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Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 21. November 2025

(GVBl. 30. Band, S. )

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Kirchliches Grundvermögen

Zum kirchlichen Grundvermögen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der kirchlichen Körperschaften. Es ist Bestandteil des kirchlichen Vermögens und dient langfristig der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
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§ 2
Veräußerung

( 1 ) Unbebaute kirchliche Grundstücke sind nach Herkunft und Widmung in der Regel unveräußerlich. Ausnahmen sind möglich, wenn öffentlich-rechtliche Bebauungsregelungen, wirtschaftliche oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen.
( 2 ) Bebaute Grundstücke sollen veräußert werden, wenn sie für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt werden und eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.
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§ 3
Genehmigung

( 1 ) Der Oberkirchenrat trifft seine Entscheidungen über die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
( 2 ) Bei seiner Entscheidung hat der Oberkirchenrat die Bedeutung des kirchlichen Grundvermögens, die Veräußerungsregelungen gemäß § 2 des Gesetzes, die Zweckbestimmung der Immobilie, die Regelungen eines Gebäudeeffizienzplanes gemäß § 4 des Gebäudeeffizienzplangesetzes als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
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§ 4
Verkaufserlöse

( 1 ) Die Erlöse aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke sind wertbeständig in Ersatzgrundstücke anzulegen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, andernfalls in eine andere wertbeständige Anlage. Die Ersatzanlage ist in der Regel in vollem Umfang der bisherigen Zweckbindung des Vermögens zuzuführen. In begründeten Fällen kann der Erlös aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke in Gebäude investiert werden oder in Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen.
( 2 ) Die Verkaufserlösbestimmungen aus § 8 des Kirchengesetzes über das Pfarrvermögen bleiben unberührt.
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§ 5
Übergangsregelungen

Für Grundstücke, die nach Art. 3 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung aus dem Pfarrfonds entwidmet wurden, ist die Genehmigung zu erteilen. Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung.
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§ 6
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 8) außer Kraft.
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