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Kirchengesetz über die Bildung der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland

Vom 19. November 2022

(GVBl. 29. Band, S. 60)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Diese trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland.
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§ 2

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens, und Waddewarden-Westrum und vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
( 2 ) Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
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§ 3

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 41 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19. November 2019 (GVBl. 28. Band S. 25). Diejenigen Kirchenälteste und Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
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§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
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§ 5

Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
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§ 6

Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
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§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 8

Dieses Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.
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