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Richtlinie über die berufliche Fort- und Weiterbildung für die Pfarrerinnen und
Pfarrer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 1. Mai 2016

In Ergänzung von § 55 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) und von § 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub vom 2. Dezember 2014 erlässt der Oberkirchenrat folgende Richtlinie:

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
. § 1 Geltungsbereich
. § 2 Begriffsbestimmungen
I. Fortbildung
. § 3 Verpflichtung zur Fortbildung
. § 4 Fortbildungsträger
. § 5 Verfahren
. § 6 Kostenübernahme für die Teilnahme an Fortbildungen
II. Weiterbildung
. § 7 Verfahren
. § 8 Zuschüsse für die Teilnahme an Weiterbildungen
. § 9 Teilnahmebescheinigungen
. § 10 Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen sind und für Pfarrerinnen und Pfarrer in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Anträge an den Oberkirchenrat nach dieser Richtlinie sind an die zuständige Stelle im Dezernat I des Ev.-luth. Oberkirchenrates zu richten.
( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für Fortbildungen, die im Rahmen von Konventstagen, Dienstberatungen und Fachtagungen angeboten werden.
( 3 ) Die Richtlinie zum Kontaktstudium vom 8. Dezember 2015 bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Als Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Maßnahme, die hilft, die für den Dienst erfor-derlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln (§ 55 Absatz 3 PfDG.EKD).
( 2 ) Als Weiterbildung im Sinne dieser Richtlinie gilt eine längerfristige Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel, aufbauend auf der vorhandenen Berufsqualifikation, neue Qualifikationen zu vermitteln oder bestehende zu erhalten und aufzufrischen. Eine Weiterbildung schließt mit einem Zertifikat oder einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung ab.
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I. Fortbildung

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§ 3 Verpflichtung zur Fortbildung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Fortbildung berechtigt und verpflichtet (§ 55 Absatz 1 PfDG.EKD). Für die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen sind sie von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer unterstützt die Pfarrerin oder den Pfarrer bei der Vertretungsreglung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von bis zu 14 Tagen in zwei Kalenderjahren teilnehmen.
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§ 4 Fortbildungsträger

( 1 ) Die Fortbildungsveranstaltungen werden vornehmlich durch das Gemeinsame Pastoralkolleg Loccum durchgeführt.
( 2 ) Die Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs sowie der Fortbildungs-einrichtungen der EKD oder der Pastoralkollegs der Gliedkirchen der EKD sind grundsätzlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen.
( 3 ) Maßnahmen anderer Veranstalter können nach Prüfung durch den Oberkirchenrat anerkannt werden, sofern das Gemeinsame Pastoralkolleg Loccum oder kirchliche Fortbildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 2 keine vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen anbieten oder aus Kapazitätsgründen nicht anbieten können.
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§ 5 Verfahren

( 1 ) Pfarrerinnen bzw. Pfarrer beantragen die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zusammen mit einer Vertretungsregelung bei der Kreispfarrerin bzw. dem Kreispfarrer des Pfarrkonvents, dem sie zugeordnet sind. Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf Pfarrstellen im Oberkirchenrat oder auf Pfarrstellen für Seelsorge und Bildung gemäß Anlage 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen zur Umsetzung des Pfarrstellenplans ab dem Jahr 2014 (PfarrstellenplanG 2014) vom 22. November 2013 berufen sind, beantragen die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zusammen mit einer Vertretungsregelung bei dem für sie zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Oberkirchenrates.
( 2 ) Sollten die Fortbildungsveranstaltungen unter § 4 Absätze 2 und 3 fallen, ist vor dem Antrag auf Fortbildung eine Genehmigung des Oberkirchenrates einzuholen.
( 3 ) Die Genehmigung von Fortbildungen kann nur erteilt werden, wenn das Kontingent aus § 3 Absatz 2 nicht überschritten wird und wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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§ 6 Kostenübernahme für die Teilnahme an Fortbildungen

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg trägt die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsveran-staltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs Loccum in vollem Umfang abzüglich einer Eigenbeteiligung.
( 2 ) Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen der unter § 4 Absätze 2 und 3 genannten Fortbildungseinrichtungen werden in der Regel nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat in voller Höhe erstattet, sofern es keine vergleichbaren Angebote von Fortbildungseinrichtungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gibt; andernfalls werden 50 vom Hundert der Kosten erstattet.
( 3 ) Für Fortbildungen, bei denen das persönliche Interesse der Pfarrerin bzw. des Pfarrers überwiegt und für die sich nur ein geringes gesamtkirchliches Interesse aufweisen lässt, kann auf Antrag eine Dienst-befreiung ohne Kostenerstattung gewährt werden.
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II. Weiterbildungen

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§ 7 Verfahren

( 1 ) Die Teilnahme an einer Weiterbildung wird zusammen mit einer Vertretungsregelung beim Oberkirchenrat beantragt. Dem Antrag sind zudem ein Motivationsschreiben, eine Kostenaufstellung und alle Unterlagen des Anbieters über die gewünschte Weiterbildung beizulegen.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen bzw. Pfarrern gibt die Kreispfarrerin bzw. der Kreispfarrer des Pfarrkonvents, dem die Pfarrerin oder der Pfarrer zugeordnet ist, eine Stellungnahme ab, dass der geplanten Weiterbildung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Bei Pfarrerinnen bzw. Pfarrern, die auf Pfarrstellen im Oberkirchenrat oder auf Pfarrstellen für Seelsorge und Bildung gemäß Anlage 2 PfarrstellenplanG 2014 berufen sind, gibt das zuständige hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates die Stellungnahme nach Satz 1 ab.
( 3 ) Bei Vorliegen aller Unterlagen entscheidet das für den Pfarrdienst zuständige hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates über den Antrag.
( 4 ) Eine Dienstbefreiung für eine Weiterbildung, die 14 Tage in zwei Jahren überschreitet, bedarf der Genehmigung des für den Pfarrdienst zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Oberkirchenrates.
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§ 8 Zuschüsse für die Teilnahme an Weiterbildungen

( 1 ) Die Gesamtsumme des Zuschusses für eine Weiterbildung wird im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt und ist begrenzt auf 75 Prozent der Kosten der Weiterbildung, höchstens jedoch auf 2.000 Euro. Bei einer grundständigen Qualifizierung für einen neuen Arbeitsbereich kann im besonderen gesamtkirchlichen Interesse ein höherer Zuschuss im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden.
( 2 ) In der Regel werden nach Abschluss einer Weiterbildung für einen Zeitraum von fünf Jahren kein Zuschuss und keine Dienstbefreiung für eine erneute Weiterbildung gewährt.
( 3 ) Für Weiterbildungen, bei denen das persönliche Interesse der Pfarrerin bzw. des Pfarrers überwiegt und für die sich nur ein geringes gesamtkirchliches Interesse aufweisen lässt, kann auf Antrag eine Dienstbefreiung ohne Kostenerstattung gewährt werden.
( 4 ) Für die Grundkurse in der Klinischen Seelsorgeausbildung (KSA) am Pastoralpsychologischen Institut im Norden e.V. (Hamburg), beim Seelsorgeseminar in Halle/Saale und beim Zentrum für Seelsorge (Hannover) ist ein Antrag nach § 7 beim Oberkirchenrat erforderlich. Die Kosten für einen KSA-Grundkurs werden bei den genannten Einrichtungen bei Genehmigung des für den Pfarrdienst zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Oberkirchenrates im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel der Pfarrerfortbildung zu 100 Prozent übernommen.
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§ 9 Teilnahmebescheinigungen

Bei Teilnahme an zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, das Abschlusszertifikat in Kopie beim Oberkirchenrat einzureichen.
Die Kopie des Nachweises wird zur Personalakte genommen.
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§ 10 Inkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
( 2 ) Bei vor Inkrafttreten dieser Richtlinie genehmigten Fort- und Weiterbildungen gelten die jeweils vereinbarten Regelungen.
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