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Bestimmung betr. Inselzulage

Vom 16. Dezember 1994

(GVBl. 23. Band, S. 84), in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 25. Band, S. 70) zuletzt geändert am 2. Februar 2015 (GVBl. 27. Band, S. 208)

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Auf Grund des § 41 a des Pfarrerbesoldungs- und versorgungsgesetzes vom 29. Januar 1992 (GVBl. 22. Band, S. 131) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 1993 (GVBl. 23. Band, S. 19), wird mit Zustimmung des Synodalausschusses bestimmt:
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I.

  1. 1Die Inselzulage beträgt 200 Euro monatlich (Grundbetrag). 2Der Grundbetrag ist im Monat Dezember doppelt zu gewähren.
  2. 1Für ein Kind, das beim Familienzuschlag zu berücksichtigen ist, wird neben dem Grundbetrag nach Nummer 1 Satz 1 auf Antrag ein Kinderbetrag von 130 Euro monatlich gewährt, wenn und solange das Kind eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Sonderschule besucht und aus diesem Grunde mangels vorhandener Schulen auf Wangerooge auf dem Festland untergebracht werden muß; dies gilt entsprechend für den Besuch einer berufsbildenden Schule, die einen über den Hauptschulabschluß hinausgehenden schulichen Abschluß vermittelt. 2Besucht das Kind eine staatlich anerkannte Ersatzschule dieser Art auf Wangerooge und ist dafür Schulgeld zu zahlen, so wird auf Antrag ein Kinderbetrag bis zu 130 Euro monatlich gewährt. 3Der Kinderbetrag nach Satz 2 darf den Betrag des monatlich zu zahlenden Schulgelds nicht überschreiten; bei mehreren Kindern ist dabei von dem insgesamt monatlich zu zahlenden Schulgeld unter Berücksichtigung von Geschwisterermäßigungen auszugehen. 4Wird im Hinblick auf die Aufwendungen für den Schulbesuch eine Leistung auf Grund anderer Vorschriften gewährt oder besteht darauf ein Rechtsanspruch, so ist diese auf den Kinderbetrag nach Satz 1 oder 2 anzurechnen.
  3. Für die Zahlung der Inselzulage gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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