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Kirchengesetz
über die Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften bei verbundenen Pfarrstellen

Vom 20. November 2021

(GVBl. 29. Band, S. 8)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Art. 1
Kirchengesetz zur Änderung des Rahmenpfarrstellenplanerprobungsgesetzes

Das Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes vom 25.05.2019 (GVBL. XXVIII.Band,8.Stück, S.185) wird wie folgt geändert:
1. Es wird ein neuer § 3 eingefügt
㤠3
Aufgrund von Artikel 117a Kirchenordnung kann durch eine verbindliche Dienstbeschreibung gemäß § 25 PfDG-EKD die Zugehörigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bei einem verbundenen Pfarramt abweichend von Art. 19 Kirchenordnung regeln.“
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Art. 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung von Pfarrstellen

Das Kirchengesetzes über die Besetzung von Pfarrstellen vom 25.05.2019
(GVBL. XXVIII. Band,8.Stück, S. 183) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs.3 wird gestrichen.
2. § 12 Abs.5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Wahlvorschriften gemäß § 10 sind bei verbundenen Pfarrstellen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) eine Wahl durch die Gemeindekirchenräte kann nur erfolgen, wenn alle beteiligten Gemeindekirchenräte einen übereinstimmenden Beschluss gemäß Art. 41 Abs.2 S.2 KO gefasst haben,
b) die gemeinsame Wahl findet in einer gemeinsamen Sitzung der Gemeindekirchenräte statt, in der die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindekirchenräte anwesend sein muss.“
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Art. 3
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft.