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Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz)

Vom 21. November 2025

(GVBl. xx. Band, S. xx)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Pfarrvertretung

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrpersonen an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für die einzelnen Pfarrpersonen ergeben, wird eine Pfarrvertretung gebildet.
( 2 ) Der Auftrag der Pfarrvertretung ist auf allen kirchlichen Ebenen wahrzunehmen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung handelt im Sinne des kirchlichen Auftrags. Sie nimmt diesen Auftrag im Dialog mit der Kirchenleitung wahr.
( 4 ) Der Pfarrvertretung gehören drei bis sieben Mitglieder an.
( 5 ) Zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören die Pfarrpersonen, die Pfarrpersonen im Ruhestand, die Pfarrpersonen auf Probe und die Vikar*innen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Sie werden in diesem Gesetz als "Pfarrpersonen" bezeichnet.
( 6 ) Nicht zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören
  1. die Pfarrpersonen, die beurlaubt sind,
  2. die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates,
  3. die von der Synode gewählten theologischen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 2
Mitgliedschaft, Wahlperiode, Wahlverfahren und Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder werden von der Pfarrerschaft aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet vorzeitig, wenn das Mitglied nicht mehr der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Abs. 5 angehört.
( 3 ) Die Pfarrvertretung bestimmt den Wahltermin nach Absprache mit dem Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Pfarrvertretung lädt die Pfarrpersonen (§ 1 Abs. 5) in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen zu einer Wahlversammlung ein.
( 5 ) Für die erste nach dem Kirchengesetz durchzuführende Wahl oder für den Fall, dass die Pfarrvertretung nicht mehr gemäß § 10 Abs. 2 beschlussfähig besetzt ist, übernimmt der Oberkirchenrat unverzüglich die Aufgaben der Pfarrvertretung für das Wahlverfahren.
( 6 ) Die teilnehmende Pfarrerschaft beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Versammlung einen Wahlausschuss mit drei Mitgliedern. Bis zur Berufung des Wahlausschusses leitet der*die Vorsitzende der Pfarrvertretung die Versammlung.
( 7 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können für die Wahl der Pfarrvertretung jeweils bis zu drei Kandidat*innen vorschlagen. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern der Pfarrerschaft gemacht werden.
( 8 ) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Pfarrerschaft mit Ausnahme der Pfarrpersonen im Ruhestand. Es kann so viele Stimmen, wie Mitglieder in die Pfarrvertretung zu wählen sind, vergeben, jedoch für keine zur Wahl stehende Person mehr als eine Stimme. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Im gleichen Verfahren werden die Ersatzmitglieder gewählt. Die Wahlvorschläge erfolgen durch die Wahlversammlung.
( 10 ) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Pfarrvertretung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
( 11 ) Tritt oder scheidet ein Mitglied aus der Pfarrvertretung aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 12 ) Ist ein Mitglied der Pfarrvertretung länger als drei Monate an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert, so kann für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied hinzugezogen werden; die Vorschriften des Absatzes 11 gelten entsprechend. Die Entscheidung trifft die Pfarrvertretung ohne das Ersatzmitglied.
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§ 3
Tätigkeit der Pfarrvertretung und Kosten

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung ist Wahrnehmung einer besonderen dienstlichen Aufgabe. Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder insgesamt eine Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umfang von einem Viertel eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses beanspruchen.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 4
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Pfarrvertretung wird zu ihrer ersten Sitzung vom dienstältesten Mitglied einberufen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung.
( 3 ) Die*der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt die Beschlüsse durch.
( 4 ) Für die Geschäftsführung kann eine weitere Person bestimmt werden, die die*den Vorsitzende*n entlastet. Die Person muss nicht Teil der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Absatz 5 sein.
( 5 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstigen Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekanntgeworden sind, im Rahmen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß §31 PfDG. EKD Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 5
Einberufung

( 1 ) Die Pfarrvertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Pfarrvertretung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Pfarrvertretung oder der Oberkirchenrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
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§ 6
Rechte der Pfarrvertretung bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen mit, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Fort- und Weiterbildung der Pfarrerschaft sowie ihre sozialen Belange betreffen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat informiert die Pfarrvertretung rechtzeitig über eigene Gesetzesvorhaben sowie andere z.B. aus dem Beamtenrecht oder Gesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuleitende Gesetzesvorbehalte, die die Pfarrerschaft betreffen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung wirkt ferner mit bei
  1. der Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Bedarfs an Pfarrstellen.
  2. der Bestimmung der Vertrauensärzt*innen.
( 4 ) Die Pfarrvertretung kann von sich aus Anregungen zu Regelungen der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gegenstände geben.
( 5 ) Sie ist auf Verlangen zu hören.
( 6 ) Der Oberkirchenrat und die Pfarrvertretung besprechen mindestens einmal im Jahr dienstrechtliche und andere Belange, die die Pfarrerschaft betreffen. Zu den Gesprächen können bei Bedarf auch weitere Personen eingeladen werden.
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§ 7
Beteiligungsverfahren bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Hat die Pfarrvertretung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 mitzuwirken, so ist sie rechtzeitig zu unterrichten und zur Stellungnahme binnen sechs Wochen aufzufordern. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert oder bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
( 2 ) Hat die Pfarrvertretung innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als zustimmende Mitwirkung.
( 3 ) Beabsichtigt der Oberkirchenrat, von der Pfarrvertretung geäußerte Bedenken oder Vorschläge nicht zu berücksichtigen, so hat er deren Stellungnahme mit ihr zu erörtern. Danach kann die Pfarrvertretung verlangen, dass ihr die Vorlage unter Angabe von Gründen zur erneuten Beratung überwiesen wird.
( 4 ) Über das Ergebnis der Erörterungen mit der Pfarrvertretung ist das zuständige Organ schriftlich zu unterrichten. Ist der Oberkirchenrat allein zuständig, bedarf er der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses, wenn kein Einvernehmen mit der Pfarrvertretung erzielt worden ist.
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§ 8
Rechte der Pfarrvertretung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt mit in folgenden Personalangelegenheiten, sofern die Maßnahme nicht im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen erfolgt:
  1. Beurlaubung, Abordnung und teilweise Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
  2. Versetzung auf eine andere Pfarrstelle
  3. Versetzung in den Wartestand
  4. Versetzung in den Ruhestand
  5. Entlassung von Pfarrpersonen auf Probe oder Vikar*innen
  6. Maßnahmen im Rahmen von betrieblichen Wiedereingliederungen (BEM)
  7. Konfliktfällen
( 2 ) In Personalangelegenheiten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder des Oberkirchenrates eine Stellungnahme abgeben.
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§ 9
Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten

( 1 ) In den in § 8 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten ist die Pfarrvertretung durch den Oberkirchenrat zu einer Stellungnahme in Textform aufzufordern. Ergibt sich, dass keine Übereinstimmung besteht, so ist auf Verlangen der Pfarrvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung mündlich mit ihr zu erörtern.
( 2 ) Von einer Übereinstimmung ist auszugehen, wenn die Pfarrvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist in Textform einzureichen. Der Oberkirchenrat kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen; die Abkürzung ist besonders zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die*den Vorsitzende*n oder den Vorsitzenden der Pfarrvertretung. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Pfarrvertretung verlängern.
( 3 ) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. Dazu legt der Oberkirchenrat dem Gemeinsamen Kirchenausschuss die Stellungnahme der Pfarrvertretung vor. Der Oberkirchenrat gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung in Textform unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 10
Beschlussfähigkeit und Ruhen der Rechte

( 1 ) Die Pfarrvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder.
( 2 ) Ist die Pfarrvertretung nicht beschlussfähig besetzt und hat der Oberkirchenrat das Wahlverfahren gemäß § 2 Abs. 5 innerhalb einer Frist von einem Monat ab Wegfall der Beschlussfähigkeit eingeleitet, ruhen die Mitwirkungsrechte der Pfarrvertretung gemäß der §§ 6 – 9 des Gesetzes bis zur Wahl einer neuen Pfarrvertretung. Die Informationspflichten des Oberkirchenrates bleiben davon unberührt.
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§ 11
Versammlung der Pfarrpersonen

( 1 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen nimmt den Tätigkeitsbericht der Pfarrvertretung entgegen und kann diesen sowie Angelegenheiten besprechen, die zum Aufgabenbereich der Pfarrervertretung gehören. Sie kann der Pfarrvertretung Anträge vorlegen und zu Beschlüssen der Pfarrvertretung Stellung nehmen. Die Pfarrvertretung ist an die Anträge und Stellungnahme der Versammlung nicht gebunden.
( 2 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen ist mindestens einmal in jedem Jahr von der Pfarrvertretung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat einzuberufen. Sie kann im Zusammenhang mit dem allgemeinen Pfarrkonvent stattfinden. Über jedes Treffen ist ein Protokoll zu führen.
( 3 ) An der Versammlung können die Mitglieder der Pfarrerschaft und die von der Synode gewählten theologischen Mitglieder des GKA teilnehmen.
( 4 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen wird von der*dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung oder von einem von ihr*ihm bestimmten Mitglied geleitet; sie ist nicht öffentlich. Zur Versammlung der Pfarrpersonen ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann zu der Versammlung der Pfarrpersonen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden; er ist einzuladen, soweit die Versammlung der Pfarrpersonen auf seinen Antrag stattfindet. Die Vertreter des Oberkirchenrates erhalten auf Antrag das Wort.
( 6 ) Die Pfarrvertretung ist berechtigt und auf Antrag des Oberkirchenrates oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Versammlung der Pfarrpersonen nach Absprache mit dem Oberkirchenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 7 ) Die Pfarrvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 12
Pfarrkonvente

Die Aufgabe und Befugnisse des allgemeinen Pfarrkonvents und des Vertrauensrates werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 13
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung, die diese im Fall der Verhinderung vertritt, werden unmittelbar durch Briefwahl gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten sinngemäß die Regelungen der Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen der Pfarrerschaft.
( 2 ) Die Amtszeit der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre. Die Regelungen des § 2 gelten sinngemäß.
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§ 14
Schlussbestimmungen

Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Pfarrvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 01.12.2025 in Kraft.

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