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Rechtsverordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinsamen Kirchenverwaltung

Vom 16. Dezember 2025

(GVBl. XX. Band, S. )

Aufgrund des § 8 des Kirchengesetzes über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz – KiVerwG) vom 24. Mai 2025 (GVBl. 30. Band, S. 5) i.V.m. Artikel 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Abrechnung von Verwaltungsgebühren für Verwaltungsleistungen, die die Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs als Pflichtleistungen für die Einrichtungen oder das Sondervermögen der verwalteten Rechtsträger erbringt (gebührenfähige Leistungen).
( 2 ) Nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung sind Leistungen, die die GKV auf vertraglicher Vereinbarung zusätzlich für die Einrichtungen oder das Sondervermögen erbringt (Wahlleistungen).
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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die einzelnen gebührenfähigen Leistungen, die für die Einrichtungen oder das Sondervermögen erbracht werden, ergeben sich aus einem Aufgaben– und Leistungskatalog. Mehrere gebührenfähige Leistungen können zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
( 2 ) Gebührentatbestand ist die Gesamtheit der gebührenpflichtigen Leistungen, die jeweils für die Einrichtung oder das Sondervermögen erbracht werden, auch wenn es sich um Leistungen verschiedener Fachbereiche innerhalb der GKV handelt
( 3 ) Die Gebühren sollen diejenigen durchschnittliche Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten Stellen der Gemeinsamen Kirchenverwaltung decken, die mit dem Gebührentatbestand verbunden sind. Die Kosten sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden. Lassen sich die Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, können sie auch näherungsweise unter Anwendung von pauschalierenden oder typisierenden Maßstäben ermittelt werden. In diesem fallen können die Kosten in eine Gebühr umgerechnet werden, die sich prozentual an Ist-Aufwendungen oder Ist-Erträgen der Einrichtung oder des Sondervermögens ermittelt.
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§ 3
Gebührenpflichtiger/ Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist.
( 2 ) Gebührengläubiger ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als Rechtsträger der Gemeinsamen Kirchenverwaltung.
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§ 4
Entstehung der Gebühren

Gebühren entstehen mit Erbringung der Leistung gegenüber dem Gebührenschuldner. Das ist immer der Fall, sofern Leistungen nach dem Kirchenverwaltungsgesetz bzw. dem Aufgaben- und Leistungskatalog gegenüber dem Gebührenschuldner erbracht werden müssen. Wird eine dort ausgewiesene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, gilt § 6 Abs. 3 Kirchenverwaltungsgesetz.
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§ 5
Höhe der Gebühr

Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
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§ 6
Festsetzung der Gebühr

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid nach Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber bis 30.10. des Folgejahres. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief oder elektronisch bekannt gegeben.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühr

( 1 ) Gebühren werden 10 Tage nach der Bekanntgabe der Festsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern der Gebührengläubiger keinen anderen Zeitpunkt festsetzt.
( 2 ) Vor Erbringung der Leistung kann von dem Gebührenschuldner eine Vorauszahlung bis zur Höhe der für die Leistung laut Haushaltsplan voraussichtlichen entstehenden Gebühr verlangt werden.
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§ 8
Überprüfung der Gebühr

Die Gebühren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens in einem Zeitraum von drei Jahren, von der GKV zu überprüfen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Regelung der Kostenerstattung für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für Einrichtungen und Sondervermögen vom 01. Dezember 2009 außer Kraft.
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Anlage 1
Gebühren ab 01.01.2026

Gebührentatbestand
Verwaltungsgebühr
Bemerkungen
Kindertagesstättenverwaltung
5 % der Aufwendungen der
Kindertagesstätte im HH-Jahr
Übergangsweise, längstens aber
bis 31.12.2027, werden maximal
Gebühren in der Höhe erhoben, die die Kommunen im Rahmen der Betriebskostenförderung an Verwaltungskosten an den
Träger der Einrichtung zahlt.
Fällt die von der Kommune
gewährte
Verwaltungskostenumlage
höher aus, bleibt die Höhe der
Gebühr dieser Gebührenordnung unberührt.
Lt. Jahresabschluss
Friedhofsverwaltung
4 % der Aufwendungen des Friedhofs im HH-Jahr
Lt. Jahresabschluss
Verwaltung der
Familienbildungsstätten und vergleichbare Einrichtungen
4 % der Aufwendungen der Einrichtungen im HH-Jahr
Lt. Jahresabschluss
Pfarrvermögensverwaltung
4 % der Erträge
Lt. Jahresabschluss
unselbständige Stiftung als
Sondervermögen der KG
4 % der Erträge
Lt. Jahresabschluss

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