.Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
(Visitationsgesetz – VisG)
Vom 21. November 2015
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grund von Artikel 119 Nr. 4 Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Auftrag
(1)1Visitation beruht auf der biblischen Einsicht in den Besuch als Stärkung und Ermutigung (Apg. 15,36 - 16,5; 1. Kor. 12,4-26) und dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche. 2Visitation soll Gemeinden, Einrichtungen und Werke wahrnehmen, würdigen, wertschätzen, ermutigen und konstruktiv kritisch begleiten.
(2)1Visitation liegt in der Verantwortung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und wird durch Visitationsteams durchgeführt. 2Der Oberkirchenrat berichtet dem Gemeinsamen Kirchenausschuss regelmäßig über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis der Visitation.
#§ 2
Umfang und Dauer
(1)1Visitationen finden regelmäßig im ganzen Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg statt und umfassen neben Kirchengemeinden und Kirchenkreisen rechtlich unselbstständige Dienste, Werke, Einrichtungen und Arbeitsbereiche der Evanglisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der kirchlichen Körperschaften in ihrem Gebiet. 2Rechtlich selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg können aufgrund Einzelfall- oder allgemeiner Vereinbarung visitiert werden. 3Umfang und Dauer der Visitation sind dem Einzelfall angemessen zu gestalten. 4Die Visitation soll alle acht Jahre stattfinden.
(2)Die Visitation erstreckt sich auf
- die den Visitierten nach der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
- die Wahrnehmung der gegenwärtigen Situation und Entwicklungsperspektiven kirchlichen Lebens.
§ 3
Vorbereitung und Durchführung
(1)Die Visitation umfasst einzelne Schwerpunkte des kirchlichen Lebens.
(2)Zur Vorbereitung der Visitation wird von den Visitierten ein Arbeitspapier und von den Visitierenden ein Diskussionspapier erstellt und wird ein Planungsgespräch geführt.
(3)Die Durchführung der Visitation soll bestimmt sein von Gottesdiensten, Besuchen und Begegnungen, die in Zusammenhang mit den gewählten Visitationsschwerpunkten stehen.
#§ 4
Abschluss
(1)Die Visitation findet ihren Abschluss mit einem Gespräch zwischen den Visitierenden und dem Leitungsorgan der Visitierten.
(2)1Die Visitierenden fassen die Visitationsergebnisse in einem schriftlichen Abschluss- bericht (Visitationsbericht) zusammen und unterbreiten den Visitierten schriftlich Vereinbarungsvorschläge. 2Visitierende und Visitierte vereinbaren einen Termin für einen Folgebesuch. 3Grundlage für den Folgebesuch sind die anlässlich der Visitation getroffenen Vereinbarungen.
#§ 5
Verordnungsermächtigung und Ausführungsbestimmungen
(1)Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung (Visitationsordnung) mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
(2)1Die Visitationsordnung regelt die Zusammensetzung der Visitationsteams (§ 1 Abs. 2 Satz 1). 2Daneben enthält sie Bestimmungen zum Verfahren der Visitation, insbesondere Vorgaben zur Erstellung des Arbeitspapiers, des Diskussionspapiers und zum Planungsgespräch (§ 3 Abs. 2) sowie zum Folgebesuch (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
(3)Die Visitationsordnung kann Ausführungsbestimmungen durch den Oberkirchenrat vorsehen.
#§ 6
Inkrafttreten
(1)Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Visitation vom 26. November 1987 (GVBl. 21, Bd. S. 147) außer Kraft.
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