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Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte

Vom 01. Januar 2023

(GVBl. 29. Band, S. 49)

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Bildung des Gemeindekirchenrates

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Gemeindekirchenrat zu bilden.
( 2 ) Bei der Bildung des Gemeindekirchenrates sollen die Kirchengemeinden darauf achten, dass die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates die Vielfalt der Aufgaben, Kenntnisse und Erfahrungen widerspiegelt, die erforderlich sind, damit die Kirchengemeinde in Wort und Tat ihren Auftrag an allen Menschen erfüllen kann.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung junger Menschen im Gemeindekirchenrat fördern.
( 4 ) Die Amtszeit der Kirchenältesten beträgt sechs Jahre. Sie beginnt am 1. Juni des Wahljahres. Der Oberkirchenrat setzt den Wahltag fest.
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann ein Mitglied der Kirchengemeinde (Gemeindeglied), das für die Wahl oder die Berufung vorgeschlagen wird, erklären, dass es nur für eine Amtszeit von drei Jahren zur Verfügung steht. Wird diese Person in den Gemeindekirchenrat gewählt oder berufen, endet die Amtszeit drei Jahre nach ihrem Beginn. Das betroffene Mitglied des Gemeindekirchenrates kann bis drei Monate vor dem Ablauf der drei Jahre gegenüber dem Gemeindekirchenrat erklären, dass es seine Amtszeit bis zur nächsten Neubildung des Gemeindekirchenrates verlängert. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Nachwahl oder Nachberufung.
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§ 2
Mitglieder des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
a) den gewählten und berufenen Mitgliedern,
b) den Mitgliedern kraft Amtes.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind. Der Oberkirchenrat kann bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Gemeindekirchenrat aufgenommen werden.
( 3 ) Für beruflich Mitarbeitende, die in der Kirchengemeinde tätig sind, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für die Kirchengemeinde in außergewöhnlichem Maße prägend ist und mindestens den Umfang einer Viertel-Stelle hat.
( 4 ) Die Anzahl der Mitglieder kraft Amtes muss geringer sein als die Zahl der gewählten und berufenen Mitglieder.
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§ 3
Zahl der gewählten Mitglieder

( 1 ) In einer Kirchengemeinde sind mindestens drei Mitglieder des Gemeindekirchenrates zu wählen.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat setzt die Zahl der zu wählenden Mitglieder vorläufig fest, bevor die Einreichung der Wahlvorschläge beginnt.
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§ 4
Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die am Wahltag
a) das 14. Lebensjahr vollendet haben,
b) der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und
c) in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Gemeindekirchenrates wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die
a) zu Beginn der Amtszeit des Gemeindekirchenrates das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag der Kirchengemeinde mindestens fünf Monate angehören und
c) bereit sind, als Mitglied des Gemeindekirchenrates im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken.
( 2 ) Nicht wählbar ist, wer
a) in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Kirchenordnung beschrieben werden, oder
b) aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.
( 3 ) Ordinierte Kirchenmitglieder mit Ausnahme von Ordinierten im Ehrenamt sind nicht wählbar.
( 4 ) Beruflich Mitarbeitende, die nicht nur vorübergehend von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser Kirchengemeinde nicht wählbar. Der Kreiskirchenrat kann in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu zehn Wochenstunden die Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Kreiskirchenrates unterliegt keiner Nachprüfung.
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Abschnitt II
Vorbereitung der Wahl

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§ 6
Wahlbezirke

( 1 ) Für die folgende Amtszeit kann der Gemeindekirchenrat die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen. Der Gemeindekirchenrat bestimmt, wie viele Mitglieder in jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
( 2 ) Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlvorschlagsliste (§ 10) aufzustellen.
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§ 7
Wahlausschuss

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann einen Wahlausschuss bilden, der die in den §§ 8 bis 16 geregelten Aufgaben des Gemeindekirchenrates wahrnimmt. Dem Wahlausschuss müssen mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrates angehören. Die weiteren Mitglieder müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein.
( 2 ) Der Wahlausschuss wählt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
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§ 8
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
( 2 ) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist das Wählerverzeichnis aufzugliedern. Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, bestimmt der Gemeindekirchenrat, in welches Wählerverzeichnis es aufzunehmen ist.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat prüft auf Anfrage eines Gemeindemitglieds, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
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§ 9
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat fordert die Gemeindemitglieder auf, wählbare Gemeindemitglieder für die Wahl in den Gemeindekirchenrat vorzuschlagen (Wahlvorschlag). Er soll dabei anregen, je nach Anzahl der zu wählenden Mitglieder, mindestens eine oder mehrere Personen vorzuschlagen, die zu Beginn der Amtszeit des Gemeindekirchenrates das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann beim Gemeindekirchenrat bis fünf Monate vor dem Wahltag schriftlich Wahlvorschläge einreichen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat prüft die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Bereitschaft der Vorgeschlagenen, sich zur Wahl zu stellen. Bei beruflich Mitarbeitenden gemäß § 5 Absatz 4 ist die Entscheidung des Kreiskirchenrates einzuholen. Bei Vorgeschlagenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf die Erklärung der Bereitschaft zur Kandidatur einer Zustimmung der Sorgeberechtigten.
( 4 ) Ist ein Wahlvorschlag ungültig, benachrichtigt der Gemeindekirchenrat das vorschlagende und das vorgeschlagene Gemeindemitglied unverzüglich unter Angabe des rechtlichen Grundes und des Rechtsbehelfes. Die betroffenen Gemeindemitglieder können innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Beschwerdeführenden sowie dem Gemeindekirchenrat bekanntzugeben. Sie unterliegt keiner Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 5 ) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kann der Gemeindekirchenrat die Wahlvorschläge ergänzen. Der Gemeindekirchenrat setzt außerdem die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates für die Dauer der Amtszeit endgültig fest. Bei der Festsetzung der Zahl berücksichtigt der Gemeindekirchenrat, dass es mehr Wahlvorschläge als Plätze für zu Wählende geben soll.
( 6 ) Liegen weniger als drei Wahlvorschläge vor, kommt eine Wahl nicht zustande. Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat verfahren nach § 20.
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§ 10
Wahlvorschlagsliste

( 1 ) Alle Wahlvorschläge werden in einer Wahlvorschlagsliste zusammengefasst. Diese enthält ausschließlich Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.
( 2 ) Verliert ein vorgeschlagenes Gemeindemitglied in den letzten drei Monaten vor der Wahl seine Wählbarkeit oder zieht seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, zurück, bleibt dies auf die weitere Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
( 3 ) Die Wahl ist in der Kirchengemeinde ab dem vierten Monat vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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§ 11
Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält die Wahlvorschläge und die Zahl der zu vergebenden Stimmen. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Mitglieder. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann die Wählerin oder der Wähler bis zu drei Stimmen auf einen Wahlvorschlag vereinen (Kumulation).
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Abschnitt III
Durchführung der Wahl

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§ 12
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahl wird als Allgemeine Briefwahl und im elektronischen Verfahren (Onlinewahl) durchgeführt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten Wahlunterlagen zuzusenden. Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorschlagslisten zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Wahlunterlagen umfassen jeweils einen
a) Wahlschein mit einem Zugangscode für die Onlinewahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Kirchengemeinde,
b) Stimmzettel,
c) Stimmzettelumschlag und
d) an die Kirchengemeinde adressierten Rückumschlag, der die portofreie Rücksendung vorsieht.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Wahlbriefe bei der Kirchengemeinde eingegangen sein müssen. Dies ist auf dem Wahlschein zu vermerken.
( 5 ) Die Wählerinnen und Wähler üben ihr Wahlrecht persönlich aus, können sich jedoch durch eine andere Person unterstützen lassen. Bei der Briefwahl verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und senden beides zusammen mit dem Wahlschein im Rückumschlag an die Kirchengemeinde.
( 6 ) Macht die oder der Wahlberechtigte glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
( 7 ) Der Gemeindekirchenrat kann festlegen, dass neben der Allgemeinen Briefwahl und der Onlinewahl auch eine Wahl im Wahllokal stattfindet. Er setzt hierfür einen Zeitraum am Wahltag (Wahlzeit) fest. Für mehrere Wahlbezirke kann ein gemeinsames Wahllokal eingerichtet werden. Wahllokale und Wahlzeiten sind auf dem Wahlschein zu vermerken.
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§ 13
Wahlvorstand

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ernennt für jedes Wahllokal aus der Reihe der wahlberechtigten Gemeindeglieder mindestens vier Personen, die nicht in der Wahlvorschlagsliste benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die jeweilige Stellvertretung. Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet haben, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand).
( 2 ) Der Wahlvorstand ist für die Auszählung der Allgemeinen Briefwahl und gegebenenfalls für die Durchführung der Wahl in einem Wahllokal zuständig.
( 3 ) Während der Dauer der Wahlhandlung im Wahllokal und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder deren jeweilige Stellvertretung, ständig anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.
( 5 ) Während der Tätigkeit des Wahlvorstandes hat jede oder jeder Wahlberechtigte das Recht zur Anwesenheit.
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§ 14
Wahlhandlung im Wahllokal

( 1 ) Die Wählerin oder der Wähler kann im Wahllokal entweder den mit den Wahlunterlagen zugesandten Stimmzettel nutzen oder erhält einen neuen Stimmzettel. Im Wählerverzeichnis prüft der Wahlvorstand die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung. Ist im Wählerverzeichnis bereits eine Teilnahme an der Online- oder Briefwahl vermerkt, ist keine erneute Stimmabgabe zulässig.
( 2 ) Die Wählerin oder der Wähler muss die Möglichkeit haben, den Stimmzettel vor dem Einwurf in eine Wahlurne unbeobachtet auszufüllen.
( 3 ) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist, dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich bereits im Wahllokal befinden.
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§ 15
Auszählung der Stimmen

( 1 ) Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Wahlbriefe oder während der Wahlzeit in einem Wahllokal öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung.
( 2 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er
a) nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b) die Absenderin oder der Absender nicht wahlberechtigt oder nicht erkennbar ist oder
c) die Wählerin oder der Wähler bereits bei der Onlinewahl oder im Wahllokal gewählt hat.
( 3 ) Ein Wahlbrief ist nicht dadurch ungültig, dass
a) der Wahlschein nicht enthalten, die Absenderin oder der Absender aber auf andere Weise erkennbar ist,
b) die Wählerin oder der Wähler bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verliert oder verstirbt,
c) der Stimmzettel nicht im Stimmzettelumschlag verschlossen ist.
( 4 ) Ist ein Wahlbrief gültig, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Hiernach oder nach Ablauf der Wahlzeit wird die Wahlurne geleert, die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden ausgezählt.
( 5 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) er nicht original hergestellt ist,
b) mehr Wahlvorschläge gekennzeichnet sind, als Mitglieder zu wählen sind, oder
c) der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist
( 6 ) Die Ergebnisse der Onlinewahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet.
( 7 ) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Verhandlungsniederschrift an.
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§ 16
Wahlergebnis

( 1 ) Zu Mitgliedern des Gemeindekirchenrates sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch zwei Stimmen, erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Die auf der Wahlvorschlagsliste Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzmitglieder des Gemeindekirchenrates nach Maßgabe der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in der Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekannt. Dabei ist auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
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§ 17
Beschwerde gegen die Wahl

( 1 ) Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. Diese ist schriftlich beim Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet unverzüglich über die Beschwerde, gibt die begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Gemeindekirchenrat bekannt und weist auf die weitere Beschwerdemöglichkeit hin.
( 3 ) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und der Gemeindekirchenrat können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Oberkirchenrat schriftlich anfechten. Der Oberkirchenrat verfährt entsprechend Absatz 2; gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
( 4 ) Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist
a) das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
b) die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen; den Wahltermin setzt der Oberkirchenrat fest.
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Abschnitt IV
Abschluss der Neubildung

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§ 18
Berufung von Mitgliedern

( 1 ) Rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit des neuen Gemeindekirchenrates beschließt der Gemeindekirchenrat gemeinsam mit den neu gewählten Mitgliedern, ob und wie viele weitere Mitglieder in den neuen Gemeindekirchenrat berufen werden. Die Anzahl darf höchstens die Hälfte der neu gewählten Mitglieder betragen.
( 2 ) Entsprechend dieser Zahl wählt der nach Absatz 1 erweiterte Gemeindekirchenrat Gemeindemitglieder, die er zur Berufung vorschlägt (Vorschlagswahl). Vorgeschlagen werden kann, wer zu Beginn der Amtszeit des neuen Gemeindekirchenrates die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen wird. Bei Vorgeschlagenen, die zum Zeitpunkt des Vorschlags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vorschlagswahl ist geheim; an ihr nehmen Mitglieder des Gemeindekirchenrates, die selbst zur Wahl stehen, nicht teil.
( 3 ) Wenn sich unter den gewählten Mitgliedern des neuen Gemeindekirchenrates keine Personen befinden, die zu Beginn der Amtszeit des neuen Gemeindekirchenrates das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen Personen aus dieser Altersgruppe zur Berufung vorgeschlagen werden. Beträgt die Zahl der gewählten Mitglieder des Gemeindekirchenrates nicht mehr als fünf Personen soll mindestens eine, bei einer Anzahl von mehr als fünf Personen sollen mindestens zwei Personen aus dieser Altersgruppe vorgeschlagen werden. In diesem Fall erhöht sich die maximale Anzahl von Berufungen (Absatz 1 Satz 1) um eine oder zwei.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen. Hiergegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Lehnt der Kreiskirchenrat einen Berufungsvorschlag ab, kann der erweiterte Gemeindekirchenrat die Vorschlagswahl insoweit wiederholen.
( 5 ) Berufungen werden mit ihrer Bekanntgabe gegenüber den berufenen Personen wirksam. Der Gemeindekirchenrat gibt die Namen der Berufenen in der Kirchengemeinde bekannt.
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§ 19
Einführung der Mitglieder

Alle nichtordinierten Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung im Rahmen der allgemeinen Neubildung der Gemeindekirchenräte ist im Mai oder Juni des Wahljahres vorzunehmen.
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§ 20
Verfahren in besonderen Fällen

( 1 ) Kommt eine Wahl nicht zustande, bleibt der bisherige Gemeindekirchenrat längstens für ein weiteres Jahr im Amt, soweit er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. In dieser Zeit ist § 22 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
( 2 ) Solange ein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat nicht vorhanden ist, nimmt der Kreiskirchenrat die Aufgaben und Befugnisse des Gemeindekirchenrates kommissarisch wahr.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen.
( 4 ) Sobald infolge von Nachberufungen wieder ein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat entsteht, stellt der Kreiskirchenrat fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des Gemeindekirchenrates wieder diesem obliegen.
( 5 ) War eine Wahl nicht zustande gekommen, kann der Kreiskirchenrat jederzeit eine Neubildung des Gemeindekirchenrates anordnen oder mindestens drei Mitglieder des Gemeindekirchenrates berufen. Im Rahmen der Neubildung organisiert die Kirchengemeinde eine Allgemeine Briefwahl, die sie durch eine Wahl im Wahllokal ergänzen kann.
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Abschnitt 5
Veränderungen während der Wahlperiode

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§ 21
Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein Mitglied des Gemeindekirchenrates scheidet aus seinem Amt aus durch
a) schriftliche Verzichtserklärung, die unwiderruflich ist;
b) Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde außer in Fällen des Satzes 2;
c) Verlust der Wählbarkeit im Fall des § 5 Absatz 3 oder 4;
d) nachträgliche Feststellung des Fehlens der Wählbarkeit aufgrund des § 5 Absatz 3 oder 4 zur Zeit der Wahl, Berufung oder Ernennung;
e) Entlassung (Absatz 2).
Führt ein Wohnsitzwechsel zum Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, bleibt die Mitgliedschaft für bis zu drei Monate bestehen. Wird die Zugehörigkeit zur bisherigen Kirchengemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel wiederhergestellt, endet die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat mit Ablauf dieser Frist.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat hat ein Mitglied des Gemeindekirchenrates zu entlassen, wenn es
a) auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben;
b) erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wiederaufgenommen hat;
c) die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindekirchenrat nach § 5 Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
d) die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Kreiskirchenrat eine Ermahnung erteilen.
( 3 ) Über die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder die Entlassung entscheidet der Kreiskirchenrat nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Gemeindekirchenrates. Die Entscheidung ist diesen Beteiligten mit einer Begründung zuzustellen.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats können das betroffene Mitglied und der Gemeindekirchenrat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Oberkirchenrat einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
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§ 22
Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Gemeindekirchenrat aus, fordert der Gemeindekirchenrat unverzüglich das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl auf, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob es in den Gemeindekirchenrat eintreten will. Die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat beginnt mit der Zustimmung des Ersatzmitglieds zum Eintritt in den Gemeindekirchenrat. Stimmt das Ersatzmitglied dem Eintritt in den Gemeindekirchenrat nicht zu, bleibt die Ersatzmitgliedschaft erhalten, es sei denn, das Ersatzmitglied verzichtet ausdrücklich hierauf.
( 2 ) Ist ein gewähltes Mitglied ausgeschieden und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, ist ein Berufungsverfahren entsprechend § 18 durchzuführen. Der Kreiskirchenrat kann stattdessen nach Anhörung des Gemeindekirchenrates eine Nachwahl anordnen. Im Rahmen einer Nachwahl organisiert die Kirchengemeinde eine Allgemeine Briefwahl, die sie durch eine Wahl im Wahllokal ergänzen kann. Die nach § 9 Absatz 5 Satz 2 festgesetzte Zahl der zu wählenden Mitglieder kann während der Amtszeit des Gemeindekirchenrates nicht geändert werden.
( 3 ) Ist ein berufenes Mitglied ausgeschieden, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob entweder ein neues Berufungsverfahren durchgeführt werden soll oder die festgesetzte Zahl der zu berufenden Mitglieder herabgesetzt wird. Für ein neues Berufungsverfahren gilt § 18 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
( 4 ) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitglieds, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, oder bei Ruhenlassen des Amtes kann der Gemeindekirchenrat das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat das Ersatzmitglied die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Gemeindekirchenrates und ist zu Beginn auf sein Amt zu verpflichten.
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§ 23
Erhöhung der Zahl der zu berufenen Mitglieder

Der Gemeindekirchenrat kann die Zahl der zu berufenden Mitglieder während seiner Amtszeit erhöhen. Die nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zulässige maximale Anzahl von Berufungen ist zu beachten.
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§ 24
Veränderung von Kirchengemeinden

Im Rahmen einer Veränderung des Bestandes oder der Grenzen von Kirchengemeinden regelt der Oberkirchenrat im Benehmen mit den beteiligten Gemeindekirchenräten, wie sich die Gremien nach der Neuordnung zusammensetzen.
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§ 25
Ausführungsbestimmungen

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 26
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft. Es ist erstmals auf die Neubildung der Gemeindekirchenräte zum 1. Juni 2024 anzuwenden.
( 2 ) Das bisherige Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19.11.2016 tritt am 31.12.2022 außer Kraft.1#
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