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Rundschreiben betreffend Sicherung und Bewahrung kirchlichen Besitzes von Archivalien, Urkunden, Kultgeräten und Kunstgegenständen

Vom 28. April 1970

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Aus besonderer Veranlassung wird unter Bezugnahme auf o. a. Rundschreiben dringend darauf hingewiesen, dass Gegenstände der bezeichneten Art weder an andere Stellen verliehen, verkauft, eingetauscht noch an den Kunsthandel abgegeben werden dürfen ohne Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats und Zustimmung des Oberkirchenrats.
Alle derartigen Gegenstände gehören zum bleibenden Kirchengut der Gemeinde. Es ist dabei nicht entscheidend, ob sie benutzt werden oder nicht. Auch wenn die Gegenstände nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienen, behalten sie ihren nicht ersetzbaren Wert für die Geschichte der Gemeinde und der kirchlichen Kunst.
Die Entscheidung über eine andere Verwendung solcher Gegenstände steht nicht allein dem Pfarrer zu, sie bedarf der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der Prüfung und Zustimmung des Oberkirchenrats.
Soweit die Gegenstände dem Denkmalschutz unterliegen, was in der Regel der Fall sein wird, ist außerdem das Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde herzustellen.
Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze hat in der letzten Zeit mehrfach zum Verlust wertvollen Kirchenguts und zu Schwierigkeiten mit anderen Behörden geführt.
Sollten Interessenten oder andere Stellen in diesen Angelegenheiten an die Kirchengemeinde herantreten, wird um umgehende Mitteilung an den Oberkirchenrat gebeten.