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Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
(Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Vom 25. Mai 2013

(GVBl. 27. Band, S. 111), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201)

Die 47. Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Kirchenmusik ist eine Grundform der Verkündigung des Evangeliums und des Lobes Gottes; daher zählt sie zu den unverzichtbaren Bestandteilen des kirchlichen Lebens.
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§ 2
Aufgaben des kirchenmusikalischen Dienstes

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst wird von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wahrgenommen. Er sorgt für die Pflege und die Weiterentwicklung der in Liedern und kirchenmusikalischen Werken bezeugten Glaubenserfahrungen. Durch Ausgestaltung des gottesdienstlichen Lebens der Gemeinde mit Musik und die Aufführung kirchenmusikalischer Werke wirkt dieser Dienst in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Zum kirchenmusikalischen Dienst gehört insbesondere:
  1. die liturgische und musikalische Gestaltung von Gottesdiensten im Zusammenwirken mit dem pastoralen Dienst und der Leitung der Gemeinde,
  2. die musikalische Gestaltung anderer gemeindlicher Veranstaltungen,
  3. die Begleitung und Förderung des Gemeindegesangs,
  4. das diakonische und missionarische Musizieren,
  5. die künstlerische Darbietung aller Formen geistlicher Musik einschließlich Popularmusik,
  6. das Bekanntmachen von neuen Formen von Kirchenmusik,
  7. das Entdecken, Fördern und Weiterbilden musikalischer Gaben oder Kräfte in den Gemeinden,
  8. die Förderung und Leitung von Chören und anderen musikalischen Gruppierungen,
  9. die Leitung der musikalischen Aktivitäten der Kirchengemeinden und die fachliche Anleitung und Beratung kirchenmusikalischer Gruppen,
  10. die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher und die Nachwuchsförderung,
  11. die strukturelle und projektbezogene Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen und Werken in der Region,
  12. die Mitverantwortung für die Finanzierung musikalischer Projekte und das Einwerben von Drittmitteln,
  13. die Pflege des Instrumentariums.
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§ 3
Dienst der Kirchenmusikerin und des Kirchenmusikers

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst geschieht in der Regel in einem Dienstverhältnis, auf Honorarbasis oder ehrenamtlich.
( 2 ) Freie Stellen, die im Stellenplan enthalten sind, werden grundsätzlich durch die Anstellungskörperschaft ausgeschrieben. Die Stellen werden als A-, B-, C- oder D-Stellen ausgeschrieben.
( 3 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden durch eine qualifizierte Ausbildung vorbereitet und in den kirchenmusikalischen Dienst von ihrer Anstellungskörperschaft berufen.
( 4 ) In einem Gottesdienst werden in der Regel die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nach den Ordnungen der Kirche in ihren Dienst eingeführt.
( 5 ) Den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern ist ein bestimmter Arbeitsbereich zu übertragen. Sie haben das Recht und die Pflicht zur Ausübung ihres Dienstes bei allen gottesdienstlichen Feiern, bei denen die Mitwirkung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers vertraglich vereinbart, üblich oder besonders angeordnet worden ist.
( 6 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A-und B-Stellen führen die Dienstbezeichnung "Kantorin" bzw. "Kantor".
( 7 ) Kantorinnen und Kantore sind berechtigt und verpflichtet, an den für sie vorgesehenen Konventen teilzunehmen und sich kirchenmusikalisch fortzubilden.
( 8 ) Die Kantorinnen und Kantoren beraten die weiteren Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis.
( 9 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind vom Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat in allen Fragen der Kirchenmusik in ihrem Wirkungskreis zu hören. Sie sollen Angelegenheiten ihres kirchenmusikalischen Dienstes in den jeweiligen Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat einbringen.
( 10 ) Das Nähere kann durch Musterdienstanweisungen vom Oberkirchenrat bestimmt werden.
( 11 ) Bei herausgehobenen Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet kann Kantorinnen und Kantoren durch den Oberkirchenrat der Ehrentitel "Kirchenmusikdirektorin" oder "Kirchenmusikdirektor" verliehen werden.
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§ 4
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker soll nur angestellt werden, wer eine anerkannte kirchenmusikalische Prüfung abgelegt hat.
( 2 ) Über die Anerkennung von sonstigen Prüfungen oder vergleichbaren Qualifikationen entscheidet der Oberkirchenrat vor einer möglichen Anstellung.
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§ 5
Kirchenmusikalischer Dienst im Kirchenkreis

( 1 ) Anstellungskörperschaft für Kantorinnen und Kantore ist grundsätzlich der Kirchenkreis. Kirchengemeinden können nur in besonders begründeten und vom Oberkirchenrat anerkannten Fällen Anstellungsträger sein.
( 2 ) In jedem Kirchenkreis ist ein Kreiskantorat einzurichten. Zu den kirchenkreisbezogenen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner auf Kirchenkreisebene,
  2. Einberufung des Kirchenmusikerkonvents auf Kirchenkreisebene,
  3. Mitwirkung an Konzerten und Gottesdiensten im Kirchenkreis,
  4. Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Kirchenkreis,
  5. Koordination der Kirchenmusik im Kirchenkreis,
  6. Mitwirkung bei der Anstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
  7. Regelmäßiger Bericht an die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor.
( 3 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren werden durch den Kreiskirchenrat im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor berufen.
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§ 6
Kirchenmusikalischer Dienst in der Kirchengemeinde

( 1 ) Ehrenamtliche oder nicht hauptberuflich beschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in der Regel durch Kirchengemeinden beschäftigt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden stellen den ehrenamtlich Tätigen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die notwendigen Sachmittel zur Ausübung des Dienstes entsprechend den Regelungen des Ehrenamtsgesetzes zur Verfügung.
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§ 7
Fachaufsicht

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachaufsicht über die Kantorinnen und Kantoren wird durch die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt.
( 2 ) In den Kirchenkreisen wird die kirchenmusikalische Fachaufsicht durch die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren ausgeübt.
( 3 ) Die Fachaufsicht über die Posaunenarbeit wird durch die Landesposaunenwartin bzw. den Landesposaunenwart nach Maßgabe der Richtlinien und des Arbeitsplanes des Landesposaunenrates wahrgenommen.
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§ 8
Aufgaben Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor koordiniert, leitet und fördert den kirchenmusikalischen Dienst in der EV.-Luth. Kirche in Oldenburg. Sie oder er berät den Oberkirchenrat in allen kirchenmusikalischen Fragen.
( 2 ) Im Rahmen der Gesamtverantwortung für die kirchenmusikalische Arbeit hat die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie oder er wirkt bei der Gestaltung und Durchsetzung der Rahmenbedingungen kirchenmusikalischer Arbeit und bei der Anstellung von Kantorinnen und Kantoren mit,
  2. sie oder er vertritt die Belange der Kirchenmusik gegenüber allen kirchlichen und nichtkirchlichen Gremien,
  3. sie oder er sorgt für die nötige Vernetzung der kirchenmusikalischen Arbeit innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie mit der Ev. Kirche in Deutschland,
  4. sie oder er trägt Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
  5. sie oder er berichtet entsprechend Art. 88 KO der Synode.
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§ 9
Landesposaunenwartin bzw. Landesposaunenwart

Die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart koordiniert, leitet und fördert die Posaunenchorarbeit in der EV.-Luth. Kirche in Oldenburg und wirkt bei der Gestaltung des kirchenmusikalischen Lebens mit. Das Nähere über die Bestellung und die Aufgaben regelt die Ordnung für das Posaunenwerk der EV.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 10
Besondere Aufgaben

Für besondere Aufgaben aus dem Bereich der Kirchenmusik können Beauftragte vom Gemeinsamen Kirchenausschuss der EV.-Luth. Kirche in Oldenburg bestellt werden.
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§ 11
Beirat für Kirchenmusik

( 1 ) Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik wird durch die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ein Beirat für Kirchenmusik berufen.
( 2 ) Der Beirat berät und unterstützt die kirchenmusikalisch Verantwortlichen. Der Beirat wird bei der Berufung einer Landeskirchenmusikdirektorin oder eines Landeskirchenmusikdirektors zuvor gehört.
( 3 ) Dem Beirat gehören an:
  1. ein Mitglied des Oberkirchenrates,
  2. eine Kreiskantorin oder ein Kreiskantor,
  3. eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker,
  4. drei Mitglieder der Synode, davon eine Theologin oder ein Theologe
  5. ein Mitglied eines Kreiskirchenrates.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor sowie die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart sind beratende Mitglieder des Beirates.
( 5 ) Die Mitglieder des Beirates nach Abs. 3 d) werden von der Synode gewählt; die übrigen Mitglieder werden durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss berufen.
( 6 ) Die Amtszeit des Beirates für Kirchenmusik umfasst die Dauer der Amtsperiode der Synode.
( 7 ) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 8 ) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 9 ) Der Beirat gibt der Synode regelmäßig einen Bericht.
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§12
Erlass weiterer Bestimmungen

( 1 ) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und eine Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes kann der Gemeinsame Kirchenausschuss auf Vorschlag des Oberkirchenrates erlassen.
( 2 ) Weitere Ordnungen und Prüfungsordnungen, soweit sie nicht durch Ausbildungseinrichtungen erlassen werden, erlässt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Beirat für Kirchenmusik.
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§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 1. 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft die Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 4. 7. 2006.
( 3 ) Bestehende Dienstverhältnisse werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.