.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden
Vom 22.11.2024
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltssicherung
1Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes der Kirchengemeinde. 2 Ziel der Haushaltssicherung ist die Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
#§ 2
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(1) 1Der Oberkirchenrat kann die Kirchengemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn die Ziele nach § 1 gefährdet sind. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- das durchschnittliche Bilanzergebnis der letzten drei Haushaltsjahre negativ ist,
- für die Kirchengemeinde eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht oder
- die Bauunterhaltungsrücklage oder die Betriebsmittelrücklage drei Jahre in Folge nicht den jeweilserforderlichen Mindestbestand aufweist.
(2) Liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, so kann eine Kirchengemeinde freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, um präventiv Maßnahmen für eine langfristige Haushaltssicherung zu ergreifen.
(3) Die Erstellung des endgültigen Haushaltssicherungskonzeptes soll innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ab dem Beschluss der Kirchengemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder der entsprechenden Aufforderung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
(4) Sowohl bei verpflichtender Durchführung als auch bei freiwilliger Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
#§ 3
Zeitlicher Umfang und Bindung des Haushaltssicherungskonzeptes
(1) 1Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung gemäß § 1 erreicht wird. 2Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen.
(2) 1Das Haushaltssicherungskonzept ist vom Gemeindekirchenrat zu beschließen. 2Es ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts und ist jährlich fortzuschreiben.
#§ 4
Inhalte des Haushaltssicherungskonzeptes
Zum Haushaltssicherungskonzept gehören
- eine Beschreibung des Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge mit dem Ergebnis der Aufgabenkritik,
- eine Gebäudestrukturanalyse mit dem Ergebnis zur Gebäudeoptimierung,
- das Ergebnis einer konzeptionellen Personalbedarfsplanung,
- eine Haushaltsanalyse und
- eine Darstellung der Haushaltssicherungsmaßnahmen und ihrer finanziellen Auswirkungen.
§ 5
Gemeindeprofil und regionale Bezüge
(1) Das Gemeindeprofil beschreibt die inhaltliche Ausrichtung einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der prognostizierten Mitglieder- und Finanzentwicklung, einer Aufgabenkritik sowie der regionalen Bezüge und der Gesamtziele der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
(2) 1Die Kirchengemeinde prüft dabei auch Möglichkeiten regionaler Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden. 2Zu diesem Punkt des Haushaltssicherungskonzeptes sind Kreispfarrpersonen beratend einzubinden.
#§ 6
Gebäudeoptimierung
1Der Gebäudebestand ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Finanzentwicklung, der regionalen Bezüge und der Klimaneutralität anzupassen. 2Zur Optimierung des Gebäudebestandes soll eine Gebäudestrukturanalyse erstellt werden.
#§ 7
Personalbedarfsplanung
Die Personalplanung und –entwicklung ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Gemeindegliederentwicklung, der Finanzentwicklung und der regionalen Bezüge anzupassen.
#§ 8
Haushaltsanalyse
Die Haushaltsanalyse gibt sowohl über die aktuelle Situation als auch über die mittelfristige Finanzsituation sowie über die Ursachen der Fehlentwicklung Auskunft.
#§ 9
Haushaltssicherungsmaßnahmen
Die vorgesehenen Haushaltssicherungsmaßnahmen sind konkret zu beschreiben und ihre jeweiligen finanziellen Auswirkungen während der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes in einer Übersicht und der mittelfristigen Finanzplanung darzustellen.
#§ 10
Genehmigungsverfahren
Der Oberkirchenrat genehmigt das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat.
#§ 11
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden vom 25.05.2019 (GVBl. 28. Band, S. 181), zuletzt geändert 29.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 264).
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