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Richtlinien für die Zahlung von Honoraren

Vom 29. Januar 2013

(GVBl. 27. Band, S. 128)

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Für die Zahlung von Honoraren für Vorträge ab sofort folgende Richtlinien:
  1. Die Zahlung von Honoraren ist nur im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter zulässig.
  2. Neben dem Honorar darf außer der nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen zustehenden Reisekostenvergütung keine weitere Entschädigung gezahlt werden.
  3. Bei den nachstehend aufgeführten Honorarsätzen handelt es sich um Höchstsätze, die in der Regel nicht überschritten werden dürfen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überschreitung notwendig sein, so ist vorher die Zustimmung des Oberkirchenrates einzuholen.
  4. Hinsichtlich der Höhe der Honorare im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten die Regelungen der Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (Honorarordnung der EKD) vom 2. September 2011 (ABl. EKD 2011 S. 255) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort in Nr. 1 Kategorie I bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solche treten, die im Dienst einer Kirche der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen stehen.
  5. Die bisher geltenden Richtlinien treten außer Kraft.