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Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche)

Vom 24. November 2017

(GVBl. 28. Band, S. 97)

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

1Die Verantwortung für den Dienst in der Kirche tragen die Leitungsorgane und die Mitarbeitenden gemeinsam. 2Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Sinne des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
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§ 2
Partnerschaft im Arbeits- und Dienstrecht

( 1 ) Zur partnerschaftlichen Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg eine Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei der Vorbereitung von Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse mit, die von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind.
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§ 3
Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Arbeitsrechtsregelungen sind die Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission in den Fällen der §§ 14 und 15, ferner die Beschlüsse der Schlichtungskommission nach § 18.
( 2 ) 1Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 sind verbindlich und wirken normativ. 2Sie treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
( 3 ) In den Dienstverträgen und in den Ausbildungsverträgen ist die Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.
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Abschnitt 2
Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung und Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

( 1 ) Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind
  1. neun Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft,
  2. neun Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Im Vertretungsfall nimmt das stellvertretende Mitglied alle Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds wahr.
( 2 ) 1Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar ist. 2Ausnahmsweise darf auch Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein, wer einer Kirche angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen mitarbeitet. 3Mehr als die Hälfte der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft sowie mehr als die Hälfte der Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung bei einem Anstellungsträger im Sinne des Mitarbeitergesetzes tätig sein.
( 3 ) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist den im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission und im Vertretungsfall den stellvertretenden Mitgliedern Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu gewähren. 2Über den Umfang der Freistellung soll der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften eine Vereinbarung schließen.
( 4 ) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gibt der Rat der Konföderation im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bekannt, dass die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission neu zu bilden ist.
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§ 5
Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft

( 1 ) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft werden von Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften entsandt.
( 2 ) 1Mitarbeiterverband oder Gewerkschaft im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschluss von Mitarbeitenden, der auf Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und dessen Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder besteht. 2Mitarbeiterverband im Sinne des Satzes 1 ist auch ein Zusammenschluss mehrerer Mitarbeiterverbände.
( 3 ) Die Mitarbeiterverbände und die Gewerkschaften, die innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe gemäß § 4 Absatz 4 anzeigen, dass sie Vertreter und Vertreterinnen in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsenden wollen, werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich darüber unterrichtet, welche anderen Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften sich an der Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligen wollen.
( 4 ) 1Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen prüft und entscheidet, ob Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften, die angezeigt haben, Vertreter und Vertreterinnen in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsenden zu wollen (Absatz 3), die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. 2Die Konföderation teilt den Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich mit. 3Bei Streitigkeiten über die Entscheidung kann der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angerufen werden. 4Eine Klage nach Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) 1Die Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften verständigen sich untereinander über das Zahlenverhältnis der von ihnen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft. 2Sie teilen dem Rat der Konföderation spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission das Ergebnis ihrer Verständigung mit und benennen die von ihnen zur Entsendung bestimmten Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für die neue Amtszeit. 3Dabei soll darauf geachtet werden, dass sich unter den Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterschaft Mitglieder aller an der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligten Kirchen befinden.
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§ 6
Verfahren bei Nichteinigung und beim Ausscheiden eines Mitarbeiterverbandes oder einer Gewerkschaft

( 1 ) 1Verständigen sich die nach § 5 Absatz 4 zugelassenen Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über die Besetzung ihrer Sitze in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, teilt die Konföderation dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland dies mit und legt ihm oder ihr die Anzeigen der zugelassenen Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften vor. 2Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs entscheidet über das Zahlenverhältnis (§ 5 Absatz 5 Satz 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Konföderation unter Einbeziehung der von den Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften vorzulegenden Listen mit den Mitgliedern, die bei einem Anstellungsträger im Sinne des Mitarbeitergesetzes tätig sind; er oder sie hat den Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung nach Satz 2 ist abschließend.
( 2 ) 1Kündigt ein Mitarbeiterverband oder eine Gewerkschaft das Ausscheiden an, gibt die Geschäftsstelle der Konföderation ihm oder ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats die Entscheidung rückgängig zu machen. 2Macht der Mitarbeiterverband oder die Gewerkschaft die Entscheidung nicht rückgängig und scheidet aus, verständigen sich die verbleibenden Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften innerhalb eines Monats über die Besetzung der freigewordenen Sitze. 3Verstreicht diese Frist ergebnislos, so stehen die freigewordenen Sitze den verbleibenden Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Sitze zur Verfügung.
( 3 ) 1Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland übt die Tätigkeit gemäß Absatz 1 ehrenamtlich aus. 2Er oder sie erhält Reisekostenvergütung nach den für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe der vom Rat der Konföderation für die Schlichter und Schlichterinnen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) festgelegten Aufwandsentschädigung.
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§ 7
Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger

1Die Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen vom Rat der Konföderation entsandt. 2Hierfür schlagen die zuständige oberste Behörde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers fünf, die der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg je zwei Vertreter und Vertreterinnen vor.
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§ 8
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der vorhergehenden Amtszeit.
( 2 ) 1Die Mitglieder werden für die Dauer einer Amtszeit, bei einer Nachentsendung für den Rest der laufenden Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission entsandt. 2Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit (Absatz 1).
( 3 ) 1Die entsendenden Stellen können von ihnen entsandte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder jederzeit abberufen. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind abzuberufen, wenn eine der in § 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder entfallen ist.
( 4 ) Die erneute Entsendung bisheriger Mitglieder und stellvertretender Mitglieder ist zulässig.
( 5 ) 1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, wird von der Stelle, die das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied entsandt hatte, für die restliche Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied entsandt. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Neuentsendung eines Mitglieds das stellvertretende Mitglied stimmberechtigt ein.
( 6 ) Einem im kirchlichen Dienst stehenden Mitglied darf während der Mitgliedschaft in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission von seinem Anstellungsträger nur wie einem Mitglied der Mitarbeitervertretung gekündigt werden.
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§ 9
Geschäftsführung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Rates der Konföderation beruft die Arbeits- und Dienst-rechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein; ein Vertreter oder eine Vertreterin der Konföderation leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
( 2 ) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wählt je eines ihrer Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres zum oder zur Vorsitzenden und zum oder zur stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft entsandten Mitglieder einerseits und aus der Gruppe der als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger entsandten Mitglieder andererseits zu wählen. 3Der oder die stellvertretende Vorsitzende ist jeweils aus der Gruppe zu wählen, aus der der oder die Vorsitzende nicht zu wählen war.
( 3 ) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird zu ihren Sitzungen von ihrem oder ihrer Vorsitzenden im Benehmen mit ihrem oder ihrer stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlags für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. 2Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 4In dringenden Fällen kann die Frist im Einvernehmen zwischen dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden auf eine Woche verkürzt werden. 5Erforderliche Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung versandt werden.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.
( 5 ) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft sowie mindestens sechs Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmberechtigten gefasst. 3Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft geben ihre Stimmen einheitlich durch einen Sprecher oder eine Sprecherin ab. 4Der Sprecher oder die Sprecherin wird zur Abgabe der Stimmen durch einen Beschluss der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft ermächtigt, der zuvor mit mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft außerhalb der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gefasst wird.
( 6 ) Der Wortlaut der Beschlüsse ist in eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben.
( 7 ) 1Die Sitzungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen Sachkundige beratend hinzuziehen.
( 8 ) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 9 ) Die Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen.
( 10 ) 1Die Geschäftsstelle der Konföderation führt die Geschäfte der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. 2Die Kosten der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission einschließlich der Kosten, die durch Hinzuziehung von Sachkundigen gemäß Absatz 7 entstehen, trägt die Konföderation.
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§ 10
Verfahren

( 1 ) 1Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten abschließend bearbeitet werden. 2Abweichungen hiervon beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission im Einzelfall. 3Wird über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden und hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nicht die Weiterbehandlung beschlossen, können mindestens sechs Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger gemeinsam sowie der Sprecher oder die Sprecherin der Mitarbeiterschaft (§ 9 Absatz 5) das Scheitern der Verhandlungen erklären und die Schlichtung einleiten (Abschnitt 4).
( 2 ) Ist die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit der Schlichtungskommission zur Entscheidung vorlegen (Abschnitt 4).
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Abschnitt 3
Aufgaben der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

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§ 11
Mitwirkung bei der Vorbereitung von öffentlich-rechtlichen Regelungen

( 1 ) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wirkt bei der Vorbereitung von Regelungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg mit, die die kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse betreffen und von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind.
( 2 ) 1Hält die zuständige oberste Behörde einer der beteiligten Kirchen eine Regelung nach Absatz 1 für erforderlich, wird dies der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission mitgeteilt und die beabsichtigte Regelung erörtert. 2Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann ihrerseits Regelungen anregen; Satz 1 gilt entsprechend. 3Die zuständige oberste Behörde kann Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, die ihr als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger angehören, mit der Wahrnehmung der Erörterung beauftragen.
( 3 ) Die zuständige oberste Behörde unterrichtet das nach näherer Bestimmung der jeweiligen Kirche zuständige Rechtsetzungsorgan über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 2, soweit das Organ über das Regelungsvorhaben zu entscheiden hat. Eine Stellungnahme der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist mitzuteilen.
( 4 ) Bei Regelungen, die die Rechtsstellung der Pfarrerschaft betreffen, ist auch die Stellungnahme der Pfarrervertretungen der jeweils beteiligten Kirchen mitzuteilen.
( 5 ) Grundsatzfragen des kirchlichen Dienstrechts sind zu erörtern, wenn dies als notwendig angesehen wird; Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Mitwirkung bei der Vorbereitung sonstiger Regelungen

Die Vorschriften des § 11 sind auf andere Regelungen, die die Arbeitsverhältnisse von privatrechtlich Beschäftigten betreffen und nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung oder einer anderen Arbeitsrechtsregelung sind, entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

( 1 ) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann durch einstimmig gefassten Beschluss einen Ausschuss einsetzen, der anstelle der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission abschließend die Aufgaben gemäß §§ 11 und 12 wahrnimmt. 2Dem Ausschuss gehört jeweils die gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterschaft sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Anstellungsträger an, höchstens jedoch acht Mitglieder. 3Diese müssen zugleich Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.
( 2 ) Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; diese kann den Ausschuss durch Beschluss auch vor dem Ende der Amtszeit auflösen.
( 3 ) Für den Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gelten im Übrigen die Vorschriften über die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsprechend.
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§ 14
Zustandekommen der Dienstvertragsordnung und weiterer Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Die Dienstvertragsordnung und die weiteren Arbeitsrechtsregelungen enthalten die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen über den Abschluss von Dienstverträgen zwischen den Anstellungsträgern und ihren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 2 ) Die Dienstvertragsordnung und die weiteren Arbeitsrechtsregelungen werden unbeschadet der Vorschriften des Abschnitts 4 von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen und geändert.
( 3 ) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird aufgrund von Vorlagen eines in ihr vertretenen Mitarbeiterverbandes oder einer in ihr vertretenen Gewerkschaft, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
( 4 ) 1Ein Beschluss über die Dienstvertragsordnung oder eine andere Arbeitsrechtsregelung, ihre Änderung oder darüber, ihre Änderung zu unterlassen, wird den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften und den zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen zugeleitet. 2Erhebt keine dieser Stellen innerhalb eines Monats bei der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Einwendungen gegen den Beschluss, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die Bekanntmachung in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.
( 5 ) 1Werden innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 Einwendungen erhoben, so verhandelt und beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission spätestens nach drei Monaten erneut und teilt diesen Beschluss den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen mit. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann die Dreimonatsfrist nach Satz 1 durch Beschluss verlängern.
( 6 ) Werden auch gegen den nach Absatz 5 gefassten Beschluss Einwendungen von einer der in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen erhoben, wird unverzüglich das Schlichtungsverfahren nach den Vorschriften des Abschnitts 4 eingeleitet.
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§ 15
Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen

( 1 ) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen für die beteiligten Kirchen nur wirksam, wenn die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission dies auf Antrag einer berechtigten Stelle (§ 14 Absatz 3) beschließt.
( 2 ) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften über die Änderung der Dienstvertragsordnung entsprechend.
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Abschnitt 4
Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

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§ 16
Schlichtungskommission, Zusammensetzung und rechtliche Stellung der Mitglieder

( 1 ) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3, des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 6 ist eine Schlichtungskommission zu bilden.
( 2 ) 1Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission benennen innerhalb eines Monats nach Einleitung der Schlichtung für das jeweilige Verfahren je einen Schlichter oder eine Schlichterin sowie je vier Beisitzer und Beisitzerinnen (beisitzende Mitglieder) als Mitglieder für die Schlichtungskommission. 2Über die Benennung der beisitzenden Mitglieder verständigen sich die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft einerseits sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger andererseits untereinander.
( 3 ) In gleicher Weise wird für die Schlichter und Schlichterinnen und die beisitzenden Mitglieder jeweils ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benannt, der oder die ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen muss.
( 4 ) 1Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie müssen zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 3Ausnahmsweise darf auch Mitglied der Schlichtungskommission sein, wer einer Kirche angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen mitarbeitet. 4Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen nicht einem Rechtsprechungs- oder Schiedsorgan der Konföderation oder einer der beteiligten Kirchen angehören oder Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.
( 5 ) 1Die Schlichter und Schlichterinnen sowie deren Stellvertretungen sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 2Sie dürfen nicht im Dienst einer der beteiligten Kirchen oder der Diakonie dieser Kirchen stehen.
( 6 ) Werden Mitglieder der Schlichtungskommission oder Stellvertreter nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 benannt, beruft der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland die fehlenden Mitglieder oder Stellvertretungen.
( 7 ) 1Ein Mitglied der Schlichtungskommission oder eine Stellvertretung scheidet aus dem Amt aus, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 wegfällt. 2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu benennen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 8 ) 1Die Mitglieder der Schlichtungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung, die der Rat der Konföderation allgemein regelt.
( 9 ) Die Kosten der Schlichtung trägt die Konföderation.
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§ 17
Vermittlungsverfahren

( 1 ) Im Fall des § 10 Absatz 1 wird der Antrag, im Fall des § 10 Absatz 2 wird die Angelegenheit und im Fall des § 14 Absatz 6 werden der Beschluss und die Einwendungen zunächst den Schlichterinnen und Schlichtern zur Durchführung einer Vermittlung vorgelegt.
( 2 ) 1Die Schlichter und Schlichterinnen erarbeiten einen Vermittlungsvorschlag in nicht-öffentlicher Sitzung; dabei sind sie nicht an die Anträge gebunden, die in der streitigen Sache in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellt wurden. 2Sie sollen zuvor den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 14 Absatz 4) sowie den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
( 3 ) 1Die Schlichter und Schlichterinnen sollen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission binnen eines Monats nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens das Ergebnis der Vermittlung nach Absatz 2 mitteilen. 2Konnten sich die Schlichter und Schlichterinnen nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen, teilen sie dies unter Beifügung ihrer Voten mit.
( 4 ) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission verhandelt und beschließt unverzüglich über das Vermittlungsergebnis. 2Bei ihrer Entscheidung ist sie jedoch nicht an den Vermittlungsvorschlag oder die Voten gebunden.
( 5 ) 1Die Geschäftsstelle der Konföderation teilt den Beschluss nach Absatz 4 den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 14 Absatz 4) mit. 2Erhebt keine dieser Stellen binnen eines Monats nach Mitteilung Einwendungen, ist der Beschluss verbindlich und das Verfahren beendet. 3Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.
( 6 ) Werden Einwendungen erhoben, so wird das Verfahren nach § 18 fortgesetzt.
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§ 18
Verfahren vor der Schlichtungskommission

( 1 ) 1Die Schlichtungskommission tritt im Fall des § 17 Absatz 6 unverzüglich zusammen. 2Sie wird zu ihrer Sitzung von der Geschäftsstelle im Benehmen mit den beiden Schlichtern und Schlichterinnen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. 3Erforderliche Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung versandt werden.
( 2 ) 1Der Schlichtungskommission gehören die beiden Schlichter und Schlichterinnen sowie die acht Beisitzer und Beisitzerinnen an (§ 16 Absatz 2). 2Zu Beginn der ersten Sitzung wird durch Los bestimmt, welcher Schlichter oder welche Schlichterin stimmberechtigt ist. 3Der nicht stimmberechtigte Schlichter oder die nicht stimmberechtigte Schlichterin nimmt beratend teil. 4Bis zur Bestimmung der stimmberechtigten Schlichterin oder des stimmberechtigten Schlichters leitet ein Vertreter oder eine Vertreterin der Geschäftsstelle der Konföderation die Sitzung. 5Der stimmberechtigte Schlichter oder die stimmberechtigte Schlichterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende der Schlichtungskommission.
( 3 ) 1Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung, anwesend ist. 2Die Schlichtungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) 1In den Fällen des § 10 Absatz 2 soll die Schlichtungskommission in voller Besetzung entscheiden. 2Ist die Schlichtungskommission trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, gilt Absatz 3.
( 5 ) 1Die Schlichtungskommission gibt den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 14 Absatz 4) und den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme, erörtert auf deren Wunsch die Einwendungen mit ihnen und berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 2Die Schlichtungskommission ist nur befugt, im Rahmen der zuletzt in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellten Anträge zu entscheiden.
( 6 ) Die Schlichtungskommission soll ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten treffen.
( 7 ) 1Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2Sie haben die Wirkung von Entscheidungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission.
( 8 ) Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Schlichtungsverfahren ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.
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Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 19
Zuständigkeit

Zuständige oberste Behörde ist der Oberkirchenrat.
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§ 20
Erstmalige Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

( 1 ) 1Die Amtszeit der am 31. Dezember 2017 bestehenden Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission wird verlängert; sie endet mit Ablauf des 31. Mai 2022. Damit ist die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nach den Regelungen dieses Kirchengesetzes erstmals zum 1. Juni 2022 zu bilden.
( 2 ) 1Sofern am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission besteht, finden abweichend von Absatz 1 die Regelungen dieses Kirchengesetzes über die Bildung und die Zusammensetzung der Arbeit- und Dienstrechtlichen Kommission mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Anwendung. 2Die Amtszeit der nach Satz 1 gebildeten Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission endet mit Ablauf des 31. Mai 2023.
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§ 21
Anhängige Schlichtungsverfahren

Auf Schlichtungsverfahren, die am 31. Dezember 2017 anhängig sind, finden weiterhin die Regelungen des Abschnitts IV Unterabschnitt 3 des Mitarbeitergesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Anwendung.

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