung und Bewertung des Vermögens,
  6. Feststellung des Haushalts- und Stellenplans,
  7. Bestellung von Prüfern,
  8. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes im Einvernehmen mit der die Aufsicht führenden Kirche,
  9. Zustimmung zur Anstellung der Geschäftsführer,
  10. Zustimmung zum Ausschluss einer beteiligten Kirche,
  11. Änderung der Satzung,
  12. Entgegennahme des Jahresberichts und des Prüfungsberichts, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung.
(2) In anlagepolitischen Grundsatzentscheidungen und bei Anlagegeschäften von besonderer Bedeutung berät der Verwaltungsrat den Vorstand, wenn dieser es erbittet.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, in die er auch Nichtmitglieder als Sachverständige berufen kann; er legt ihre Aufgaben fest. 2Der Vorstand sowie die Geschäftsführung sind zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen.
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§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe

(1) Gleichzeitige Mitgliedschaft einer Person in mehreren Organen ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus.
(3) Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch Nachwahl oder Nachbestellung eines neuen Mitgliedes zu ersetzen.
(4) 1Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig. 2Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf Reisekostenvergütung nach den in der Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen, und zwar nach der höchsten Reisekostenstufe. 3Der Verwaltungsrat kann die Gewährung von Aufwandsentschädigungen beschließen.
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§ 10
Geschäftsführung

1Die laufenden Geschäfte der Kasse führt die Geschäftsführung nach Maßgabe einer vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu erlassenden Geschäftsordnung. 2Die Bescheide der Kasse ergehen im Auftrag und im Namen der jeweiligen beteiligten Kirche.
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§ 10 a
Aufsicht

(1) Die Kasse steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes in Hannover; dieses nimmt für die Kirchenbeamten der Kasse die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.
(2) 1Ist ein Organ der Kasse für längere Zeit verhindert oder weigert es sich, den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen, so bestellt die aufsichtführende Stelle für die Dauer der Verhinderung oder Weigerung Bevollmächtigte. 2Diese nehmen die Aufgaben der Organe nach Maßgabe der Satzung wahr.
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§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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II. Beteiligung

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§ 12
Beginn und Ende der Beteiligung

1Die Beteiligung beginnt, soweit die entsprechenden Vereinbarungen vor dem 1. Januar 1976 getroffen worden sind, mit Wirkung von dem in § 34 genannten Gründungszeitpunkt, im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres, in dem die Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wird. 2Sie kann nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres enden.
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§ 13
Rechtsbeziehungen aus der Beteiligung

(1) Die beteiligten Kirchen sind verpflichtet, alle Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ausnahme derjenigen auf Zeit unverzüglich bei der Kasse anzumelden, soweit sie nicht bereits bei einer anderen Versorgungskasse angemeldet sind oder aufgrund bestehender rechtlicher Verpflichtung angemeldet werden müssen.
(2) 1In besonderen Fällen kann von einer beteiligten Kirche für einen von ihr gemäß Abs. 1 Angemeldeten bei einem Wechsel des kirchlichen Dienstherrn die Fortdauer der Anmeldung mit den satzungsgemäßen Folgen mit der Kasse vereinbart werden. 2An die Stelle des Berechtigten nach § 16 Abs. 1 tritt die abgebende Kirche. 3Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der die Aufsicht über die Kasse ausübenden Stelle.
(3) Die beteiligten Kirchen gewähren der Kasse die erforderliche Amtshilfe.
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§ 14
Beendigung der Beteiligung

(1) Die Beteiligung an der Kasse endet durch Kündigung oder durch Ausschluss.
(2) 1Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 2Sie ist schriftlich gegenüber den beteiligten Kirchen und der Kasse zu erklären.
(3) Kommt eine der beteiligten Kirchen ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann sie der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres ausschließen.
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§ 15
Folgen der Beendigung der Beteiligung

Einer beteiligten Kirche, deren Beteiligung an der Kasse durch Kündigung oder Ausschluss endet, werden die während der Dauer ihrer Beteiligung gezahlten Beiträge (§ 24) sowie die einmalige Umlage (§ 33) unter Abzug der durch die Kasse insgesamt für die beteiligte Kirche gewährten und noch zu gewährenden Leistungen ohne Zinsen erstattet.
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III. Leistungen

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§ 16
Zahlung der Versorgungsleistungen

(1) Die Kasse gewährt in gesamtschuldnerischer Haftung mit der jeweils beteiligten Kirche den nach § 13 angemeldeten Personen und ihren Hinterbliebenen die zustehenden Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) 1Sind nach einer Entpflichtung Bezüge in Anwendung der besonderen Bestimmungen für Hochschullehrer zu zahlen, so zahlt die Kasse die Bezüge in voller Höhe aus. 2Die beteiligten Kirchen erstatten der Kasse auf Anforderung einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen diesen Bezügen und den Versorgungsleistungen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu zahlen wären.
(3) Ruhegehalt wird von der Kasse frühestens von dem Zeitpunkt an gezahlt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach dem Recht der beteiligten Kirche zulässig ist, jedoch nicht vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
(4) Absatz 3 gilt nicht bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 19 und wegen Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX.
(5) Die Zahlung der Versorgungsleistungen an Versorgungsempfänger einer beteiligten Kirche beginnt zwei Jahre nach dem Wirksamwerden der Beteiligung.
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§ 17
Ausschluss von der Leistungspflicht

Von der Leistungspflicht der Kasse sind ausgeschlossen:
  1. Wartestandsbezüge sowie Ruhestandsbezüge, wenn und soweit die Versetzung in den Ruhestand nicht auf dem Eintritt einer anerkannten Dienstunfähigkeit (§ 19) oder auf dem Antrag des Ruhegehaltsempfängers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beruht,
  2. Versorgungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen in der beteiligten Kirche nicht besteht, mit Ausnahme des in § 13Abs. 2 geregelten Falles,
  3. Übergangsgeld und Übergangsbezüge,
  4. Unterstützungen,
  5. bei Dienstunfällen
    1. Ersatz für Sachschäden,
    2. Kosten der ersten Hilfeleistung,
    3. Kosten des Heilverfahrens,
    4. Unfallausgleich,
  6. Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegelder für im aktiven Dienst Verstorbene.
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§ 18
Festsetzung und Zahlung der Versorgungsleistungen

(1) Die Kasse berechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Versorgungsberechtigten und der Angemeldeten nach § 13 Abs. 2, soweit eine beteiligte Kirche diese Aufgabe der Kasse gem. § 37 übertragen hat.
(2) 1Die Kasse errechnet die Versorgungsleistungen anhand der hierfür erforderlichen Nachweise und Belege, die ihr von der beteiligten Kirche zur Verfügung gestellt werden. 2Die Kasse stellt den Versorgungsberechtigten die Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsleistungen im Auftrag der beteiligten Kirche zu und leitet dieser auf Wunsch Abschriften zu.
(3) Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten aus.
(4) An die Stelle des Versorgungsberechtigten nach Absatz 2 und Absatz 3 tritt im Falle des § 13 Abs. 2 die abgebende Kirche.
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§ 19
Verfahren bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Von der Absicht einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat die beteiligte Kirche der Kasse unverzüglich, und zwar vor Feststellung der Dienstunfähigkeit, Kenntnis zu geben und die Anerkennung der Dienstunfähigkeit zu beantragen. 2Die Kasse kann ihre Anerkennung von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(2) Wird die Dienstunfähigkeit von der Kasse nicht anerkannt, so trägt die Kasse das Ruhegehalt von dem in § 16 Abs. 3 genannten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt an, zu dem sie die Dienstunfähigkeit anerkennt.
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§ 20
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsausgleich

(1) 1Endet ein Dienstverhältnis, ohne dass Ruhegehalt oder sonstige Versorgung aufgrund des Dienstverhältnisses zu zahlen ist, so werden die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der Kasse übernommen, als sie auf Zeiten entfallen, für die Beiträge entrichtet sind. 2Die nach Satz 1 nachzuentrichtenden Beiträge werden von der Kasse nicht übernommen, sofern diese eine Kapitalabfindung nach § 26 Abs. 2 trägt.
(2) Sind bei der Scheidung eines Versorgungsberechtigten oder Versorgungsempfängers Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder des Versorgungsausgleichsgesetzes in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, so trägt die Kasse die Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aufgrund der Rentenanwartschaft entstehen, soweit der Anstellungs- oder Versorgungsträger des Betroffenen zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet ist.
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§ 21
Schadensersatzansprüche

(1) Erhält eine beteiligte Kirche aufgrund eines ihr erwachsenen oder auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs wegen einer von der Kasse erfüllten Versorgungspflicht Leistungen, so sind diese Leistungen an die Kasse abzuführen.
(2) Will eine beteiligte Kirche von der Durchsetzung eines derartigen Anspruchs absehen, so hat sie sich zuvor mit der Kasse ins Benehmen zu setzen.
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IV. Aufbringung der Mittel, Beitragspflicht, Vermögensverwaltung

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§ 22
Aufbringung der Mittel

(1) Die zur Bestreitung der von der Kasse zu erfüllenden Verpflichtungen einschließlich der Verwaltungskosten und die zur Ansammlung von Rücklagen erforderlichen Mittel werden durch Beiträge (§§ 23, 24), einmalige Umlagen (§ 33), Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Veränderungen des Beitragshebesatzes sind den beteiligten Kirchen spätestens 6 Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres mitzuteilen.
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§ 23
Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht besteht für alle nach § 13 Abs. 1 Anzumeldenden und die nach § 13 Abs. 2 Angemeldeten.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, frühestens mit dem Beginn der Beteiligung.
(3) 1Die Beitragspflicht wird nicht dadurch berührt, dass Ansprüche auf Dienstbezüge zeitweilig nicht bestehen oder ruhen oder die Dienstbezüge, wie im Falle der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, nicht von einer beteiligten Kirche gezahlt werden. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit der beteiligten Kirche aufgrund der Beurlaubung Ansprüche auf Beteiligung an der Versorgung des Beurlaubten erwachsen.
(4) Die Beitragspflicht endet
  1. mit dem Beginn des Ruhestandes, jedoch frühestens mit Erreichen des in § 16 Abs. 3 genannten Zeitpunktes; dies gilt auch in den Fällen, die nach § 17 Buchst. a zunächst von der Leistungspflicht der Kasse ausgeschlossen sind,
  2. vor Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. bei anerkannter Dienstunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX mit dem Beginn des Ruhestandes.
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§ 24
Berechnung des Beitrages

(1) 1Der Hebesatz für den Jahresbeitrag beträgt ab 1. 1. 2010 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. 2Erhöht sich der Fehlbetrag in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist dessen Erhöhung insoweit auszugleichen, als sie auf einer Erhöhung des Leistungsbarwertes aufgrund einer Änderung der Gehaltstabellen im Sinne des Satzes 9 beruht. 3Übersteigt die Erhöhung des Leistungsbarwertes im Sinne des Satzes 2 die Erhöhung des Fehlbetrages in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist der Ausgleich lediglich im Umfang der Erhöhung des Fehlbetrages vor zunehmen. 4Der Ausgleich erfolgt dadurch, dass der Hebesatz ab dem 1. Januar des übernächsten Jahres, das auf die Bilanz folgt, in dem Maß steigt, das zum Ausgleich der Erhöhung des Fehlbetrages nach Sätzen 2 oder 3 erforderlich ist. 5Der berechnete Hebesatz ist kaufmännisch auf ganze Prozentpunkte zu runden. 6Erhöhungen des Fehlbetrages, die aufgrund der Rundung nach Satz 4 nicht zu einer Anhebung des Hebesatzes führten, werden der nachfolgenden nach Sätzen 2 oder 3 auszugleichenden Fehlbetragserhöhung zugeschlagen. 7Veränderungen des Hebesatzes sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu verkünden. 8Bemessungsgrundlage ist die Summe aus
  1. dem Zwölffachen des Monatsendgrundgehalts einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen und Familienzuschlag der Stufe 2
und
b)
den Sonderzahlungen.
9Für die Berechnung sind die im Geschäftsjahr geltenden Gehaltstabellen, die nach dem Versorgungsrecht der beteiligten Kirchen maßgeblich sind, anzuwenden. 10Zur Ermittlung etwaiger familienbezogener Bestandteile der Sonderzahlung ist der Familienstand, der dem Familienzuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt, zu berücksichtigen. 11Hierbei ist die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, aus der am 1. Januar des laufenden Jahres Dienstbezüge an den zu Versorgenden zu zahlen waren; Vorschriften der beteiligten Kirchen über die vorübergehende Absenkung des Grundgehaltes in den ersten Berufsjahren sind nicht anzuwenden. 12Bemessen sich die Versorgungsansprüche, die einem Angemeldeten im Versorgungsfall bereits zustehen würden, nach einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen, aus der er Dienstbezüge erhält, so ist die Bemessungsgrundlage nach der höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe zu errechnen. 13Wird das Dienstverhältnis eines Anzumeldenden nach diesem Zeitpunkt begründet, tritt der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses an die Stelle des in Satz 3 genannten Zeitpunktes. 14Beginnt oder endet die Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat, 1/12des Jahresbeitrages zu zahlen.
(2) 1Für alle bei Beginn der Beteiligung an der Kasse Angemeldeten ist der nach Absatz 1 errechnete Jahresbeitrag zu zahlen. 2Für alle nach Beginn der Beteiligung an der Versorgungskasse erstmalig Angemeldeten, die das 47. Lebensjahr überschritten haben, ist der doppelte, für alle, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, der dreifache Jahresbeitrag zu zahlen. 3Die Erhöhung des Beitrages nach Satz 2 entfällt, sofern durch Überleitungsvereinbarungen (§ 25) oder auf andere Weise ein angemessener Ausgleich für die auf die bisherige Dienstzeit entfallenden Anteile an der künftigen Versorgungslast gewährleistet ist.
(3) 1Der zu Beginn eines Geschäftsjahres zu ermittelnde vorläufige Gesamtjahresbeitrag einer beteiligten Kirche ist in Höhe von je einem Viertel am Anfang jedes Kalendervierteljahres zu zahlen. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen dem vorläufigen und dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Gesamtjahresbeitrag ist spätestens mit der zweiten Vierteljahresrate für das folgende Jahr auszugleichen. 3Ist die Zahlung nicht bis zum 5. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres eingegangen, wird ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des fälligen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.
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§ 24 a
Beitragsermäßigung

(1) 1Für alle bei der Kasse Angemeldeten ist ab 1. 1. 2010 für Zeiten, für die höchstens 50 v. H. ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wer den, ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 33 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 24 Abs. 1 Satz 8 zu zahlen. 2§ 24 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhöhung des Hebesatzes lediglich zur Hälfte zu übernehmen ist. 3Die Ermächtigung gilt nur für Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 für den vollen Kalendermonat vorgelegen haben.
(2) Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt nicht zu einer Änderung des bisherigen Beitragssatzes.
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§ 25
Überleitungsvereinbarungen

(1) Mit anderen Kirchen, Versorgungskassen und ähnlichen Rechtsträgern können Überleitungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) Die Überleitung kann auch in der Weise vereinbart werden, dass frühere Dienstherrn oder ihre Versorgungskassen Anteile der Versorgungsleistungen entsprechend der bei ihnen verbrachten Dienstzeiten an die Kasse erstatten.
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§ 26
Versorgungsverpflichtungen Dritter oder gegenüber Dritten

(1) 1Steht einer beteiligten Kirche im Falle eines Dienstherrnwechsels ein Anspruch auf Beteiligung an Versorgungslasten aufgrund der „Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen zwischen Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüsse" zu, ist die danach ermittelte Kapitalabfindung von der beteiligten Kirche direkt an die Kasse zu zahlen, es sei denn, dass dem Versorgungsberechtigten auf Grund der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Altersgeld zusteht.2Findet ein Dienstherrnwechsel zu einer beteiligten Kirche statt, der der vorgenannten Erklärung nicht unterfällt, so gilt Satz 1 unter Zugrundelegung der dort genannten Abrechnungsbasis. 3In allen anderen Fällen sind die Ansprüche auf Beteiligung an Versorgungsleistungen, die nach § 16 von der Kasse erbracht werden oder künftig zu erbringen sind, die einer beteiligten Kirche gegenüber einem Dritten zustehen, an die Kasse abzutreten. 4Können die Ansprüche nicht abgetreten werden, so sind die empfangenen Leistungen an die Kasse abzuführen. 5Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche oder dem Erhalt der empfangenen Leistungen ist die Kasse von ihrer Leistungspflicht nach § 16 frei. 6Sind die Leistungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Beitragspflicht an die Kasse abgeführt, so sind ab Ende dieses Zeitraums auf die der Kasse zustehenden Leistungen 8 v. H. Jahreszinsen zu zahlen.
(2) 1Zeigt eine beteiligte Kirche der Kasse an, dass sie aufgrund einer „Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen zwischen Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen eine Kapitalabfindung zu erbringen hat, verpflichtet sich die Kasse gegenüber der beteiligten Kirche zur befreienden Übernahme und Abwicklung der Kapitalabfindung, es sei denn, dass dem Versorgungsberechtigten auf Grund der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Altersgeld zusteht. 2Findet ein Dienstherrnwechsel von einer beteiligten Kirche statt, der der vorgenannten Erklärung nicht unterfällt, so gilt Satz 1 unter Zugrundelegung der dort genannten Abrechnungsbasis.
(2) Die Kasse trägt die Versorgungsleistungen, die von einer beteiligten Kirche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für einen Militärpfarrer zu erstatten sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine beteiligte Kirche eine Leistung nach Regelungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel in entsprechender Anwendung des § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu erbringen hat.
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§ 27
Berichtigung des Beitrages

(1) Ist der Beitrag zu hoch oder zu niedrig entrichtet worden, so ist die Differenz unverzüglich auszugleichen.
(2) Bei unterlassener Anmeldung sind neben den nachzuentrichtenden Beiträgen 8 v. H. Jahreszinsen zu zahlen.
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§ 28
Vermögensverwaltung

(1) 1Das Vermögen ist so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. 2Es muss für die satzungsmäßige Verwendung rechtzeitig verfügbar sein. 3Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
(2) Im einzelnen regeln die vom Verwaltungsrat zu erlassenden Anlagerichtlinien (§ 8 Buchst. d) die Grundsätze, nach denen das Vermögen der Kasse zu verwalten ist.
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§ 29
Treuhandvermögen

(1) Die beteiligten Kirchen sind berechtigt, über die Leistungen gemäß § 22 hinaus der Kasse Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen.
(2) 1Die Kasse führt über diese Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung. 2Die gebende Kirche bestimmt, ob die Erträge ihres Treuhandvermögens nach Abzug anteiliger Verwaltungskosten diesem zugeschlagen oder den allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt oder in anderer Weise verwendet werden. 3Werden sie den allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt, werden sie auf die Verpflichtungen der gebenden Kirche nach § 22 verrechnet.
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V. Verfahren bei Streitigkeiten

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§ 30
Streitigkeiten zwischen der Kasse und den beteiligten Kirchen

Bei Streitigkeiten zwischen der Kasse und den beteiligten Kirchen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges gemäß besonderer Vereinbarung die Schiedsstelle.
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§ 31
Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sowie durch zwei Beisitzer; sie dürfen keinem Organ der Kasse angehören.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen, werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren vom Verwaltungsrat gewählt.
(3) Der Vorstand und die streitbeteiligte Kirche benennen von Fall zu Fall je einen Beisitzer.
(4) Die Schiedsstelle kann nach Bedarf Sachverständige hinzuziehen.
(5) Für die Mitglieder der Schiedsstelle gilt § 9 entsprechend.
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§ 32
Verwaltungsstreitigkeiten

(1) 1Wer geltend macht, durch den Erlass, oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein, kann hiergegen, innerhalb eines Monats bei der Kasse Widerspruch erheben. 2Diese entscheidet über den Widerspruch, soweit sie ihm nicht abhilft und vertritt die beteiligte Kirche in einem sich daran anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren.
(2) 1Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Kirche über den Rechtsweg in Versorgungsstreitigkeiten. 2Erhält im Falle eines gerichtlichen Verfahrens die Kasse aufgrund der anzuwendenden Vorschriften die Stellung einer Prozesspartei, hat sie der beteiligten Kirche den Streit zu verkünden.
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VI. Übergangs- und Sonderbestimmungen

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§ 33
Einmalige Umlagen

(1) 1Von den beteiligten Kirchen wird für alle mit der Beteiligung Anzumeldenden eine einmalige Umlage erhoben. 2Sie beträgt 80 v. H. der Bemessungsgrundlage, die sich nach § 24 Abs. 1 für den Zeitpunkt errechnet, zu dem die Beteiligung an der Kasse wirksam wird.
(2) 1Die einmalige Umlage ist zur Hälfte bei der Beteiligung an der Kasse (§ 12), im Übrigen sechs Monate nach diesem Zeitpunkt fällig. 2Nach dem Fälligkeitszeitpunkt erbrachte Leistungen sind mit 8 v. H. zu verzinsen.
(3) 1Von den beteiligten Kirchen wird, zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten, eine weitere einmalige Umlage in Höhe von insgesamt einhundert Millionen Euro erhoben. 2Hiervon entfallen auf die
  • Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers siebenundsiebzig Millionen sechshunderttausend Euro
  • Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig elf Millionen sechshunderttausend Euro
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg acht Millionen vierhunderttausend Euro
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe eine Million siebenhunderttausend Euro
  • Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) sechshunderttausend Euro
  • Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) einhunderttausend Euro
3Die Umlage ist am 5. Januar 2009 fällig. 4Absatz 2 Satz 2.gilt entsprechend.
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§ 34
Gründungszeitpunkt

Unbeschadet der späteren Entstehung der Kasse gilt für die Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen gegenüber der Kasse der 1. Januar 1972 als Gründungszeitpunkt.
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§ 35
Versorgungsfälle ohne Leistungsverpflichtung der Kassen

1Für die Versorgungsempfänger einer beteiligten Kirche, für die eine Leistungsverpflichtung der Kasse nicht besteht, übernimmt die Kasse auf Antrag der beteiligten Kirche gegen Erstattung des Leistungsaufwandes die Zahlung der Versorgungsleistungen. 2Die beteiligte Kirche erstattet der Kasse zum Schluss des Geschäftsjahres die geleisteten Zahlungen nach Aufforderung in voller Höhe. 3Auf den sich voraussichtlich ergebenden Jahresbetrag sind vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe von einem Viertel dieses Betrages zu leisten. 4§ 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die von der Kasse zu leistenden Zahlungen können auch in einem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Einmalbetrag pauschal abgegolten werden.

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