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Kirchengesetz über die Errichtung einer Pfarrstelle zur Kompensation der Freistellung vom Dienst für Aufgaben der Pfarrervertretung

Vom 22. November 2013

(GVBl. 27. Band, S. 139)

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Zur Kompensation der Freistellung von Dienst für Aufgaben der Pfarrervertretung wird eine Pfarrstelle im Umfang eines Viertels eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses errichtet.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.