.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 21. November 2025
(GVBl. 30. Band, S. )
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Kirchliches Grundvermögen
1 Zum kirchlichen Grundvermögen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der kirchlichen Körperschaften. 2 Es ist Bestandteil des kirchlichen Vermögens und dient langfristig der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
#§ 2
Veräußerung
(
1
)
Unbebaute kirchliche Grundstücke sind nach Herkunft und Widmung in der Regel unveräußerlich. Ausnahmen sind möglich, wenn öffentlich-rechtliche Bebauungsregelungen, wirtschaftliche oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen.
(
2
)
Bebaute Grundstücke sollen veräußert werden, wenn sie für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt werden und eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.
#§ 3
Genehmigung
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat trifft seine Entscheidungen über die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. 2 Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
(
2
)
Bei seiner Entscheidung hat der Oberkirchenrat die Bedeutung des kirchlichen Grundvermögens, die Veräußerungsregelungen gemäß § 2 des Gesetzes, die Zweckbestimmung der Immobilie, die Regelungen eines Gebäudeeffizienzplanes gemäß § 4 des Gebäudeeffizienzplangesetzes als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
#§ 4
Verkaufserlöse
(
1
)
1 Die Erlöse aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke sind wertbeständig in Ersatzgrundstücke anzulegen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, andernfalls in eine andere wertbeständige Anlage. 2 Die Ersatzanlage ist in der Regel in vollem Umfang der bisherigen Zweckbindung des Vermögens zuzuführen. 3 In begründeten Fällen kann der Erlös aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke in Gebäude investiert werden oder in Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen.
(
2
)
Die Verkaufserlösbestimmungen aus § 8 des Kirchengesetzes über das Pfarrvermögen bleiben unberührt.
#§ 5
Übergangsregelungen
1 Für Grundstücke, die nach Art. 3 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung aus dem Pfarrfonds entwidmet wurden, ist die Genehmigung zu erteilen. 2 Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung.
#§ 6
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 8) außer Kraft.
#