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Ordnung der Jugendkammer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 25./26. November 2002

(GVBl. 25. Band, S. 112)

1Die Jugendkammer ist die Dachorganisation der im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg tätigen Verbände evangelischer Jugendarbeit, die gemeinsam die „Evangelische Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ bilden.
2Die Jugendkammer nimmt die Interessenvertretung der Evangelischen Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg innerhalb der Kirche und gegenüber der Öffentlichkeit wahr. 3Sie berät den Oberkirchenrat und die entsendenden Stellen in Fragen der Jugendarbeit.
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1. Zusammensetzung der Jugendkammer

1.1
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören der Jugendkammer an:
  • die Evangelische Jugend Oldenburg (ejo) mit 8 Delegierten;
  • der CVJM – Christlicher Verein Junger Menschen/Landesverband Oldenburg mit 2 Delegierten;
  • der VCP – Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder/Bezirk Oldenburg mit 2 Delegierten;
  • der Niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e. V. / Oldenburg mit einem oder einer Delegierten;
  • das Missionarische Zentrum Oldenburg (MZ)/Freundeskreis Missionarische Dienste (FMD) mit einem oder einer Delegierten;
  • der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin.
1.2
1Als beratende Mitglieder gehören der Jugendkammer an:
  • der Referent oder die Referentin für Jugendpolitik sowie ein weiterer Referent oder eine weitere Referentin des Landesjugendpfarramtes durch Benennung des Landesjugendpfarramtes im Bildungswerk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg;
  • je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Bereich Jugendsozialarbeit und aus dem Bereich Jugendarbeit und Schule, die von der Jugendkammer berufen werden. 2Das Diakonische Werk in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V. und die Schulpfarrerinnenkonferenz können Personen zur Berufung vorschlagen;
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des Oberkirchenrates;
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
1.3
1Die Benennung der stimmberechtigten verbandlichen Delegierten erfolgt nach den Regelungen der Mitgliedsverbände. 2Für die stimmberechtigten Delegierten sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen.
1.4
Die Jugendkammer soll gleichermaßen aus Männern und Frauen zusammengesetzt sein.
1.5
Die Referenten und Referentinnen des Landesjugendpfarramtes sowie weitere sachkundige Personen können mit beratender Stimme zur Jugendkammer eingeladen werden.
1.6
1Die Jugendkammer kann neue Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten aufnehmen sowie Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten aus wichtigem Grund ausschließen. 2Die Mitgliedschaft in der Jugendkammer erlischt, wenn ein Mitglied nicht nur vorübergehend nicht mehr im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg aktiv ist.
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2. Aufgaben der Jugendkammer

2.1
1Die Jugendkammer fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder. 2Sie vertritt gemeinsame Belange bei staatlichen, kirchlichen und sonstigen öffentlichen Stellen.
2.2
Diese Aufgaben erfüllt die Jugendkammer insbesondere durch
  1. Beratung von Grundsatzfragen und Arbeitsschwerpunkten der evangelischen Jugendarbeit;
  2. Initiierung von Projekten und Aktionen sowie gemeinsamen Veranstaltungen;
  3. Förderung des Informationsaustausches der Mitglieder;
  4. Anhörung bei der Besetzung der Planstellen für Referenten oder Referentinnen und der Pfarrstellen im Bildungswerk – Abteilung IV (Landesjugendpfarramt);
  5. Entgegennahme des jährlichen Arbeitsberichtes und der Jahresplanung des Landesjugendpfarramtes;
  6. Beschlussfassung über Eingaben und Anträge der Mitglieder der Jugendkammer;
  7. Erarbeitung von Anträgen an die kirchenleitenden Organe der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie an die aej und die aejn;
  8. Beratung landeskirchlicher Gremien auf Anforderung hinsichtlich der finanziellen Ausstattung der Jugendarbeit;
  9. Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Ev. Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in Organe kirchlicher und nichtkirchlicher Einrichtungen;
  10. Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern;
  11. Wahl eines Vorstandes;
  12. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
2.3
Die Jugendkammer kann Ausschüsse bilden und zur Beratung von Schwerpunktthemen Experten oder Expertinnen hinzuziehen.
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3. Amtszeit

3.1
Die Amtszeit der Jugendkammer beträgt zwei Jahre.
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4. Vorstand

4.1
1Die Jugendkammer wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Delegierten für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. 2Die Ev. Jugend Oldenburg (ejo) und die Gruppe der Verbände CVJM, VCP, EC, MZ/FMD sollen im Vorstand vertreten sein. 3Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin ist geborenes Mitglied. 4Er oder sie kann weder Vorsitzender oder Vorsitzende noch stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende der Jugendkammer sein.
4.2
1Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Jugendkammer vor und sorgt für die weitere Behandlung ihrer Beschlüsse. 2Er vertritt die Jugendkammer zwischen den Sitzungen gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen.
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5. Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

5.1
1Der oder die Vorsitzende beruft die Jugendkammer mindestens dreimal im Jahr ein. 2Die Jugendkammer ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes bei dem oder der Vorsitzenden beantragt wird.
5.2
1Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten.
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6. Geschäftsführung

6.1
1Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird durch das Landesjugendpfarramt wahrgenommen. 2Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten werden aus dem Haushalt des Landesjugendpfarramtes beglichen.

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