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Landeskirchensteuerbeschluss 2021 und 2022

Vom 19. November 2020

(GVBl. 28. Band, S. 254)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat während ihrer 2. Tagung in der Sitzung am
19. November 2020 folgenden Beschluss gefasst:
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Beschluss
über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
im Land Niedersachsen
für die Haushaltsjahre 2021 und 2022
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I.

( 1 ) Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2021 und 2022 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeits-lohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
( 2 ) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
( 3 ) Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.
( 4 ) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrundeliegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
( 5 ) In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.
( 6 ) Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Nieder-sachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.
( 7 ) Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betref-fenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
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II.

( 1 ) Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zu-sammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Stufe
Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
Euro
besonderes
Kirchgeld
Euro
1
30 000 – 37 499
96
2
37 500 – 49 999
156
3
50 000 – 62 499
276
4
62 500 – 74 999
396
5
75 000 – 87 499
540
6
87 500 – 99 999
696
7
100 000 – 124 999
840
8
125 000 – 149 999
1 200
9
150 000 – 174 999
1 560
10
175 000 – 199 999
1 860
11
200 000 – 249 999
2 200
12
250 000 – 299 999
2 940
13
300 000 und mehr
3 600
( 2 ) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.
( 3 ) Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
( 4 ) Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
( 5 ) Soweit der Ehegatte des Kirchenmitglieds im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitglieds-beitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nachgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitglieds hin das besondere Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitglieds-beitrages erstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Oberkirchenrat zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
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III.

( 1 ) Kirchensteuern können Kirchenmitgliedern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
( 2 ) Auf Antrag kann im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der Kirchensteuer – maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer – ermäßigt werden, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.
( 3 ) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an den Oberkirchenrat zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.
( 4 ) Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Der Oberkirchenrat kann Erlassrichtlinien festlegen.
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IV.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebens-partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
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