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Rundschreiben betreffend Beteiligung kommunaler und staatlicher Dienststellen in kirchlichen Angelegenheiten

Vom 13. März 1985

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Seit längerem beobachtet der Oberkirchenrat, dass viele Kirchengemeinden dazu neigen, sich beim Auftreten von Rechts- oder Zweckmäßigkeitsfragen in Verwaltungsangelegenheiten unmittelbar an die Kommunalgemeinden und Landkreise zu wenden, um dort Rat einzuholen. Dies geschieht besonders häufig in Fragen der Pflege von Bau-, Boden- und Naturdenkmalen, des Naturschutzes und in Friedhofsangelegenheiten, bleibt aber keineswegs auf diese Sachgebiete beschränkt. Kommunale und staatliche Körperschaften pflegen auf solche Anfragen in der Regel in Verfügungsform zu antworten. Sie legen einen Vorgang über den jeweiligen Gegenstand an und verfolgen ihn von Amts wegen.
Der Kirche ist durch Verfassung und Staatskirchenverträge ein weitgehendes Selbstverwaltungsrecht eingeräumt. In vielen Bereichen tritt an die Stelle der Staatsaufsicht die kirchliche Aufsicht. Diese Eigenständigkeit ist für die Kirche wichtig, muss aber auch verwirklicht werden, um sie nicht zu gefährden. Wenden Sie sich deshalb stets an den Oberkirchenrat.
Im Einzelnen ergehen folgende Erläuterungen:
  1. Denkmalschutz
    Der Denkmalschutz, der allgemein staatlichen Denkmalschutzbehörden obliegt, fällt für kirchliche Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken und sonstigen Gegenständen nach Art. 20 des Loccumer Vertrages in den Zuständigkeitsbereich der kirchenleitenden Amtsstellen, in unserer Kirche des Oberkirchenrates. Die Kirchengemeinden sind deshalb gehalten, in allen Fragen des Denkmalschutzes stets mit dem Oberkirchenrat in Verbindung zu treten und sich keinesfalls unmittelbar an außerkirchliche Behörden und Stellen zu wenden.
    Sollten Sie von Denkmalschutzbehörden angesprochen oder angeschrieben werden, verweisen Sie bitte an den Oberkirchenrat und leiten Sie Schreiben an diesen weiter. Das gilt insbesondere auch für Mitteilungen über Eintragungen in das Verzeichnis der Kulturdenkmale. Sofern Ihnen solche Mitteilungen bereits zugegangen sind, geben Sie uns bitte auch jetzt noch Kenntnis.
  2. Umgebungsschutz von Baudenkmalen
    In letzter Zeit hat sich herausgestellt, dass der Umgebungsschutz der denkmalswerten Kirchen und sonstigen kirchlichen Gebäude von zunehmender Bedeutung ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen in der Umgebung von Baudenkmalen im allgemeinen andere Gebäude und Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Für die Beachtung dieser Bestimmung haben die kommunalen und staatlichen Baubehörden zu sorgen; doch kann es von entscheidender Bedeutung sein, dass auch der Oberkirchenrat rechtzeitig Kenntnis erlangt von Vorhaben in der Umgebung kirchlicher Baudenkmale. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, Baubehörden vor der Erteilung von Baugenehmigungen auf den gestalterisch empfindlichen Bereich hinzuweisen.
    Unterrichten Sie uns deshalb bitte, sobald Sie Kenntnis von Vorhaben erlangen, die für den Umgebungsschutz bedeutsam sein könnten.
  3. Wir stellen fest, dass manche Kirchengemeinden schnell bereit sind, Kommunalgemeinden auf deren Begehren Gestattungen einzuräumen: Bereitstellung kirchlicher Grundstücke für Kinderspielplätze oder für Festveranstaltungen, für die Aufstellung von Buswartehäuschen, die Freigabe von Wegen für den öffentlichen Verkehr und anderes. Nur eine sorgfältige Prüfung, welche Entscheidung langfristig den kirchlichen und damit auch den öffentlichen Interessen dient, ist hier sachgerecht. Durch eine gründliche Bearbeitung, die durchaus etwas länger dauern kann, wird das angestrebte gute Einvernehmen mit den kommunalen Gebietskörperschaften keineswegs gefährdet, sondern erhält im Gegenteil eine solidere Grundlage. Schalten Sie bitte den Oberkirchenrat ein, bevor Sie vor Ort Zusagen geben.