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Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Havenkirche

Vom 25. Mai 2023

(GVBl. 29. Band, S. 79)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

1Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Havenkirche“. 3Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche.
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§ 2

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
( 2 ) Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
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§ 3

1Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 41 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19. November 2016 (GVBl. 28. Band S. 25). 2Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
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§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
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§ 5

Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
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§ 6

1Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
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§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf dem Friedhof werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 8

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Gemeindekirchenratswahl am 10.03.2024 wird das Meldewesen so umgestellt, als ob die Fusion zum 01.07.2023 bestehen würde.
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