.

Kirchengesetz über die Widmung und Entwidmung von Kirchen (Widmungsgesetz - WidmungsG)

(GVBl. 27. Band, S. 110)

####

§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Verkündigung des Wortes und zur Sakramentsspende bestimmt sind.
( 2 ) Die Widmung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Feier des Gottesdienstes der christlichen Gemeinde begründet die Eigenschaft als öffentliche Sache.
( 3 ) Durch eine Entwidmung wird die Eigenschaft als öffentliche Sache aufgehoben.
#

§ 2
Genehmigungsverfahren

( 1 ) Ein Beschluss einer Kirchengemeinde zur Widmung oder Entwidmung ihrer Kirchengebäude bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat. Dies gilt für Beschlüsse anderer kirchlicher Träger entsprechend.
( 2 ) Beschlüsse auf Widmung oder Entwidmung von Kirchengebäuden sind zu begründen.
( 3 ) Ein Entwidmungsbeschluss ist zu fassen wenn
  1. der bisherige Widmungszweck entfällt
  2. der bisherige Widmungszweck geändert wird, auch wenn diese Änderung mit einer anderen kirchlichen Zweckbestimmung verbunden ist,
  3. das Kirchengebäude an Dritte zur langfristigen Nutzung abgegeben, veräußert, oder
  4. das Kirchengebäude abgerissen werden soll.
#

§ 3
Nachnutzung

Bei der Nachnutzung eines Kirchengebäudes durch andere kirchliche oder nichtkirchliche Rechtsträger ist sicherzustellen, dass zukünftige Nutzungsberechtigte auf den ursprünglichen Charakter des Gebäudes als kirchliches Gebäude und kirchliche Interessen Rücksicht nehmen.
#

§ 4
Verordnungsermächtigung

Der Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung
  1. die näheren Anforderungen an den Widmungs- oder Entwidmungsbeschluss,
  2. die näheren Anforderungen an die Nachnutzung, sowie an die Nachnutzungsberechtigten,
  3. die Voraussetzungen für den Rückbau sowie die Verwendung der Ausstattung nach einer Entwidmung eines Kirchengebäudes und
  4. die gottesdienstliche Begleitung einer Widmung oder Entwidmung regeln.
#

§ 5
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 7. 2013 in Kraft.