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Rundschreiben betreffend die Führung der Grabregister

Vom 1. März 1977

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Betr.:
Führung der Grabregister;
hier: Umschreibungen von Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Erbfalles
In letzter Zeit sind uns mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Grabregister, insbesondere bei Erbfällen, nicht zeitgerecht fortgeführt worden sind. Die Gesetzeslage soll deshalb wie folgt erläutert werden.
Einschlägig ist das Gesetz über die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16. 12. 1864 i. d. F. vom 29. 1. 1913/15. 2. 1928. Nach Art. 10, § 1 ist jeder, der Grabstellen besitzt oder erwirbt, z. B. erbt, verpflichtet, die Umschreibung auf seinen Namen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Erbfalles oder nach Kenntnis von dem Erbfall unter Vorlage von Nachweisen über den Erwerb des Nutzungsrechtes zu beantragen. Geschieht dies nicht, so ist der mutmaßliche Erbe aufzufordern, die Umschreibung in einer zu bestimmenden angemessenen weiteren Frist nachzuholen. Falls die Aufforderung ergebnislos bleibt, ist sie zu wiederholen. Wird auch dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so ist sie unter Setzung einer Nachfrist ein drittes Mal zu wiederholen mit der Androhung, dass im Falle des erneuten Untätigbleibens durch den Gemeindekirchenrat auf Verlust des Nutzungsrechtes erkannt werden kann. Bleibt auch diese Aufforderung unwirksam, kann der Gemeindekirchenrat den Säumigen mit Genehmigung des Oberkirchenrates seines Nutzungsrechtes für verlustig erklären.
Nachweise über den Erwerb des Nutzungsrechtes können sein ein Testament, ein Erbschein, eine Vereinbarung mit den übrigen Angehörigen, gerichtliche Entscheidung. Es kann auch eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er alleiniger Nutzungsberechtigter ist und ein etwa hinterbliebener Ehegatte oder Verwandte gleichen Grades nicht vorhanden sind, anerkannt werden. Sind andere mögliche Nutzungsberechtigte vorhanden, ist ein Erbschein oder eine schriftliche Verzichtserklärung der übrigen Verwandten über das Nutzungsrecht beizubringen.
Wenn unter mehreren Erben das Erbrecht strittig oder der Erbe ungewiss ist, so ist die Umschreibung zunächst auf die Gesamtheit der Erben zu bewirken, nach Ermittlung des wirklichen Erben aber auf diesen (Art. 10 § 4 Abs. 1).
Zu beachten ist, dass in jedem Fall, in dem der Gemeinde bekannt wird, dass ein Recht strittig ist, nur Urkunden wie Erbschein, Testament, gerichtliche Entscheidung oder Einigungsverhandlung der strittigen Parteien als Grundlage für eine Umschreibung anerkannt werden dürfen.
Sind oder werden in das Register mehrere Besitzer eingetragen, so sind sie aufzufordern, innerhalb einer vom Gemeindekirchenrat festzusetzenden angemessenen Frist eine Person zu benennen, die sie der Kirchengemeinde gegenüber vertritt. Geschieht daraufhin nichts, ist zu verfahren wie bei der Aufforderung zur Umschreibung des Nutzungsrechtes (Art. 10 § 1 Abs. 3).
Es wird gebeten, nicht fortgeschriebene Eintragungen im Grabregister nicht auf sich beruhen zu lassen. Der Gemeindekirchenrat hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass rückständige Umschreibungen nachgeholt werden und der Registerführer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Rückstände dem Gemeindekirchenrat anzuzeigen.
In Zweifelsfällen fragen Sie bitte beim Oberkirchenrat an.